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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1892
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- 25.07.1892
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- Deutsch
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der Handlungsgehilfe des Buchhändlers, der in dessen Laden Druck schriften verkauft, strafbar, der Buchhändler straflos sein, obwohl man von dem elfteren gewiß eine geringere Sorgfalt bei dem Vertriebe von Druckschriften als von dem letzteren verlangen könne.» Der Revision ist unbedenklich zuzugebcn, daß die Anwendung der Strafbestimmung des 8 21 des Preßgesctzes aus den im Laden ver kaufenden BuchhandlungSgchilscn vc> regelmäßiger Gestaltung der Dinge schlechthin ausgeschlossen sein wird, sei cs, daß man den im Ge schäfte sest angestcllten Gehilfen ohne weiteres dem Buchhändler selbst gleichstem, sei es, daß man annimml, bei der durch ihn im Laden geschehenden Abgabe von Druckschriften sei der Verbreiter thatsächlich nur der Geschäftsinhaber, dem der Gehilfe mit der Hinausgade der Bücher an die Kunden nur manuelle Hilfe leiste, sei es auf Grund der Annahme, daß bezüglich des Buchhandlungsgehilsen, dem eine Prüfung des Inhalts der vom Geschäftsinhaber geführten Bücher niemals wird angejonncn werden dürfen, ohne weiteres der Nachweis vorliegen wird, daß von ihm die Sorgfalt, die man von ihm verlangen kann, an gewendet worden fei. Diese Erwägungen treffen aber bezüglich der Beschwerdeführer nicht zu. Daß sie zu dem Buchhändler M. in irgend einem festen Vertrags- Verhältnisse, namentlich in dem eines in feinem Gewerbe angestelllen Handlungsgehilfen stehen, dafür liegt nichts vor, erscheint vielmehr nach den Feststellungen ausgeschlossen. Auch sonst ist von ihnen die Verdrehung nicht in Ausübung des Gewerbes des M. erfolg». Daß dieser sich ihrer Hilfe zu Ausführung der auch von ihm gewollten Verbreitung der Druckschriften bedient hat, kommt nicht in Betracht. Die Anwendung der allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze über Teilnahme lßtz 47, 4v des Strafgesetzbuchs) erscheint hierbei völlig ausgeschlossen. Es handelt sich hierbei nicht darum, ob M. ein Vergehen gegen die 88 95, 166 des Strafgesetzbuchs begangen habe und die Beschwerdeführer be. dessen Verübung irgendwie beteiligt gewesen seien. Ihnen gegenüber steht nur in Frage, ob sie Verbreiter der Druckschriften gewesen sind und ob sic sich dabei der besonderen in Z 21 des Preßgesctzes unter Strafe gestellten preßgesctzlichen Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben. Hierbei ist ihre Thätigkeit völlig selbständig und unabhängig von der des M. in das Auge zu fassen. Nach den getroffenen Feststellungen aber sind sie die selbständigen Verbreiter der Druckschriften gewesen. Dafür, daß sie hierbei in irgend einem Adhängigkeitsverhältmsse zu M. gestanden, daß sie an dessen Weisungen gebunden, etwa gar nur als dessen Boten zum Zweck der Uebcrbringung der Druckschriften an die ihnen aufgegebenen Adressen lhätig gewesen seien, liegt nichts vor; nach den getroffenen Feststellungen ist cs vielmehr ihrer Bestimmung überlassen gewesen, ob, an wen, in welcher Weise sie die Druckschriften an den Mann bringen wollten. Das, was sic gethan haben, erfüllt vollständig den Begriff der von ihnen, und zwar selbständig, ausgesührten Verbreitung. Daß die Uebergabe der Druckschriften von M. an sic auf dessen Sette in Ausübung seines duchhändlerischen