Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1892
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- 25.07.1892
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- Deutsch
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170, 25. Juli 18S2. Nichtamtlicher Teil. 4395 8 2 stellt fest, was als Werk der Litteratur oder Kunst anzusehcn ist, und zwar: 1. Bücher. Broschüren, Zeitschriften und alle sonstigen Schriftwerke aus dem Bereiche der Wissen schaft oder Litteratur, sowie Manuskripte dieser Art; 2. dramatische, dramatisch-musikalische und choreographische Werke (Ballette und Panto mimen): 3. geographische und topographische, architektonische, technische, naturwissenschaftliche und sonstige, wissenschaftlichen Zwecken dienende Zeichnungen, Abbildungen, Pläne, Karten und Darstellungen plastischer Art — auch wenn nur Skizzen — welche ihrer Bestimmung nach nicht als Kunstwerke zu betrachten sind; 4. Vorträge zum Zwecke der Er bauung , der Belehrung oder Unterhaltung; 5, Werke der Tonkunst mit oder ohne Text; 6 Werke der bildenden Künste, alS: Gemälde, Zeichnungen, einschließlich der Pläne und Entwürfe für architektonische Arbeiten, dann Stiche, Holzschnitte und alle übrigen Erzeugnisse der graphischen Kunst, Werke der Bildhauerei, der Mcdailleurkunst und andere plastische Kunstwerke. Die Werke der Baukunst sind jedoch aus genommen. Als Werke der Photographie im Sinne dieses Gesetzes sind überhauvt alle Erzeugnisse anzusehen, bei deren Herstellung ein photographischer Prozeß als notwendiges Hilfsmittel benützt worden ist, 8 3 bestimmt: Gesetze, Verordnungen und öffentliche Aktenstücke, ferner Reden und Vorträge, welche bei öffentlichen Verhandlungen aller Art, dann bei politischen ober anderen zur Erörterung öffentlicher An gelegenheiten bestimmten Versammlungen gehalten wurden, sind von dem durch das Urheberrecht gewährten Schutze ausgeschlossen. Aus den weiteren Bestimmungen dcS Gesetzentwurfes seien noch folgende bemerkenswerte Punkte verzeichnet: Das Urheberrecht geht auf die Erben des Urhebers über. Dieses Recht kann beschränkt oder unbe schränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf andere übertragen werden. Ein Eingriff in das Urheberrecht wird insbesondere begangen durch Veröffentlichung noch nicht erschienener Schriftwerke, durch Herausgabe eines Auszuges aus einem Werke mit oder ohne Veränderungen, welcher nur das fremde Werk oder dessen Bestandteile wicdcrgiebt, ohne die Eigen schaft eine- neuen Originalwerkes zu besitzen. Ein Eingriff in das Urheberrecht wird nicht begangen durch das wörtliche Anführer, einzelner Stellen, durch die Aufnahme einzelner Skizzen und Zeichnungen, durch den Abdruck des zu einem Tonwerke gehörenden, bereit« früher veröffentlichten Textes, wenn der Abdruck in Verbindung mit dem Tonwerkc oder nur zum Behufc der Benützung bei der Aufführung eines Tonwerkes mit Andeutung dieser Bestimmung erfolgt. Ausgenommen hiervon sind Texte zu Oratorien, Opern, Operetten und Singspielen. In Bezug auf Zeitschriften wird durch den Abdruck einzelner Artikel, insbesondere von Telegrammen und Tagesncuigkeitcn, ein Ein griff nicht begangen. Ein Eingriff in das Urheberrecht bei tonkünstlerischcn Werken wird nicht begangen durch das Anführen einzelner Stellen eines erschienenen Tonwerkes oder die Aufnahme einzelner erschienener Kom positionen in ein nach seinem Hauptinhalte selbständiges wissenschaftliches Werk, sowie in Sammlungen von Werken verschiedener Tondichter zur Benützung in Schulen; doch besteht die Verpflichtung, den Urheber oder die