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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1892
- Sprache
- Deutsch
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jedes einzelnen Exemplars und den mutmaßlicken Gewinn bei Verkauf der ganzen Auflage. Hierbei ergiebt sich bei sämtlichen von ibm gewählten Beispielen ein schöner, bei manchen ein außer ordentlich großer Reim ewinn. Wie verlockend für die Thätigkeit eines jungen Verlegers! Schon nach wenigen Jahren der Ai beit ist sein Haus fest begründet, und es winkt ihm die sichere Aus sicht, es einmal zu Reichtum und Ansehen zu bringen. Aber welche Enttäuschung! Sind denn dem Verfasser nie mals Werke ausgestoßen, bei denen nicht die Hälfte der Auf lage verkauft wurde. Unternehmungen, die große Vermögens- Verluste im Gefolge hatten? Hat er niemals eine Ostermesse er lebt, die dem Chef des Hauses große Sorgen bereitete, weil die Einnahme weit hinter den Erwartungen zurückblieb? Ich vermisse in seinem Buch jedes warnende Wort in dies r Be ziehung, das doch hier, wenn irgendwo, recht am Platze wäre. Derselbe heitere Optimismus, manckmal in recht verlockender Form, bewegt sich durch die ganze Korrespondenz der Verleger und Autoren Nur ein einziges Beispiel finde ich, daß ein an gebotenes Berlagewerk unter der landläufigen Entschuldigung, durch andere Unternehmungen zu sehr in Anspruch genommen zu sein, abacwiesen wird. Im übrigen ist dieser Briefwechsel ein reines Idyll, eine anmutende Lektüre für jeden Jünger des Buchhandels. Verlagsvertröge sind in diesem buchhändlerischen Utopien ganz überflüssig, denn der Verleger offeriert oder be willigt Honorare, die die kühnsten Hoffnungen des Autors über steigen, und der Verfasser ist mit allen Bedingungen einverstanden. Ganz besonders ist in dieser Beziehung der Briefwechsel mit dem »jungen Freund« als Beispiel, wie es der angehende Verleger nicht machen soll, sehr zu empfehlen. Die maßlosen Ansprüche vieler Schriftsteller haben dazu geführt, daß durch ge meinsame Arbeit der berufensten Kräfte des deutschen Buchhandels eine Verlagsordnung zustande gekommen ist, die auf dem Grundsatz des Leben und Lebenlassen ausgebaut ist. Schon dies müßte den Verfasser belehrt haben, daß nickt nur ein einmaliger Briefwechsel, sondern vor allem ein sorgfältig erwogener Ver lagsvertrag die Grundlage jeder buchhändlerischen Unter nehmung sein muß. Vielleicht ist er jedoch der Ansicht, daß in dieser Beziehung das vorzügliche Buch des Kollegen Robert Voigtländer: »Der BerlagS-Vert'ag« vollständig ausreichend sei und er dem selben nichts hinzuzusügen habe. Hierin stimme ich ihm bei; doch hätte er wenigstens in der Einleitung darauf verweisen müssen. Hiermit will ich diese kurze Betrachtung schließen. Jungen Verlegern aber, insbesondere auch Sort'mentsbuchhändlern, denen der Weg zum Wohlstand zu langsam ei scheint, und die sich des halb auch auf das »lukrative« Gebiet des Verlags begeben wollen, empfehle ich aus dem Vorwort des angeführten Voiglländerschen Werkes die goldenen Worte zur Beherzigung: »Denke daran, daß beim Verlegen nur eins sicher ist: daß du Geld ausgiebst Alles andere ist unsicher«. Aachen, den 15. Juli 1892. 0. Ll. Entscheidung des Reichsgerichts. Unwirksamkeit der Benennung mehrerer Personen als Verantwortliche Redakteure, falls die den einzelnen Redakteuren für ihre Nedaktionsthätigkeit zugewiesenen Teile der periodischen Druckschrift nicht den gesamten Inhalt dieser Schrift umfassen. Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 ZZ 7, 20. I» der Strassache gegen den Redakteur l>r. H. L. in M., wegen Vergehens gegen K 166 des Strafgesetzbuchs, hat das Reichsgericht, Dritter Strafsenat, am 17 /24. März 1892 für Recht erkannt, daß die Revision der k. Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des k pr- Landgerichts zu M. vom 18. November 1891 zu verwerfen und der k. pr. Staatskasse die Kosten des Rechts mittels aufzuerlegen. Gründe. Die Revision konnte nicht für begründet erachtet werden. Das angcfochtcne Urteil stellt folgendes scsi: Ter Angeklagte gehört zu den verantwortlichen Redakteuren der in M. erscheinenden Zeitung -Volksstimme, Socialdemokratischcs Organ für M. u Umregcnd- Nach einem zwischen deren Verleger der in B. unter dem Titel »Volksblatt für Anhalt rc.» erscheinenden Zeitung ge troffenen Abkommen werden die einzelnen Nummern des Volksblatts für Anhalt durch einfachen Abdruck der entsprechenden Nummern der Volks stimme, jedoch mit Abänderung des Kopses und des Schlusses, sowie unter Einstellung eines anderen Inseratenteiles hergcstcllt. Der An geklagte ist auf den einzelnen Nummern des Volksblatts als »Verant wortlicher Redakteur für