Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1892
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- 28.07.1892
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streiten. ES erscheint daher als ein berechtigtes, nicht abzuweisendes Bedürfnis des literarischen Verkehrs, daß die Redaktion derartiger größerer periodischer Druckschriften einer Mehrheit von Personen mit der Wirkung übertragen werden kann, daß eine jede derselben nur innerhalb des ihr zugewicscnen, bestimmt abgegrenzten Thätigkeitsgebietes als verant wortlicher Redakteur handelt und aus 8 20 * des Preßgesetzes haftet. Dieses Bedürfnis will auch das Preßgesetz befriedigen. Der vorgelegte Entwurf zum Preßgesetze enthielt in 8 6 Absatz 2 folgende Bestimmung: -Die Benennung mehrerer Personen als verantwortliche Redakteure ist nur dann zulässig, wenn dieselbe in einer Form bewirkt wird, aus welcher mit Bestimmtheit zu ersehen ist, für welchen Teil der Druckschrift jede der benannten Personen die Redaktion besorgt (vcrgl. Verhandlungen des Deutschen Reichstags, zweite Legislatur periode, l. Session, Drucksachen 23.)- In den beigegcbcnen Motiven wird hierzu bemerkt: -Der Entwurf gestattet die Aufstellung eines besonderen verant wortlichen Redakteurs für einzelne, bestimmt bezeichnet« Teile einer Zeitschrift, z. B. des Feuilletons, des Inseratenteils. Der Haupt teil wird auch bei größeren Blättern immer unter der Leitung eines verantwortlichen Redakteurs (des Chefredakteurs) stehen müssen.« Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift wurden in 8 49 des Entwurfs im wesentlichen nach denselben Prinzipien bestraft, welche den §8 18, 19 des jetzigen Gesetzes zu Grunde liegen. Auch entsprechen die Vorschriften in 88 23 ff. des Entwurfs über die Beschlagnahme von Druckschriften im großen und ganzen den Bestimmungen in 88 23 ff. des Gesetzes. Die mit der Vorberatung des Gesetzentwurfs beauftragte Kommission brachte anstatt der oben wiedergegedenen Bestimmung die folgende in Vorschlag: -Eine Teilung der Verantwortlichkeit ist zulässig. Wenn mehrere Personen als verantwortliche Redakteure benannt sind, so ist jede für den gesamten Inhalt der Druckschrift verantwortlich, wenn nicht aus Inhalt und Form der Benennung mit Bestimmtheit zu er sehen ist, auf welchen Teil der Druckschrift die ausschließliche Ver antwortlichkeit einer jeden der benannten Personen sich beschränkt. - (8 7 des Entwurfs nach den Beschlüssen der Kommission). In dem Berichte der Kommission war hierzu bemerkt: -In Bezug auf die im zweiten Absätze des 8 6 in der Regierungsvorlage behandelte Teilung der Verantwortlichkeit der Redaktion wurde eS für wünschenswert erachtet, die Zulässigkeit einer solchen Teilung ausdrücklich auszusprechen und den im zweiten Absatz des betreffenden Paragraphen der Regierungs vorlage ausgesprochenen Gedanken noch deutlicher zum Ausdruck zu bringen, nämlich, daß bei mehreren Redakteuren mit aller Be stimmtheit ersichtlich sein muß, ob eine geteilte Verantwortlichkeit und für welche Teile der Zeitschrift oder Zeitung dieselbe vorhanden sein soll. Im Zweifelsfall wird ein jeder der genannten Redakteure als für das Ganze verantwortlich erscheinen. Während es übrigens nach dem Wortlaute der Regierungsvorlage zweifelhaft erscheint, ob eine Verantwortlichkeit mehrerer in soliäuw gestattet sein soll, war die Kommission der Uebcrzeugung, daß durch die Zulassung der solidarischen Haftbarkeit mehrerer Redakteure der Presse eine berech tigte Erleichterung geschaffen werde, welche auch vom staatlichen Standpunkte aus nicht zu beanstanden sei.