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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1892
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- Deutsch
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äs 185, 11. August 1892. Nichtamtlicher Teil. 4701 finden. Diese ungewöhnliche Mchranwendung einer Prüfungsart erklärt sich aus unserer veränderten, durch Erfahrungen gewonnenen Meinung vom Werte dieses Prüfungsmittels, daß wir sonst nicht hochschätzten, well cS nur subjektive Wahrnehmungen erlaubt. Wir haben uns über zeugt, daß diese uralte Methode, die Zähigkeit eines Papieres zu erkennen, bei einiger Uebung viel zuverlässiger ist, als man annehmen möchte Früher haben wir diese Prüfungen nur ausgeführt bei Total-Unter- suchungen an Papieren für preußische Behörden und waren dabei so vorsichtig, neben der sogenannten trockenen Wäsche noch Zerreißversuche an Falzstreifcn auszusühren, um eine Kontrolle für unsere Reibe- und Knitterprüsungen zu haben. Später, als wir öfter die Zähigkeit an Papieren für Streich- und Packzwecke nachzuschen hatten, um Gutachten isber deren Zweckmäßigkeit abgcbcn zu können, orientierte uns diese einfache Probe in der Regel so ausreichend über den Grad der Sprödig keit unseres Materials, daß weitere Festigkcitsmessungcn überflüssig wurden oder nur zur Bestätigung der ersten Wahrnehmungen dienten. Hieraus folgt einigermaßen auch, warum die Prüfungen auf Reißlänge und Dehnung, wie cs tatsächlich unter Nr. l unserer Tabelle ersichtlich ist, weniger zur Anwendung kamen als im Vorjahre, zu welcher Zeit öfter Festigkeitsprüfungen sogar an solchen Waren gefordert wurden, bei denen sich aus den gewonnenen Zahlen auf die Güte der Ware wenig schließen ließ. Wir sind in neuerer Zeit bei solchen Fällen wiederholt, ohne vorher zu fragen, dazu übcrgcgangen, die Bestandteile und diejenigen Eigenschaften der Papiere zu untersuchen, auf die cs beim Verwendungs zwecke hauptsächlich ankommt, und haben durch Ausfertigung eines ein fachen Gutachtens über Zweckmäßigkeit des geprüften Papiers, wie wir glauben, unseren Auftraggebern mehr gedient, als wenn wir ihnen Zahlen nannten. Ueber die hohen Ziffern unter 3 und 6 der Tabelle haben wir uns bereits im vorjährigen Berichte dahin ausgesprochen, daß sic mit zu nehmender Zahl der Bücher-und Druckpapiere, die zur Untersuchung kamen, gewinnen mußten. Im übrigen ist den Schwankungen in Zahl der Einzelaufträge z. B. bei Nr. 5 und 7 kein großer Wert beizulegen, weil sie oft durch Zufall erzeugt werden. Von den besonderen Fällen, die allgemeineres Interesse finden dürften, ist zunächst über ein sich öfter wiederholendes Vorkommnis zu berichten. Zur Herstellung eines ungewöhnlich blätterreichcn Buches war aus den cingclieferten Proben zu wählen. Neben beständiger Farbe, Leimung und Druckfähigkcit durfte der Druck bei aller Bogenschwäche nicht durch scheinen, das Papier sollte auch größere Festigkeit besitzen. Das nach gewählter Probe gefertigte Papier aus Lumpenfascrn schien alle Eigen schaften zu haben, die am Offcrtcnmuster gesunden wurden; Farbe, Dicke, Leimung, Aschengehalt und Faserstoff waren probegemäß, nur die Festig keit schien etwas schwach zu sein. Dieser Ucbclstand war aber so be deutend, daß sich schon beim Zusammcndrücken Brüche und Löcher zeigten. Für den bestimmten Zweck war cs ganz unbrauchbar. Wir sind über zeugt, daß der Fabrikant, im Bewußtsein genau sowie bei Herstellung der Probe gearbeitet zu haben, lieferte und den Mangel der Ware selbst nicht gekannt hat. Dagegen zeigt der Fall, wie nötig die genaue Kon trolle ist, besonders bei Papieren, die gewisse Eigenschaften im erhöhten Grade haben müssen. Ein anderer wiederholt vorgckommencr Fall betraf ein zweiseitig weiß gestrichenes Chromopapicr, bei dem die Druckseite nach mehr farbigem Bedrucken vereinzelte blaue Farbflcckchen bekommen hatte, wo durch viele Drucke unbrauchbar wurden. Drucker und Chromopapier fabrikant lagen im Streite. Letzterer behauptete, daß die Flecken durch unsaubere Arbeit des Druckers entstanden wären, was der Drucker als undenkbar zurückwics. Die Untersuchung ergab, daß die Flcckenbilduug durch den Farbausstrich hcrbcigesührt wurde, in welchem sich kleine blaue und violette, in Alkohol wie in Wasser lösliche Farbkörnchcn befanden, die eine teilweise Auflösung erst bei wiederholtem Feuchten erfahren hatten, während sie, zur Abtönung der Grundfarbe dienend, in derselben wahrscheinlich beim Anrühren nicht vollkommen gelöst worden waren. Der Drucker war gerechtfertigt Von unseren Erfahrungen bei der Prüfung weißer Papiere