s Amtlicher Theil. A 1, 2. Januar. c) bereits verzeichnet gewesene Werke, welche ohne jede Veränderung des Titels, der Jahreszahl, des Vor wortes und des Textes, oder in Form von Bänden, Lieferungen oder complet von neuem ausgegeben werden; 6) verklebte Werke, falls sie der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung in diesem Zustand zugehen; e) Commissionsartikel mit aufgcklebter oder vermittelst Stempels aufgedrucktcr Firma, falls dieselben bereits einmal von einer andern Firma eingesandt und in das Verzeichniß ausgenommen worden sind; l) Preiscourante und Musterbücher, sofern sie nicht einen selbständigen Gegenstand des Handels bilden; g) Kataloge, falls dieselben nicht einen selbständigen literarischen oder künstlerischen Werth haben (z. B. gewöhnliche Verlags-, Antiquariats-, Aucüonskataloge); bi Kunstblätter und Kunstwerke ohne begleitenden und erläuternden Text; i) Musikalien; K) als Prämien unberechnete Bücher, Bilder u. st w.; I) Artikel, die ihrer Natur nach einen Zusammenhang mit der literarischen Industrie nicht erkennen lassen (z. B. diverse Arten Spiele); m) alle politischen Tagesblätter; n) Bücher und Kunstwerke unzüchtigen Inhalts. II. Alle Neuigkeiten und Fortsetzungen des deutschen Kunsthandels sind an Herrn Hermann Vogel in Leipzig sofort bei Erscheinen behufs Aufnahme in das Verzeichniß der „Erschienenen Neuigkeiten des deutschen Kunsthandels" im amtlichen Theil des Börsenblattes mit der Bezeichnung „Für das Neuigkeitenverzeichniß" in einem Exemplar unverlangt einzusenden. Herr H. Vogel haftet für diese Einsendungen in demselben Umfange und in derselben Weise, wie für die seiner Handlung sonst zugehenden Novitäten. Die eingehenden Neuigkeiten werden systematisch geordnet unter folgenden Rubriken in das Berzeichniß aus genommen: a) Kupferstiche, Radirungen, Heliogravüren, Lithographien, Holzschnitte, Farbendrucke u. s. w.; b) Photographien und Lichtdrucke; e) Jllustrirte Werke und Albums; c>) Architektonische Werke und Vorlagen. Jede aufzunehmende Neuigkeit muß bei der Anfertigung des Verzeichnisses vorliegen; bloße Titeleinsendungen bleiben ohne Berücksichtigung. Die Neuigkeiten sind berechnet zu senden und werden berechnet remittirt. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses erfolgt wöchentlich, falls hinreichendes Material vorhanden ist. In das Berzeichniß werden die eingesandten Gegenstände dem Wortlaut ihres Titels oder ihrer Unterschrift entsprechend und mit Angabe des Ladenpreises ausgenommen. Außerdem werden bei Kunstwerken das Format (Folio, Quart, Octav u. s. w.), bei Kupferstichen, Radirungen, Lithographien u. s. w. die Maße der Bildflüche in Centimetern angegeben. Auch werden bei werthvollcren Blättern die verschiedenen Abdrucksgattungen, wenn sich betreffende Angaben aus der Begleit- factur befinden, vermerkt. Die Einsendungen müssen von Facturen begleitet sein, welche genaue Angaben über den Ladenpreis und den Nettopreis in laufender Rechnung enthalten. Zur Aufnahme berechtigt sind: s.) alle unter eine der Kategorien des Z. 2. fallenden Neuigkeiten, welche in den Staaten des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und in der Schweiz erschienen sind; i>) alle wichtigen Neuigkeiten gleicher Art von ausländischen Verlegern, wenn diese niit dem deutschen Kunsthandel in directer Verbindung stehen, indem sie in deutscher Währung rechnen und über Leipzig verkehren. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind: a) Gegenstände von bloß localem Interesse; i>) Bilderbogen geringer Art; e) Darstellungen unsittlichen Charakters.