- Die 88 21, 22, 27 ff. des Kommissionsentwurfs lehnten sich den 88 19, 23 ff. des Regierungsentwurfs im wesentlichen an (vcrgl. Verhand lungen des Deutschen Reichstags l. v. Drucksache Nr. 67). Bei der Be ratung des 8 7 des Kommissionsentwurfs im Deutschen Reichstag (Stenographische Berichte, Sitzung vom 18. März 1874, Seite 400 ff.) sprach sich zunächst der Abgeordnete vr. Wolsfson gegen das Prinzip der solidarischen Verantwortlichkeit mehrerer, ohne Bezeichnung bestimmter, abgegrenzter Gebiete ihrer RcdaktionSthätigkeit benannter verantwort licher Redakteure auS, und ihm pflichteten mehrere andere Abgeordnete, sowie der Bundcskommiffar bei. Durch Beschluß des Reichstags wurde sodann der 8 6 Absatz 2 der Regierungsvorlage mit der alleinigen Ab änderung wieder hcrgestellt und als 8 7 des Gesetzes angenommen, daß an die Stelle der Worte: -wenn dieselbe in einer Form bewirkt wird, aus welcher mit Bestimmtheit zu ersehen ist» die Worte traten: -wenn aus Form und Inhalt der Benennung mit Bestimmtheit zu ersehen ist - Aus dieser Entstehungsgeschichte des Gesetzes in Verbindung mit den bereits angczogcnen Vorschriften desselben ergeben sich nachstehende Folgerungen. Bei einer Zeitung kann die Redaktionsthätigkeit unter mehrere Re dakteure dergestalt geteilt werden, daß ein jeder derselben nur in Ansehung des ihm zugewicscnen Redaktionsgebietes aus Z 20 Absatz 2 des Paß gesetzes strafrechtlich verantwortlich ist. Diese geteilte Haftung setzt vor aus, daß das jedem der mehreren Redakteure zugewiesene Thätigkeits- gebict gegen die Arbeitsgebiete der übrigen Redakteure durch äußere, ohne weiteres in die Augen fallende Mittel in deutlicher, keinem Zweifel Raum lassender Weise abgegrcnzt ist, also auch für den, der nur die äußere Einrichtung und Anordnung des Zeitungstcxtcs, nicht den sach lichen Inhalt der einzelnen Zeitungsartikel, ins Auge faßt, einen fest Reunundfünszigster Jahrgang. und klar bestimmten Teil der Zeitung umfaßt, und daß anderseits diese Verteilung der Redaktionsgeschäfte unter die mehreren Redakteure auf den einzelnen Nummern der Zeitung selbst in unzweideutigen Worten Ausdruck gesunden hat, dergestalt, daß darüber, ob und wie die Re daktionsgeschäfte verteilt sind, ausschließlich die hieraus bezügliche Angabe auf der Zeitung selbst entscheidet, etwaige zwischen dem Verleger der Zeitung und dem einzelnen Redakteur über die Verteilung der Redaktions arbeiten getroffene abweichende Beredungen dagegen gänzlich außer Be tracht bleiben müssen. Aus der Entstehungsgeschichte der ungezogenen Bestimmungen folgt aber weiter als erkennbarer Wille des Gesetzgebers, daß, wenn auf einer Zeitung mehrere Personen als verantwortliche Redakteure be nannt sind, ohne daß hierbei ihnen äußerlich scharf gegen einander abgegrenzte Teile der Zeitung als ausschließliche Gebiete ihrer Re daktionsthätigkeit in deutlichen Worten zugewiesen werden, wenn sie also nur im allgemeinen als die verantwortlichen Redakteure genannt sind, oder wenn zwar auf der Zeitung bekundet ist, daß die Redaktion unter diese mehreren Redakteure geteilt sei, hierbei aber über die Art und Weise der Teilung nichts bemerkt, oder der äußere Umfang des einem jeden der Redakteure zugeteilten Thätigkeitsgebietes in unklarer, die gegenseitigen Grenzen nicht deutlich erkennbar machender Weise bezeichnet ist, diese Benennung rechtlicher Wirkung im Sinne des Preß gesetzes überhaupt entbehrt. Denn der Gesetzgeber erklärt in 8 7 Ab satz 2, indem er von dem im Absatz 1 ausgestellten allgemeinen Prinzip eine Ausnahme gestatten will, nur eine der hier gegebenen Vorschrift entsprechende Benennung mehrerer Redakteure für zulässig, eben damit von selbst aber auch jede andere, diese Vorschrift nicht erfüllende Be nennung mehrerer Redakteure für unzulässig, also für eine solche, welche nicht zugclassen, nicht geduldet werden solle. Spricht jedoch