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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1892
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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4966 Nichtamtlicher Teil. 197, 25. August 1892 deutschen Staaten herausgegebenen oder unterstützten wissenschaft lichen Schriften kollektiv auszustellen. Eine Förderung der systematischen Anordnung gewähre» auch die Beiträge derjenigen Verleger, welche nur wenige oder ganz vereinzelte Werke ausstellen und dieselben, um sonstiger Mühe überhoben zu sein, dem Central-Verein zur weiteren Be handlung übergeben (vergl. Programm tz 9). Diese können gruppenweise verteilt und passend eingeordnet werden. Ferner möchten wir denjenigen Verlegern, die sich nicht vor zugsweise mit schönwissenschaftlicher Litteratur beschäftigen, sondern unter wissenschaftlichem Verlag nur vereinzelte belletristische Artikel drucken ließen, raten, sich mit derartigen Werken der geplanten Gesamt-Ausstellung von Werken der schönen Litteratur und der unterhaltenden, namentlich illustrierten Zeitschriften an zuschließen, welche sich ohne Schwierigkeit zu einer kompakten Gruppe vereinigen lassen. Es dürfte dies ganz im Interesse der Verleger sein, was von bedeutenden hiesigen Firmen auch sofort anerkannt wurde. Was die großen Verleger von Kunst- und architektonischen Werken, Stichen, Radierungen, Kunstblättern in den vielen photomechanischen Verfahren, sowie von Landkarten betrifft, so wird eine Gruppierung nicht gerade schwer sein (vergl. auch noch Programm Z 22 3). Aber selbst unter den größeren Verlagsbuchhandlungen auf den verschiedenen Gebieten der Wissenschaften befinden sich ja sehr viele, die sich entweder nur mit einer Wissenschaft oder mit wenigen mit einander verwandten, als Theologie, Philosophie — Pädagogik und Philologie — Naturwissenschaften und Medizin — exakte Wissenschaften — Geschichte, Länder- und Völkerkunde — be schäftigen. Verschiedene Zweige der Wissenschaften dürsten in einer amerikanischen Ausstellung wahrscheinlich gar nicht zur Gel tung gebracht werden. Es bleibt demnach hauptsächlich nur ein kleiner Teil von Universal-Verlagsgeschäften übrig, die sich nicht vorzugs weise an eine bestimmte Gruppe anschließen lassen, es sei denn, daß sich ihre Ausstellung in Chicago nur aus einige bestimmte Gebiete ihres Verlages erstreckt. Diese Geschäfte müßten eben eine exceptionelle Stellung einnehmen, ohne enger an andere Aussteller angeschlosscn zu werden. Möglichst nach diesen Grundsätzen durchgeführt, kann über die Kollektiv-Ausstellung, selbst ohne strenge Systematisierung, doch eine gewisse Harmonie und Ruhe verbreitet werden. Wir vermeinen nicht soweit zu kommen, um auf Schildern bestimmte Gruppen bezeichnen zu können; die Ordnung soll nur in wohlthuender Weise empfunden werden. Demnach können wir auch nicht den Katalog nach Gruppen Anteile»; dieser muß vielmehr alphabetisch eingerichtet bleiben; aber zweckmäßige Hinweisungen können das Ausfinden der Ausstellung der einzelnen Firmen wesentlich erleichtern. Es wird dem Ausschuß und der Ausstellungs-Direktion von Wert sein, Stimmen aus den Reihen der Aussteller über das oben ausgesühite zu hören; namentlich wird es bei Ein sendung der Ausstellungs-Gegenstände sehr willkommen sein, wenn jeder Aussteller selbst angeben wollte, in welcher Nachbarschaft er seine Artikel am liebsten untergebracht sehen möchte. Den einheitlichen Ausstellungs-Apparat, wie derselbe von dem Ausschuß programmgemäß besorgt wird, liefert die bekannte Architekten - Firma Wei chard t L Eelbo in Leipzig. Nähere Mitteilungen über die Einrichtung desselben werden folgen. C. B. Lorck. Verantwortlichkeit der Buchhändler, Buch handlungs-Gehilfen und Kolporteure aus Druckschriften strafbaren Inhaltes.