Gewerbes geschehen war, begründet nach dem oben AuSgcsuhrlen nicht die Anwendbarkeit der Schlußbestimmung des 8 2l aus sic, da ihnen die Schriften nicht in Ausübung des gleichen, von ihnen überall nicht betriebenen Gewerbes zugekommcn waren. Auf ihrer Sette lag der gewöhnliche Fall der, und zwar öffentlich geschehenen, Vcrbrcilung vor. Sie unterliegen deshalb der Strafbestimmung des tz 21, so lange nicht entweder der in Absatz 1 des 8 21 am Schluffe be zeichnen Entschuldigungsbeweis vorlag oder von ihnen die Nennung des VormanncS gemäß Absatz 2 des 8 21 erfolgte. Letzteres ist nicht ge schchcn, und die Feststellung, daß der erftgedachte Beweis nicht erbracht sei, liegt aus wesentlich thatjächlichem Gebiet und giebl zu einer Bean- Nandung keinen Anlaß. Aucy sonst läßt das angcsochtcne Urteil einen Rechtsirrtum nicht er kennen. Die eingelegte Revision war daher zu verwerfen. Einfacher Bankerutt. Wesentliche Erfordernisse einer ordnungsmäßigen Eröffnungsbilanz. Irrtum in Be treff der den Strafbestimmungen über Bankerutt als Grundlage dienenden handelsrechtlichen Vorschriften. Konkursordnung Z 210 Nr. 3, Handels-Gesetzbuch Artikel 29, 30. In der Strafsache gegen den Buchhändler H. S. zu N-, wegen Bankerutts, hat das Reichsgericht, Vierter Strafsenat, am 5. April 1892 für Recht erkannt, daß auf die Revision der k. Staatsanwaltschaft das Urteil der Ersten Strafkammer des k. Pr. Landgerichts zu G. am 13. Januar 1892 nebst den demselben zu Grunde liegenden thatfächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur ander weilen Verhandlung und Entscheidung an das genannte Land gericht zurückzuverweisen. Gründe. Der Vordcrrichter stützt die Freisprechung des Angeklagten von dem ihm zur Last gelegten Vergehen gegen 8 210 Nr. 6 Konkursordnung darauf, daß durch die in dessen Kassabucy als erster Posten enthaltene Eintragung -13. August. An Bareinlage (H.) geliehen 1500 -^l- die vom Angeklagten nicht ausgestellte Eröffnungsbilanz ersetzt werde, da er sein Geschäft ohne andere Miiel als mit dem von der Witwe H. entnommenen Darlehn begonnen habe. Die Rüge der Revision, daß durch diese Buchung der Vorschrift des Artikels 29 Handelsgesetzbuchs nicht genügt sei, erscheint begründet. Das Handelsgesetzbuch verpflichtet im Artikel 28 jeden Kaufmann zur Führung von Büchern, welche eine vollständige llebersicht seiner Handelsgeschäfte und Vermögenslage gewähren, sowie zur Aufbewahrung, beziehungsweise Kopierung der Handelsbriefe. Außerdem hat er nach Artikel 29 bei Beginn seines Gewerbes seine sämtlichen Vermögensstücke unter Angabe ihres Wertes genau zu verzeichnen uud einen das Ver hältnis des Vermögens und der «schulden darstellenden Abschluß zu machen, ein solches Inventar und eine solche Bilanz demnächst auch in jedem Jahre anzujertigen. — Unter der Bilanz wird also der Abschlag ver standen, welcher das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellt. — Im Artikel 30 ist dann vorgeschrieben, daß die Bilanz von dem Kaufmann zu unterzeichnen ist und in ein dazu bestimmtes Buch eingeschrieben oder jedesmal besonders ausgestellt werden kann. Sowohl die äußere Anordnung wie der Inhalt dieser Vorschriften läßt erkennen, daß die Ausstellung der Eröffnungsbilanz unabhängig von der sonstigen Buchführung erfolgt, gewifsermaßen deren Grundlage bildet und zum Nachweise für den Zeitpunkt des Beginnes des Ge werbes, den dermaltgcn Vermögensstand, sowie sür die Rechtzeitigkeit der späteren Jahresbilanzen