der Gesetzgeber hiermit einer Benennung der letzteren Art die Fähigkeit rechtlicher Existenz unbedingt ab, so folgt mit Not wendigkeit, daß diese Benennung dem Gesetze gegenüber als nicht vor handen betrachtet und behandelt werden muß, sodaß ein Fall dieser Ge staltung demjenigen gleichsteht, wo überhaupt kein Redakteur aus der Zeitung benannt ist. Hieraus ergiebt sich aber nach dem bereits oben Ausgeführten weiter, daß die — in unstatthafter Weise — benannten mehreren Redakteure für den Inhalt der Zeitung aus der Vorschrift in 8 20 Absatz 2 des Preßgesetzes überhaupt nicht haften, eine straf rechtliche Verantwortlichkeit derselben vielmehr nur dann und nur insoweit besteht, als sie aus den Grundsätzen des allgemeinen Straf rechts folgt. Dieses Ergebnis läßt sich auch nicht als mit den Ten denzen des Preßgesetzes in Widerspruch stehend und als ein unannehm bares bezeichnen. Das Preßgesetz hat in den 88 12, 23 ff. Maßnahmen von einschneidender Bedeutung für den Fall der Nichtbeachtung der Vor schriften in ß 7 gegeben, welche eine kräftige Reaktion wider solche Ge- setzcsvcrletzungen bieten, und ersichtlich ist der Gesetzgeber der Meinung gewesen, daß aus diesem Wege die Befolgung der angczogcnen Vorschrift und damit die Herstellung der für die Anwendbarkeit der Bestimmung in ß 20 Absatz 2 unentbehrlichen thatsächlichen Voraussetzungen am sichersten und schnellsten werde erreicht werden. Es erscheint denkbar, daß aus einer Zeitung mehrere Personen als verantwortliche Redakteure genannt sind, auch einem jeden von ihnen ein bestimmter und äußerlich klar abgegrenztcr Teil der Zeitung als ausschließliches Gebiet seiner Redaktionsthätigkeit zugewiesen ist, diese Teile zusammengenommen aber nicht den gesamten Inhalt der Zeitung erschöpfen, sodaß ein Teil übrig bleibt, rücksichtlich dessen es an der Be nennung eines verantwortlichen Redakteurs gebricht. Ein Fall dieser Art liegt nach der Annahme des ersten Richters hier vor. Das Urteil stellt fest, daß bei der in Frage stehenden Zeitung, dem Bolksblatt für Anhalt re., eine Zerlegung des Zeitungsinhalts in drei Teile stattgcsunden hat: der erste Teil war als der politische Teil bezeichnet, ein anderer Teil als der Inseratenteil, während der ge samte sonstige, mannigfaltige Inhalt der Zeitung den dritten Teil darstellte. Für den politischen Teil war der jetzige Angeklagte als Ver antwortlicher Redakteur bestellt und als solcher auf der Zeitung genannt; für den Inseratenteil fungierten mehrere andere Personen als verantwortliche Redakteure und waren, wie genügend scstgcstellt erscheint, auch als solche auf der Zeitung namhaft gemacht; für den noch übrigen Teil der Zeitung war ein gewisser K. als verantwortlicher Redakteur bestellt, dagegen nicht auf der Zeitung unter genauer, die äußeren Grenzen seiner Arbeitsaufgabc klar und scharf bestimmender Be zeichnung des ihm zugewiesenen Gebietes seiner Redaktionsthätigkeit als verantwortlicher Redakteur für diesen Teil der Zeitung genannt. Während also in Wahrheit eine erschöpfende Teilung der gesamten Rcdaktions- geschäftc unter mehrere Personen stattgesundcn hatte, war diese Teilung auf der Zeitung selbst nur in der zuvor angegebenen unvollständigen Weise zum Ausdruck gebracht worden. Eine solche nicht erschöpfende Benennung mehrerer Redakteure auf einer periodischen Druckschrift muß für unzulässig im Sinne der Vor schrift in 8 7 Absatz 2 des Preßgesetzes angesehen werden; sic steht im offenen Widerspruche mit der erkennbaren Tendenz des Gesetzes. Das Preßgesetz will, daß bei einer periodischen Druckschrist jemand vorhanden sei, der für den gesamten Inhalt der Druckschrift, ohne alle Rücksicht auf 604
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