Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.01.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.01.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970109
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189701092
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18970109
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1897
- Monat1897-01
- Tag1897-01-09
- Monat1897-01
- Jahr1897
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
186 Amtlicher Teil. M 6, 9. Januar 1897. kaufen, während dieser dem Gesamibnchhandel gegenüber fort besteht« hat anscheinend den Eindruck einer unberechtigten Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Verlegers über sein Eigentum hervor gerufen. In der That handelt es sich hier aber doch nur um die Feststellung eines bestehenden und von den Verlegern, selbst eingeführten Gebrauches. Ankündigungen neuer Exemplare ihrer Verlagsivcrkc unter dem Ladenpreise haben alle maßgebenden deut schen Verleger für unzulässig erklärt. Sie haben damit eine der wirksamsten Maßregeln gegen die Schleuderei geschaffen, und diese Willensäußerung kann zu Gunsten einiger weniger Firmen nicht aufgehoben werden. Die verhängnisvollen Folgen des partiellen Ramsches sind dadurch entstanden, daß pnrlieweise erworbene Bücher als neu zu billigen Preisen verkauft wurden, während der Verleger in einzelnen Exemplaren nach wie vor zum gewöhn lichen Nettopreise auslieferte. Ein Ueberhandnehmen dieses Ge- schäftsgebahrens muß zu den schwersten Nachteilen auch für den Verlag führen. Es kann den Verlegern nicht gleichgillig bleiben, ob ihre Vcrlagswerke beim Neuerscheinen aus dem Grunde nicht gekauft werde», weil die Interessenten hoffen, sie später als Ramsch- artikcl zu erlangen. Auch die jetzt so häufig angestellte» Ver gleiche der Preise neuer Werke mit denen für neue Exemplare der im Restbuchhandel vertriebenen Bücher kann sicherlich nicht zur Beförderung des Absatzes neuer Erscheinungen dienen. Wie sehr das partielle Ramschen auch unter den Verlegern verurteilt wird, beweist die Thatsache, daß einem in unserer Sitzung be sprochenen Falle gegenüber die Bildung eines Ehrenrates von Ver legern als dringend notwendig erklärt wurde. Die Restbuchhandels-Ordnung will, daß neue Bücher nicht anders als zum Ladenpreise — sei dieser der ursprünglich fest gesetzte oder ein vom Verleger später ermäßigter — angezeigt werden. Bücher aber, die der Verleger abgestoßen hat, oder für die der Ladenpreis aufgehoben worden ist, sollen in allen Fällen als »antiquarisch« angekündigt werden. Nur auf diese Weise lassen sich die schädlichen Auswüchse des Resthandels beseitigen, und gerade die Verleger haben daher ein besonderes Interesse an der Annahme dieser Restbuchhandels-Ordnung. Daß für den Verleger wissenschaftlicher Werke eine Aus nahmestellung geschaffen werden müsse, ist in dem bisherige» Entwürfe einer Restbuchhandels-Ordnung unumwunden anerkannt worden. Für den Sortimenter ist ei» Vertrieb wissenschaftlicher Werke nach dem Ablauf der Novitäteuzcit so gut wie unmöglich. Bücher, die sich nicht als Standardartikcl haben einführen oder behaupten lassen, muß der Verleger deu Interessenten eventuell indirekt anbieten können. Die Restbuchhandels-Ordnung wahrt den Verlegern daher entschieden das Recht, nach eigenem Ermessen ältere wissenschaftliche Werke antiquarisch zu verwerten, ohne den Ladenpreis überhaupt aufzuheben. Wenn der Verleger bisher Sortimentern oder Antiquare» zum Zwecke des antiquarischen Vertriebes den Verkauf einzelner Verlagsartikel unter dem Laden preise gestattet hat, geschah cs immer in der Voraussetzung, daß diese Exemplare als antiquarisch ausgeboten werden würden. Diesen Grundsatz hat die Restbuchhandels-Ordnung ausgenommen. Von welchem Zeitpunkte ab wissenschaftliche Werke antiquarisch vertrieben werden dürfen, war Gegenstand lebhafter Erörterung. Alle Versuche, die Wendung »ältere wissenschaftliche Werke« durch eine andere, hinsichtlich des Zeitpunktes bestimmtere