Quelle anzugeben. Aehnliche Bestimmungen finden auch auf die Werke der bildenden Künste Anwendung. Ein Eingriff in das Urheberrecht wird hier nicht begangen durch Hervorbringung eines neuen Werkes unter freier Benützung eines Werkes der bildenden Künste, dann durch die Nachbil dung eines Werkes der malenden oder graphischen Kunst durch die plastische Kunst oder umgekehrt, und durch die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend sich befinden, ausgenommen die Nachbildung von plasti schen Werken durch die Plastik, Das Urheberrecht an Werken der Literatur oder Kunst endigt dreißig Jahre nach dem Tode des Urhebers Das Urheberrecht an Werken der Litteratur oder Kunst, die anonym oder pseudonym erschienen sind, endigt dreißig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes Das aus schließliche Recht zur öffentlichen Aufführung eines dramatischen, drama tisch-musikalischen, choreographischen oder musikalischen Werkes, mit Aus nahme der anonymen oder Pseudonymen Werke, endigt zwanzig Jahre nach dem Tode des Urhebers; wenn das Werk aber erst innerhalb der letzten fünf Jahre der Schutzfrist erschienen ist, fünf Jahre nach dem Erscheinen. Das ausschließliche Recht zur öffentlichen Aufführung eines solchen Werkes, wenn cs anonym oder pseudonym erschienen ist, endigt zwanzig Jahre nach dem Erscheinen, das Urheberrecht an Werken der Photographie endigt fünf Jahre nach dem Entstehen der Matrize. Hinsichtlich des Schutzes des Urheberrechtes wird bestimmt: Wer sich vorsätzlich unbefugten Nachdruckes (Nachbildung oder öffentlicher Aufführung) eines Literarischen, artistischen oder photographischen Er zeugnisses schuldig macht, macht sich eines Vergehens schuldig und wird an Geld von 100 fl. bis 1000 fl. oder mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Einer Ucbcrtrctung macht sich schuldig, wer, entgegen der bestehenden Verpflichtung, es unterläßt, den Urheber oder die Quelle anzugeben; die Strafe ist mit Geld von 5 fl, bis 50 fl, zu bemessen. Wer in der Absicht zu täuschen, ein fremdes Werk mit seinem eigenen oder ein eigenes Werk mit dem Namen eines anderen versieht, um dasselbe in Verkehr zu setzen, macht sich, insofern nicht strengere Bestimmungen des Strafgesetzes zur Anwendung kommen, eines Vergehens schuldig und wird an Geld von 100 fl, bis 1000 fl. oder mit Arrest von einem bis sechs Monaten bestraft. Bei der Ver urteilung wegen vorsätzlich unbefugten Nachdruckes kann neben der Strafe auch auf eine an den Verletzten zu entrichtende Geldbuße bis zu 5000 fl, erkannt werden. Die Regierung ist ermächtigt, Sachvcrständigcn-Kollegien zu bilden, welche aus Verlangen der Gerichte Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugcbcn verpflichtet sind Deutsches Buchqewerbe-Muieum. — Neu ausgestellt ist ein soeben erschienenes Werk von Emil Wichmann. Brauchbare Skizzen für Innendekoration (Berlin, Verlaa von Kanter L Mohr), Der Künstler, ein Schüler von Schalter und Max Koch, giebt in den 30 Tafeln der ersten Serie, die jetzt vollendet vorliegt, eine Fülle vortrefflicher, in der Praxis ausgeführter Dekorationen. Neben Arbeiten im Stile der deut schen Renaissance ziehen besonders die Rokoko-Entwürfe durch die Leich tigkeit und die Anmut der dekorativen Formen unsere Aufmerksamkeit aus sich. Weiteres aus der Gcrichtspraxis in Fällen von beruf licher Beihilfe zu Prcßvergehen. — Der verantwortliche Druckerei-Faktor ist nunmehr dem verantwortlichen Korrektor und Verantwortlichen Maschinenmeister gefolgt, wie aus folgender Gerichts verhandlung hcrvorgeht: Die Apcnradcr Zeitung -Hejmdal» hatte über einen Lehrer Jürgenscn, dem beim Hissen einer deutschen Flagge ein kleines Unglück passiert war, schlechte Witze gemacht, und da der Staats anwalt ein öffentliches Interesse als vorliegend erachtete, so erhob er die Anklage wegen öffentlicher Beleidigung gegen den Berichterstatter Bruhn, dessen Gewährsmann Christiansen, den Redakteur Matzen und den Faktor Schmidt vom «Hejmdal». Das Gericht erkannte gegen Christiansen auf 100 gegen Matzen und Bruhn auf je 50 ^ und gegen den Faktor Schmidt aus 20 ^ Geldstrafe. In der Begründung wurde ausgesührt, Faktor Schmidt habe den beleidigenden Artikel ge lesen und in die Druckerei geschickt. Wir empfehlen diesen neuen Fall einer Geschcsauslegung, die zu den bedenklichsten Folgen führen kann, dringend der Aufmerksamkeit der Reichstags-Abgeordneten aus den Kreisen des Buchdrucks und Buch handels. Ein Zusatz zu Z 21 des Preßgesetzes. der die verantwortlichen Personen noch genauer begrenzt, als schon geschehen, könnte hier ein für allemal die wünschenswerte Abhilfe schaffen, die ebenso sehr im Interesse der Anklagebehörden und der Gerichte liegt, wie in dem der betroffenen beruflichen Kreise. Vom Po st wesen. — Infolge von Quarantänemaßregeln dürfen bis auf weiteres Postpakete (eolis poataux) und Warenprobenscndungen nach Portugal auf dem Wege über Frankreich mit der Post nicht cin- gcführt werden. Postpakete nach Portugal werden einstweilen nur zur Beförderung auf dem Seewege über Hamburg angenommen; die Be förderung der Warenprobensendunqen nach Portugal erfolgt auf dem Seewege über Southampton oder Hamburg. Ausstellung von Kolportagewerken. — Wie wir einem Berliner Blatte entnehmen, macht die in Verbindung mit der General versammlung des Centralvcreins deutscher Kolportagcbuchhändlcr in diesen Tagen in Dräsels Festsälen in Berlin eröffnet«: Ausstellung von zur Kolportage geeigneten Erzeugnissen des Buch- und Kunsthandcls einen außerordentlich reichen Eindruck. Sie wurde von 79 Verlegern, darunter die ersten Firmen des deutschen Buchhandels, beschickt. Unfreiwillige Unterschrift. — Unter diesem Titel finden wir folgende bemerkenswerte Mitteilung in der Pavier-Zeitung: »Bei dem Friseur Preußlcr in Grünhos bei Stettin sprach im Oktober 1890 ein »Buchhandlungsreisender» vor, der im Austrage der Buchhandlung Wilh, Kulickc L Co. in Berlin zum Bezug von Brock- hauS' Konversations-Lexikon unter Ratenzahlungen auffordcrte, Preußlcr lehnte dies zunächst ab, stellte aber als möglich bin, daß er später auf das Angebot zurückkommen werde. Als der Buchhandlungsrciscndc ihn bat, seine Adresse im Notizbuch zu notieren, leistete Preußlcr ohne Bedenken Folge, Da in der Frisierstube kein Tisch frei war, drückte der Kolporteur sein Notizbuch gegen die Wand, und Preußlcr zeichnete mit Bleistift auf dem weißen Blatt seine Adresse ein. Mit vielem Dank empfahl sich der Reisende. Nach wenigen Tagen gingen dem Friseur die 16 Bände des Brockhaus'schcn Konversations-Lexikons wohlverpackt zu. Da Preußlcr sich bewußt war, nicht bestellt zu haben, so ließ er die Sendung sofort zurückgehen. Darauf meldete die Buchhandlung, das Bestellformular sei in ihren Händen, sie halte Preußlcr das Werk zur Verfügung, und wenn er es nicht abnehmen wolle, würde Klage folgen. Da Prcußler im Bewußtsein seines guten Rechts wiederholt ablehntc, reichte die Firma Kulicke L Co. die Klage auf Zahlung des angeblich bedungenen Preises von 76 ^(? Red.) ein. In diesem Prozeßverfahren überreichte die klägcrischc Firma eine 59k'
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