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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1892
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- Deutsch
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185, 11. August 18S2. Nichtamtlicher Teil. 4699 «». Pfeiffer in Lei»,«,. «ros V^iiicklsr, alttestaweotliobs distorisoko UatsrsuobunAoo. veil » So«», in Lei»»I«. «ros Holm u. ?Lpxsritr, Uvbrbuob äsr äarstsllsnäsn Oeowotrie. I. 8ä. verlogSanftalt für «unft u. «iffenschast »or«. Kriedr. vruckmoon in München. Die Kunst für Alle. 8. Jahrg. 1. Heft. Verla, »r» Universum» Alfred Hanlchild in Dresden ». Wien. Universum 9. Jahrgang. Heft 1. Nichtamtlicher Teil. 470S 4707 Entscheidungen des Reichsgerichts. Beförderung postzwangspflichtiger Zeitungen durch einen expressen Boten. (Gesetz über das Postwcsen des Deutschen Reichs, vom 28. Oktober 1871 88 1, 2, 27 Nr. 1.) In der Strafsache gegen den Buchhändler A. H. P. zu P. hat das Reichsgericht, Zweiter Strafsenat, am 16. Februar 1892 für Recht erkannt, daß die Revision des Kaiserlichen Ober-Postdirektors zu P. gegen das Urteil der Strafkammer des K. pr. Landgerichts zu P vom 2. Oktober 1891 zu verwerfen und der Reichskasse die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der dem Angeklagten er wachsenen notwendigen Auslagen, aufzuerlegen. Gründe. Der vom ersten Richter festgestelltc Thatbcstand entspricht in allen wesentlichen Beziehungen demjenigen, welcher dem Urteil des Senats vom 28. September 188V, Entscheidungen Band 2 Seite 272, soweit dieses Urteil gleichfalls den Angeklagten P. betrifft, zu Grunde liegt. Im Anschluß an dieses reichsgerichtliche Urteil hat die Strafkammer den Angeklagten einer Verletzung des Posircgals für nicht schuldig erklärt. Die Revision der Postbchördc erachtet die Ausführungen des ersten Richters und damit zugleich die des rcichsgerichtlichen Urteils vom 28. September 1880 für rcchtsirrtümlich, indem sie darzulegen versucht, daß das Reichsgericht in den Urteilen des Ersten Strafsenats vom 2. Juli 1888, Entscheidungen Band 18 Seite 45, und des Zweiten Straf senats vom 5. April 1889, Entscheidungen Band 19 Seite 108, von der im Urteil vom 28. September 1880 dargeleaten Ansicht abgcwichen sei. Der Revision konnte indes keine Folge gegeben werden. Der Senat hat bei wiederholter Prüfung seine im Urteile vom 28. September 1880 aussührlich begründete Ansicht fcstgchalten und vermag nicht anzuerkcnnen, daß er sich so in Widerspruch mit den in den bezcichncten späteren Urteilen des Reichsgerichts enthaltenen Aus führungen befinde. Die späteren Urteile behandeln einen anderen Sachverhalt, als das gegenwärtig angcsochtcne Urteil der Strafkammer und das Urteil vom 28. September 1880. Gegenwärtig sicht die Uebcrsendung von politischen Zeitungen durch einen expressen Boten in Frage; im Urteil vom 2. Juli 1888 handelte es sich Beförderung geschlossener Briese seitens einer Privatpostanstalt und im Urteil vom 5. April 1889 um einen Fall, in welchem cs an einem expressen Boten fehlte Die späteren beiden Urteile befassen sich allerdings nebenbei noch mit einer anderen Frage, nämlich mit der, inwiefern einer Umgehung der W 1 und 2 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzblatt Seite 347) entgegcnzutreten ist. Allein diese Frage ist hier ohne Bedeutung, da eine Absicht, das Postregal durch Umgehung zu vereiteln, nicht fcstgestcllt ist. Ucbrigens ist auch in diesem Punkte voller Einklang zwischen den drei genannten Entscheidungen des Reichs gerichts vorhanden. Schon das Urteil vom 28. September 1880 (Seite 275) streift die Frage der Umgehung des Gesetzes in den Worten: Hätte man sich die Sache so zu denken, daß P. im Austrage der Abonnenten die Zeitungen aus diesem Wege (d. h. durch einen expressen Boten) von B. kommen lassen sollte, so könnte allerdings in Frage kommen, ob nicht die mehreren Abonnenten sämtlich als Absender des Boten T. zu betrachten seien. Für eine derartige Annahme fehlt cs jedoch .... hier an jedem Anhalt. Auch hier ist die Ansicht schon angedeutct, daß, wenn in trauäom legis zur Beförderung postzwangspflichtiger Zeitungen eine Geschästs- sorm gewählt wird, welche ihrer äußeren Erscheinung und juristischen Gestaltung nach dem Wortlaute des Gesetzes entspricht, dennoch das Geschäft nach seiner wahren Natur, insbesondere nach dem von den Thätern verfolgten wirtschaftlichen Zwecke, der Strassatzung unterliegen kann. Das Zwisrbcnschieben eines Vermittlers bei der Beförderung würde danach die Strafbarkeit nicht beseitigen, sofern es nur zu dem Zwecke geschieht, den Vermittler formell als Absender erscheinen zu lassen, während in Wahrheit die Absendung seitens der Abonnenten erfolgt. Achnlich erklärt das Urteil vom 2. Juli 1888 (Seite 47) eine Ver hüllung der wahren Natur der Sendung für gleichgültig und (Seite 48) das Sammeln von verschlossenen Briefen zum Zwecke der Versendung und Bestellung seitens einer Privatpost wegen des unerlaubten Zwecks für unstatthaft. Hieran knüpft sich die Ausführung: Mit diesem Sammeln greift eine Privatanstalt schon in das Monopol der Post ein. Eben weil die Beförderung der Briefe gegen Be zahlung an entfernte Orte (mit Postanstalten) Monopol der Post ist, verletzt derjenige dieses Monopol, welcher gleichfalls gegen Be zahlung zum Zweck dieser nur der Post zustchcnden Beförderung die Briefe sammelt und demnächst auch wirklich bestellt. . . . Dies ist nicht eine dem Gesetz entsprechende, sondern eine dasselbe umgehende Manipulation Irrig ist die Ansicht der Revision, daß die gleichen Gründe auch aus das Einsammeln von Zeitungen zum Zweck der Beförderung durch einen expressen Boten Platz greifen müssen. Wie der erste Richter zu- tnffend hervorhebt, ist der Brief seiner Natur nach für den Adressaten bestimmt, die Zeitung aber für einen unbestimmten und unbegrenzten Leserkreis Der Schluß, welcher aus dem Ansammeln von Briefen auf eine Absicht, das Postregal zu umgehen, gezogen ist, duldet also keine Ausdehnung ans das Anfammeln von Zeitungen. Selbstverständlich kann der Hinzutritt anderer Momente einen solchen Schluß auch für Zeitungen begründen. Das Urteil des Senats vom 5. April 1889 war durch das damals angesochtene Urteil genötigt, die Frage einer Umgehung des Postgesetzes zu erörtern. Es handelte sich damals darum, ob unter den sestgestellten Umständen die Beförderung von Zeitungen als gegen Bezahlung erfolgt anzuschcn sei. Die rechtlichen Erwägungen dieses Urteils stehen im Einklang mit denen des Urteils voni 2 Juli 1888, gestatten aber nicht die von der Revision gewollte Verwertung auf den vorliegenden Fall, in welchem eine Umgehung des Gesetzes nicht erhellt. Prüft man von den dargclcgtcn Gesichtspunkten aus das jetzt an- gcfochtenc Urteil, so läßt sich nur folgende Wendung.beanstanden: Selbst wenn aber auch die Abonnenten von der Beförderungsart der Zeitungen wußten, ja wenn sie dem Angeklagten ausdrücklich einen dahin gehenden Auftrag gegeben hätten, wird nicht angenommen werden können, daß die mehreren Abonnenten nach den Grundsätzen der Stellvertretung nun auch als Absender des den Transport be wirkenden Boten zu betrachten seien. In dem unterstellten Falle hätte nämlich der erste Richter dringen den Anlaß zur Prüfung gehabt, ob nicht der Auftrag und dessen Aus führung als ein die Umgehung des Gesetzes bezweckendes Manöver sich darstclltcn- Es bedarf indes keines näheren Eingehens auf die hypo thetische Erwägung, da das erste Urteil unzweideutig feststem, daß der Angeklagte nicht im Aufträge der Zeitungsabonnenten gehandelt hat. Ausschluß der Bestrafung des Verantwortlichen Redak teurs einer Druckschrift im Falle des Nachweises des Verfassers, auch wenn dieser Nachweis erst zu einer Zeit erfolgt, in welcher die Strafverfolgung gegen den Verfasser verjährt ist (Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 88 21, 22.) In der Strafsache gegen den Redakteur H. A. in E., wegen Beleidigung, hat das Reichsgericht, Erster Strafsenat, am 21. März 1892 für Recht erkannt, daß die Revision der K. Staatsanwaltschaft zu D. gegen das Urteil der Zweiten Strafkammer des K. pr. Landgerichts zu D. vom 22. Dezember 1891 zu verwerfen und der K. pr. Staats kasse die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe. Der Angeklagte ist von dem auf Grund des 8 20 des Preßgesetzcs vom 7. Mai 1874 ihm als Redakteur der zu D. erscheinenden Zeitung T. zur Last gelegten, durch einen Artikel jener Zeitung verübten Ver gehen der Beleidigung freigesprochen, weil der betreffende Artikel ohne sein Zuthun und ohne seinen Willen veröffentlicht worden. Eine Be strafung auS 8 21 des Preßgesetzcs — führt das Urteil weiter aus — sei ausgeschlossen, weil die Hauptverhandlung als den Vcrsasscr des beleidigenden Artikels den Redakteur M. in D. festgestellt habe. Der Befreiung des Angeklagten stehe nicht im Wege, daß M. wegen in zwischen eingetretener Verjährung straflos bleibe. Die Revision der Staatsanwaltschaft ersieht eine Verletzung dcS 8 21 I. e darin, daß der Angeklagte nicht selbst den Verfasser nachgewiesen, sich sogar geweigert 638«
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