Fassung zu ersetzen, scheiterten. Der Verleger allein kann übersehen, von wann ab es zu versuchen ist, deu Absatz seiner Artikel durch antiquarischen Vertrieb zu beleben. Als selbstverständlich gilt, daß es den Verlegern nicht darum zu thun sein könne, Novitäten und dauernd gangbare Artikel zu verschleudern. Z 4, Absatz 2 fand daher in der alten Fassung einstimmige Annahme: »Eine Ausnahme bilden ältere wissenschaftliche Schrift werke. In einzelnen Fällen kann der Verleger zum Zwecke antiquarischer Verwertung Sortimentern und Antiquaren ge statten, solche Schriftwerke auch unter dem Ladenpreise zu ver kaufen. Derartige Exemplare sind dem Publikum gegenüber ausdrücklich als »autiquarisch« zu bezeichnen.« Die hier wiedergegebene Auslegung des einstimmig ange nommenen ganzen Z 4 fand auch die Zustimmung der Herren Bergmann, Neinicke und Trübner, auf deren Antrag weiterhin beschlossen wurde, die Restbuchhandels-Ordnung dem Vorstande des Börsenvereins unter der Voraussetzung zur Annahme zu empfehlen, daß nach Ablauf von vier Jahren — unbeschadet etwaiger früherer Anträge in dieser Richtung — eine Durchsicht der Restbuchhandels-Ordnung vorgenommen werde. Bei der Neubcratung des Z 5 handelte es sich besonders darum, ob es wünschenswert sei, die in ihm enthaltene Straf bestimmung wieder so zu erweitern, wie es der Entwurf des Ver einsausschusses bezweckte. Bekanntlich waren von diesem Entwürfe Verstöße gegen irgend einen Paragraphen der Restbuchhandels- Ordnung mit der Anwendung der 4, 8 und 9 der Satzungen des Börsenvereins bedroht. Allseitig wurde zugegeben, daß die Ncstbnchhnndcls-Ordnung nur mit Hilfe des Verlages wirksam werden könne. Diese Hilfe in weitestem Umfange und bereit willig zu erlangen, sei daher unsere Aufgabe, die durch Straf androhungen gegen die Verleger sicher nicht gelöst werde. Zudem liege es auf der Hand, daß, wenn mit Unterstützung des Ver lages eine wirksame Durchführung des H 5 ermöglicht wird, jede andere Strafbestimmung überflüssig werde. Die in H 2 vorgesehene Anzcigepflicht, sowie die Bestimmungen des H 5 werden das öffent liche Ausbicten unmöglich machen von Werken, die unter der Hand erworben und ohne eine öffentliche Aufhebung des Laden preises geblieben sind. Solche Werke könnten nur als anti quarisch angezcigt werden, und die Käufer von Restauflagen oder größeren Partieen, die zum Vertriebe sich des Sortimentes oder des modernen Antiquariates bedienen wollen, werden sich daher zur Vermeidung einer Schmälerung des Absatzes im eigenen Interesse der Anzeigepflicht unterziehen. Aus diesen Erwägungen wurde von einer Erweiterung der Strafbestimmungen Abstand genommen und K 5 einstimmig genehmigt. Die nochmalige Beratung der Restbuchhandels- Ordnung hat durchweg zu einer einstimmigen Annahme der anliegenden Fassung geführt, und wir bitten den verehelichen Vorstand, sie unter der oben angegebenen Einschränkung der Hauptversammlung der Ostermesse 1897 zur Annahme empfehlen zu wollen. Westöuchhandels - Ardnung. 8 1- Die nachstehenden Bestimmungen regeln auf Grund von K 1 Ziffer 2 der Satzungen des Börsenvereins den Ein- und Ver kauf von Schriftwerken*), deren Ladenpreis vom Verleger dauernd oder zeitweise aufgehoben ist (Restbuchhandel). Diese Bestimmungen sind verbindlich für den geschäftlichen Verkehr 1. der Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buch händler, bezw. der von denselben vertretenen Firmen, u ntereinander; 2. der Mitglieder des Börsenvereins, bezw. der von diesen vertretenen Firmen, mit denjenigen Nicht Mitgliedern, bezw. den von diesen vertretenen Firmen, sowie der letz teren untereinander, die durch eine dem Vorstande des Börsenvereins abzngebende, von ihnen Unterzeichnete Erklärung die Restbuchhandels-Ordnung für sich als ver bindlich anerkannt haben und als solche vom Vorstände *) Unter Schriftwerken sind in den nachstehenden Bestimmungen überall zu verstehen Bücher, Bildcrwerke, Musikalien und Karten.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder