Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.07.1892
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18920725
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189207250
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18920725
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1892
- Monat1892-07
- Tag1892-07-25
- Monat1892-07
- Jahr1892
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
170, 25. Jult 1892. Nichtamtlicher Teil. 4393 druckerci Hotlingcn-Zürich» den Thatbcstand strafbarer Handlungen, nämlich der Vergehen gegen die 88 95, 166 des Strafgesetzbuchs ent halten. — — — — — — — — — — — — — — II. Die Revision erachtet weiter die Strafbestimmung des H LI des Preßgesetzes*) auf die Beschwerdeführer deshalb nicht anwendbar, weil hinsichtlich ihrer der Schlußsatz dieser Bestimmung zutrcffe, wonach der Verbreiter ausländischer Druckschriften straffrei ist, wenn ihm dieselben im Wege des Buchhandels zugekommcn sind. Auch dicsc^Beschwerde ist unbegründet. Der Jnstanzrichter hat folgendes fcstgestellt: Der Angeklagte M. betreibt gewerbsmäßig den Buchhandel; insbesondere vertreibt er sozialistische Druckschriften. Hierbei bedient er sich der Hilfe von Kolporteuren, als welche die Beschwerdeführer zeitweise fungiert haben und zum Teil noch jetzt fungieren. M. hat die beiden obenerwähnten, im Auslande erschienenen Druckschriften Untiszülabus und Ostsrum eeusso zu verschiedenen Malen, im ganzen in 700 bis 800 Exemplaren, aus der Buchhandlung des Grütli-Vereins in Zürich bezogen. Er hat die beiden Druckschriften durch die genannten Kolporteure, die Beschwerde führer, in der Weise vertreiben lassen, daß er jedem eine Anzahl aus händigte, die der Kolporteur gegen Bezahlung eines bestimmten Preises durch Ausstichen von Abonnenten oder sonst Kauflustigen, oder auch in öffentlichen Versammlungen abzusetzcn, oder, soweit ihm das nicht ge lang, an M. zurückzugeben hatte. Auf diese Weise hat jeder der Be schwerdeführer eine mehr oder weniger große Anzahl von Exemplaren beider Druckschriften abgesetzt. Gegen M. ist sestgestellt, daß er deren Inhalt zwar gekannt hat, des strafbaren Charakters desselben aber sich nicht bewußt gewesen ist. Dadurch ist seine Verurteilung wegen Vergehens gegen die HZ 95, 166 des Strafgesetzbuchs für ausgeschlossen erachtet worden. Er ist aber auch nicht aus 8 21 des Preßgesetzes verurteilt, sondern freigesprochcn, weil es sich um ausländische Druckschriften handelt, und weil sie von M. als Buchhändler zur Verbreitung bezogen, mithin ihm im Wege des Buchhandels zugckommen seien. Dagegen wird die Anwendbarkeit der Strafbestimmung des 8 21 des Preßgesetzes, und insbesondere die Nichtanwcndbarkeit des Schlußsatzes dieses Paragraphen auf die Ver- breitungsthätigkeit der Beschwerdeführer damit begründet, daß von ihnen die Druckschriften öffentlich verbreitet seien, daß ihre Angabe, sie nicht gelesen zu haben, zwar glaubhaft sei, daß dies aber nur den Mangel pflichtmäßiger Sorgfalt darthue, die sic nachzuweiscn hätten oder statt deren sic Umstände hätten Nachweisen müssen, die die Anwendung jener Sorgfalt unmöglich gemacht habe. In Ermangelung solchen Nachweises seien sie als fahrlässige Verbreiter anzusehen, und da sie nur als Ge hilfen deS M. fungiert, für denselben die Exemplare verbreitet haben, die sie zu diesem Zweck von ihm erhalten hatten, so könne bei ihnen nicht davon die Rede sein, daß ihnen die Druckschriften im Wege des Buchhandels zugekommcn seien. Die Begründung der die Richtanwendbarkeit des Schlußsatzes von Z 21 betreffenden Ncgativfcststellung kann zu Bedenken Anlaß geben, insofern dabei anscheinend entscheidendes Gewicht darauf gelegt worden ist, daß die Beschwerdeführer die Druckschriften nicht von dem Buch händler gekauft, nicht auf eigene Rechnung vertrieben, sondern sie nur im Aufträge als Gehilfen des M. verbreitet haben Die Entscheidung selbst dagegen ist frei von Rechtsirrtum. Die in Rede stehende Schlußbestimmung des ß 21 fehlte sowohl in dem Z 21 des dem Reichstag am II. Februar 1874 vorgelegten Re- gicrungscntwurss des Preßgesetzes (Drucksachen des Reichstags, 2. Legis