dient. Schon hieraus ergiebt sich, daß die Eintragungen in die Handclsbücher die erforderliche Anfangsbilanz nicht ersetzen sollen und rönnen. Es muß sich aus ihnen allerdings eine Uedersicht der Vermögenslage bei Beginn des Gewerbes gewinnen lassen: die Prüfung der Richtigkeit dieser llebersicht soll aber nach der Absicht des Gesetzes durch die bei Eröffnung des Geschäfts auszu- nchmende Bilanz ermöglicht werden. Da die Bilanz selbständig >n Gestalt eines Abfchlusses das Verhältnis der in das Geschäft gebrachten Aktiva und Passiva feststellen soll, so ist ferner klar, daß die in die Bücher gemachten Eintragungen diesen Zweck nicht erfüllen können, weil sic von vornherein eine abschließende Zusammenstellung nicht ent- halten. Es ist namentlich nicht erfindlich, wie der Vordcrrichter vor liegend in der oben wiedergegebencn Eintragung vom 13. August einen solchen Abschluß erblicken kann, da dieselbe nur einen Barbestand verzeichnet, von welchem zwar bemerkt ist, daß er geliehen sei, aber die durch die Bilanz zu lösende Frage offen läßt, ob und welche anderen Vcrmögensstückc noch eingebrachl waren und welche Schulden ihnen gegenübersianben. Selbst wenn also bei der Gejchäftseröffnung außer der baren Einlage von 1500 ^ und der gleich hohen Schuld andere Aktiva und Passiva nicht vorhanden waren, mußte dies ordnungsmäßig durch die Bilanz festgestellt werden, und der Mangel einer solchen stellt sich als eine nach 8 210 Nr. 3 Konkursordnung strafbare Unterlassung dar. Die in den Gründen des ersten Urteils citierten Entscheidungen des Reichsgerichts sprechen ebensowenig wie die vom Angeklagten bezogenen Stellen des -Rothschild'jchen Taschenbuchs sür Kausleule» den vom Vorderrichter vertretenen Satz aus, daß in Fällen, wo das Gewerbe von dem Kaufmann ohne eigenes Vermögen begonnen wurde, eine be sondere Ansangsbilanz entbehrlich sei. Wollte der Angeklagte aber behaupten, daß er durch die diesbezüglichen Eintragungen in seinen Büchern geglaubt habe, der Vorschrift des Artikels 29 Handelsgesetzbuchs zu genügen, so würde diese irrige Meinung seine Strafbarkeit nicht aus- schließcn, weil die unrichtige Auslegung der den Strafbestimmungen der Konkursordnung als Grundlage dienenden handclsgesetzlichen Vor schriften als ein Irrtum über das Strafrecht unentschuldbar ist. Hiernach war das erste Urteil wegen Nichtanwendung des 8 210 Nr. 3 Konkursordnung gemäß §8 393, 394 Strafprozeßordnung auf zuheben. Vermischtes. Gesetzentwurf zum Schutze litterarischer und künstleri scher Erzeugnisse in Oesterreich. — Ueber den dem österreichischen Herrenhause als Regierungsvorlage zugegangenen Gesetzentwurf, betr. das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst und der Photo graphie, den wir in Nr. 167 d. Bl. bereits kurz erwähnt haben, ent nehmen wir einem österreichischen Blatte folgendes Nähere: 8 1 lautet: -Unter dem Schutze des Urheberrechtes stehen Urheber von Werken der Litteratur oder Kunst, wenn sie österreichische Staats angehörige sind — das Werk mag im Jnlande oder außerhalb desselben oder überhaupt noch nicht erschienen sein — ferner andere Urheber, deren Werke im Geltungsgebiete dieses Gesetzes erschienen sind. Unter den gleichen Voraussetzungen stehen auch Urheber von Werken der Photo graphie hinsichtlich dieser unter dem Schutze des Urheberrechtes. Das Urheberrecht bezieht sich aus das Werk als Ganzes, wie die einzelnen Teile desselben».
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