den politischen Teil- genannt, während für den Inseratenteil mehrere andere Personen als verantwortliche Redakteure thätig und, wie im Urteil genügend fcstgestcllt erscheint, auch Von der Revision ausdrücklich anerkannt wird, auf den Nummern der Zeitung namentlich ausgcsührt sind Für den übrigen Inhalt der Zeitung ist ein gewisser K. als verantwortlicher Redakteur bestellt, aber nicht als solcher ouk der Zeitung selbst benannt. Nach dem zwilchen dem Verleger der Volksstimme und dem Angeklagten abgeschlossenen Vertrage, welcher auch für d,n Umiang der Thätigkeit des Angeklagten hinsichtlich des Volksblatts maßgebend ist, hatte sich die Redaktionslhätigkeit des An geklagten auf den Leitartikel und die mit der Uebcrschrist »Politische Rundschau- versehene Abteilung der Zeitung zu erstrecken. Die Nummer 18:; des Volksblatts für Anhalt enthielt unter der Uebcrschrist: »Pariser Briefe. Aus dem Tagcbuchc einer Erzieherin- einen Artikel über einen Vortrag eines gewissen Thomas in Paris. In diesem Artikel finden sich die in den Urtcilsgründen wörtlich wicdergegcdencn Aeußerungcn. Sie enthalten naw der Auffassung des ersten Richters eine Beschimpfung der christlichen Kirche. Der Artikel ist weder als Leitartikel behandelt, noch un:er die Rubrik -Politische Rundschau- ausgenommen. Daß der Angeklagte den Artikel versaßt oder zu dessen Abfassung mitgcwlrkt, oder daß er von dessen Inhalt vor der Veröffentlichung Kenntnis erlangt und mit dieser Kenntnis die Ausgabe der Nummer 183 angcordnet oder gefördert habe, ist im Urteile nicht sestgcstcllt. Das selbe hat nun zwar nicht besonders ausgesprochen, daß der Angeklagte nicht nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts für die in- kriminicrten Aeußerungcn strattcchtlich verantwortlich erscheine. Es kann jedoch nach Inhalt und Umsang der ersttichterlichen Feststellungen nicht zweifelhaft erscheinen, daß nach der Auffassung des vorigen Richters eine solche Haftung des Angeklagten nicht dcg'ündct ist. Von der Revision ist auch insoweit ein Einwand nicht erhoben worden. Wenn sodann das angcfochtcne Urteil angenommen hat, daß unter den sest- gcstclltcn Verhältnissen eine straf,echtlichc Haftung des Angeklagten sich auch aus der Vorschrift in H 20* des Reichs-Prcßgcsctzes vom 7. Mai 1874 nicht ablciien lasse, so hat dies sür rcchtsirnümlich nicht erachtet werden können. Die stiafrcchtliche Haftung des Redakteurs einer periodischen Druck schrift sür deren Inhalt kann aus die Vorschrift in Z 20^ des Prcß- gcsetzes nur unter der Voraussetzung gegründet werden, daß er aus dieser Truckichrist als deren verantwortlicher Redakteur genannt ist. Andern falls hastet er aus der angezogcnen Gesetzesbestimmung überhaupt nicht; seine strafrechtliche Verantwortlichkeit tritt vielmehr dann nur ein, wenn sie aus den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts sich ergiebt (vergleiche Schwarze, das Reichs Prcßgesetz Seite 37, Keller, das Reichs- Preßgesetz Seite 165, Liszt, Reichs - Prcßgesetz Seite 184, Kah, Rcichs- Prcßrccht tz 7 Seile 58 Note 3). Ist er dagegen aus der periodischen Druckichrist als verantwortlicher Redakteur, und zwar ohne jede Ein schränkung oder ausdrücklich als alleiniger verantwortlicher Redakteur genannt, so trifft ihn die in 8 20* des Preßgesctzes geordnete straf rechtliche Verantwortlichkeit, und er kann sich hiervon nicht durch eine einseitige Verwahrung oder durch eine diese Haftung einer anderen Person zuwcisende Erklärung befreien. Der deutsche Gesetzgeber hat jedoch bei Erlaß des Preßgesctzes sich der Erwägung nicht verschließen können, daß es im praktischen Leben bei größeren periodischen Druckschriften, insbesondere bei größeren Zeitungen, unmöglich ist, die Redaktion einer einzigen Person der gestalt zu übertragen, daß der gesamte Inhalt der Druckschrift, Zeitung. das Arbeitsergebnis dieser einzigen Person bilde oder als solches zu gelten habe, und daher auch die letztere die in ß 202 deS Preßgesctzes normierte strafrechtliche Haftung sür den gesamten Inhalt übernehmen müsse. Die Fülle und Mannigfaltigkeit des Inhalts größerer Zeitungen, welcher die verschiedenartigsten Gebiete mensch lichen Wissens und Wirkens, die abweichendsten Erscheinungen und Fragen des äußeren und inneren Lebens rc. umspannt, wird in der Regel die geistige und physische Arbeitskraft eines einzigen Redakteurs übersteigen. Die Bestellung eines einzigen Redakteurs würde daher nur auf Kosten der Güte des Inhalts im weiteren Sinne, mithin nur zum Nachteile des Unternehmens wie auch des Publikums selbst erfolgen können und insofern auch einem gewissen öffentlichen Interesse wider-
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