auf Neigung zum Verblassen und Vergilben haben wir in Nr. 54 der Papier-Zeitung, Jahrgang 1891, einiges mitgeteilt. Das von uns angewendete Hilfsmittel, die Farbbeständigkeit der Papiere kurzer Hand zu prüfen, hat sich als brauchbar erwiesen Die im Januar und Juli 189 l durchgeführten dreißigstündigen Lchrkurse über Papicrprüsung haben wir mit vieler Freude an der lebhaften Jnlcrcssebczcugung unserer Hörer vollendet. Die Teilnehmer an den Kursen waren meist erfahrene Papiersachlcute, deren ernste Arbeit den Lehrenden die Aufgabe sehr erleichterte. Gleichwohl konnten wir uns bisher nicht entschließen einen neuen Kursus anzusctzen, weil bei Durchführung der Lchrkurse die sonstigen Interessen der Anstalt weniger gefördert werden konnten und eine größere Anzahl Hörer bisher nicht gemeldet wurde. Im ganzen kann die Anstalt mit den Erfolgen, die sie bis jetzt erzielt hat, wohl zufrieden sein. Ihre vermittelnde Stellung, die sie bei Streitfällen einzunehmen Gelegenheit fand, hat ihren Ruf in der Fach welt befestigt. Ihre Ratschläge fanden bei den Papierfabriken, die sich an die Anstalt gewendet hatten, in der Regel volle Anerkennung. Die Ncunundsünszigster Jahrgang. Behörden und Papierverbraucher, welche zur Auswahl bei Verdingungen oder zur Kontrolle von Lieferungen seit vielen Jahren oder seit neuerer Zeit mit der Anstalt arbeiten, gaben öfter ihrer Zufriedenheit Ausdruck. «ermischtes. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Neu ausgestellt sind die bis jetzt erschienenen drei ersten Lieferungen von Johannes Otzen, Aus geführte Bauten (Berlin, Verlag von Ernst Wasmuth). Otzen hat sich bei seinen in ganz Deutschland ausgesührtcn Kirchcnbauten bemüht, den Backsteinbau, insbesondere auch im Innern, aller Roheit zu ent kleiden und ihn in Verbindung mit monumentaler Malerei zu einer Höhe der Veredelung zu führen, die bis dahin nicht erreicht worden war. Unter den ausgestellten Tafeln machen wir besonders auf die Aufnahmen der protestantischen Kirche in Plagwitz aufmerksam, die eben falls von Otzen gebaut worden ist. Konkursstatistik. — Im neuesten Statistischen Jahrbuch für das Deutsche Reich, hcrausgegcbcn vom Kaiserl. Statististischen Amt, findet sich eine ausführliche Konkursstatistik aus dem Jahre 1891, der wir folgende Daten entnehmen: Es entfallen im Jahre 1891 Konkurseröffnungen auf die Gebiets- abschnittc: überhaupt auf je 100 000 Einwohner Deutsches Reich 7623 15,3 Preußen 3679 12,2 Bayern 848 15.1 Sachsen 1206 34,1 Württemberg 460 17,6 Baden 305 18,3 Hessen 130 13,0 Mecklenburg-Schwerin 83 14,3 Sachsen-Weimar 55 16,8 Mccklenburg-Strelitz 15 15,3 Oldenburg 69 19,3 Elsaß-Lothringen 260 16,1 Berlin 294 18,3 Hamburg 192 30,2 Die Hauptzahl der Konkurseröffnungen fällt mit 3554 auf die Handelsgewerbe; sie verteilt sich aus die einzelnen Handelszweige wie folgt: Getreidehandel Holz- und Kohlenhandel Baumaterialicnhandcl Eisen- und Metallwarenhandel Kolonialwarenhandel Wcinhandel Cigarren- und Tabakhandel Lederhandel Manufaktur- und Schnittwarcnhandel Papier- und Kurzwarenhandel Glas- und Porzellanwarcnhandel Drogucn- und Farbenwarenhandel Möbelhandel Kleider- und Pelzwarenhandcl Wäsche- und Weißwarenhandel Schuhwarenhandel Geld- und Krcdithandel Buch- und Kunsthandel Andere Handelszweige Kaufleute, Handelsleute und alle Firmen ohne nähere Berufsangabe 31 48 10 17 198 38 63 34 123 60 11 13 18 163 51 55 50 31 224 2318 Vom Postwescn. — Bekanntmachung. Von jetzt ab sind auch nach der Kap-Kolonie Postkarten und Postkarten mit Antwort, wie im Weltpostvcrcins-Verkehr, zulässig. Die Beförderung erfolgt auf dem Wege über England. Berlin IV., den 26. Juli 1892. Der Staats sekretär des Reichs-Postamts von Stephan. Entscheidungen des Reichsgerichts. — Eine Lebensver sicherungspolice kann, nach einem Urteil des Reichsgerichts, II. Civil- scnats, vom 3. Mai 1892, ebensowenig Gegenstand eines Faustpfand- rcchts wie Gegenstand eines kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts im Sinne der Art. 809, 313 bis 315 des Handelsgesetzbuchs sein; die vertragsmäßige Einräumung eines Besitz- und Zurückbehaltungsrechts an einer Lcbensvcrsicherungspolice ist zwar zulässig, es kann aber dem Konkursverwalter gegenüber behufs abgesonderter Befriedigung nicht geltend gemacht werden — Als entgeltliche Verträge im Sinne des § 24 Z 2 der Konkursordnung und d.s tz 3 Z. 2 des Anfcchtungsgcsetzcs (bctr. die Anfechtbarkeit -entgeltlicher Verträge- des Schuldners mit Verwandten) sind, nach einem Urteil des Reichsgerichts, II. Civilscnats vom 3. Mai 639
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