*) Von vr. Karl Schaefer-München. Für eine im Buchhandel befindliche Druckschrift strafbaren Inhaltes wird zunächst der Verfasser, mit dessen Einwilligung die Veröffentlichung erfolgt ist, als »Thäter« die Verantwortung zu tragen haben. Der Buchhändler, sofern er an der Abfassung der Druckschrift nicht persönlich mitgewirkt hat, sei es als Mit arbeiter oder Herausgeber, und alsdann als Mitthäter in Betracht kommt, kann nur in seiner gewerblichen Eigenschaft als »Ver leger« oder als öffentlicher »Verbreiter« der Druckschrift hierbei in Frage kommen. Hat der Buchhändler eine Schrift zum Ver lage angeboten bekommen, so hat er die Pflicht, das Manuskript vor dessen Hingabe zum Druck aus seinen Inhalt zu prüfen. Prüft er die Schrift und wird dabei des strafbaren Cha rakters derselben sich bewußt, so macht er sich, wenn er trotz dem die Schrift in Verlag nimmt und deren Herstellung und Veröffentlichung bewirkt, der sträflichen Teilnahme an dem aus dem Inhalt der Druckschrift sich ergebenden Delikt mitschuldig und kann deshalb aus Z 47 u. 49 des Strafgesetzbuches als Teilnehmer bestraft werden. Im anderen Falle erscheint bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt dessen Bestrafung ausge schlossen. Prüft er dagegen die Schrift nicht auf ihren Inhalt oder nur oberflächlich, so kann er in seiner Eigenschaft als Verleger der Schrift wegen Unterlassung der Prüfung oder wegen oberfläch licher Prüfung des Inhaltes der Schrift nicht zur Verantwortung gezogen werden, sofern nur der Verfasser derselben oder deren Herausgeber auf der Schrift benannt und eine im Bereiche des deutschen Reiches befindliche und den deutschen Gerichten unterworfene Person ist. Sind weder Verfasser noch Heraus geber auf der Schrift benannt, so kann der Verleger durch nach trägliche gerichtliche Benennung eines derselben sich von der Ver antwortlichkeit, fahrlässiger Weise an der Herstellung und Verbreitung der sträflichen Druckschrift mitgewirkt zu haben, unter obengenannter Voraussetzung frei machen und der Bestrafung aus K 21 des Preßgesetzes entgehen. Sind jedoch Verfasser oder Herausgeber der Druckschrift nicht im deutschen Reiche aufenthältliche und den deutschen Gerichten unterworfene Personen, so kann sich der Verleger nur dann vor einer Bestrafung wegen lässiger Prüfung des Inhaltes der Druckschrift oder gänzlicher Unter lassung der Prüfung schützen, wenn es ihm gelingt, gerichtlich den Nachweis zu liefern, daß zur Zeit der Jnverlagnahme der Druckschrift in seinem Geschäfte Verhältnisse Vorlagen, welche es ihm als Geschäftsleiter unmöglich machten, die erforderliche Sorgfalt auf Prüfung des Inhaltes der Schrift persönlich zu verwenden. Die Würdigung der Verhältnisse, welche die Anwendung einer pflichtgemäßen sorgfältigen Prüfung im gegebenen Falle aus geschlossen haben, liegt im Ermessen des erkennenden Richters. Die Strafe, welche beim Mißlingen des Unmöglichkeits beweises für den Berlagsbuchhändler eintritt, ist eine Ordnungs strafe in Höhe bis zu 1000 in schwereren Fällen Haft, Festungshaft oder Gefängnis bis zu einem Jahre. Im Falle der Buchhändler eine Druckschrift strafbaren In haltes in seinem Geschäfte nur zum buchhändlerischen Vertrieb angenommen hat und sie dort öffentlich seilbietet, drängt sich die Frage auf: Hat ein solcher Buchhändler in seiner Eigenschaft als gewerblicher »Verbreiter« gleichfalls für den Inhalt der ihm durch den Buchhandel zugegangenen Druckschriften straf rechtlich einzustehen? Obliegt ihm eine Prüfungspflicht mit *> Nachstehende Ausführungen beziehen sich auf nicht periodische Druckschriften d. h. solche, welche entweder in Buch- oder Broschürcn- Ausgabe oder in längeren als monatlichen zeitlichen Zwischen räumen zur öffentlichen Verbreitung gelangen (Jahres-, Halbjahres- und Vierteljahresschriften).
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