laturperiode, I. Session vom Jahre 1874, Anlage 23), als auch in dem den 8 21 des Preßgesetzes mit gewissen hier nicht in Betracht kommende^ *) 8 21 des Preßgesetzes lautet: Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Thatbcstand einer straf baren Handlung, so sind der verantwortliche Redakteur, der Verleger, der Drucker, derjenige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig vertrieben oder sonst öffentlich verbreitet hat (Verbreiter), soweit sie nicht nach 8 20 als Thäter oder Teilnehmer zu bestrafen sind, wegen Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Festungshaft oder Gefängnis bis zu einem Jahre zu belegen, wenn sic nicht die Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt oder Umstände Nachweisen, welche diese Anwendung unmöglich gemacht haben. Die Bestrafung bleibt jedoch für jede der benannten Personen aus geschlossen, wenn sie als den Verfasser oder den Einsender, mit dessen Einwilligung die Veröffentlichung geschehen ist, oder, wenn cs sich um eine nicht periodische Druckschrift handelt, als den Herausgeber derselben, oder als einen der in obiger Reihenfolge vor ihr Benannten eine Person bis zur Verkündigung des ersten Urteils nachweist, welche in dem Bereich der richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaates sich befindet, oder falls sic verstorben ist, sich zur Zeit der Veröffentlichung befunden hat; hinsichtlich des Verbreiters ausländischer Druckschriften außerdem, wenn ihm dieselben im Wege des Buchhandels zugekommen sind. Neunundfünfziostcr Jahrgang. Abänderungen entsprechenden 8 25 der Druckoorlage des von der Reichs- tagskommission ausgestellten Gesetzentwurfs (angczogene Drucksachen An lage 67). Bei der Verhandlung über diesen Entwurf in zweiter Lesung ist die Aufnahme des Schlußsatzes — (Straflosigkeitdes Verbreiters ausländischer Druckschriften auch dann, wenn ihm dieselben im Wege deS Buchhandels zu gekommen sind) — von dem Referenten, Abgeordneten vr. Marquardsen mit der Motivierung beantragt worden, die Aufnahme desselben sei ein Beschluß der Kommission gewesen, und nur im Laufe des Druckes sei der betreffende Passus aus der Vorlage ausgefallen (Verhandlungen des Reichstags vom Jahre 1874 Seite 472). Der Schlußsatz ist sodann in zweiterund dritter Lesung angenommen worden, ohne daß er den Gegen stand irgend welcher Debatte gebildet hat Entsprechende Bestimmungen fanden sich bereits in Artikel 15 des Großherzoglich sachscn-weimarschen Preßgesetzes vom 25. Juli 1868 und in Artikel 21 n des Königlich sächsischen Preßgesetzes vom 24. März 1870. Beide Gesetze, Art. 13 des erstercn, Art. 21 des letzteren, hatten — wenn auch in verschiedenem Umsange, der erstcre ausschließlich, der letztere aushilfsweise — das System d:r stusenwcisen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der bei der Herstellung und Verbreitung eines Preß- erzeugnisses strafbaren Inhalts beteiligten Personen adoptiert. Die Be stimmung des Art. 21 a, des Königlich sächsischen Gesetzes lautete, in haltlich völlig übereinstimmend mit der des Art. 15 des Großherzoglich sächsischen Gesetzes, dahin: »Die Bestimmung des Art 20 unter 4 über die Bestrafung des Verbreiters ist auf den Buchhandel nur insoweit anwendbar, als er ein strafbares Prcßcrzeugnis weiter giebt, welches ihm nicht aus dem Wege des ordentlichen Buchhandels zugekommen ist . Der Zweck dieser zwischen in- und ausländischen Druckschriften nicht unterscheidenden Bestimmung war, wie dies auch in den Motiven des Königlich sächsischen Gesetzes (Landtagsakten 1869/70 1. Abteilung, 2. Band Seite 155) ausdrücklich ausgesprochen ist, erkennbar der, eine Erleichterung im Interesse des Buchhandels einzusühren. Der Vorschrift in Artikel 20, welche Ordnungsstrafen für die bei Herstellung und Ver breitung von Druckichristen strafbaren Inhalts Beteiligten festsetzt, liegt der Gedanke zu Grunde, daß für jeden dieser Beteiligten die Verpflichtung besteht, vor Weitergabe der Druckschrift sie auf die Strafbarkeit ihres Inhalts hin zu prüfen. Diese Verpflichtung dem Buchhändler aufzu- legcn wurde für unbillig erachtet, da ihre Erfüllung für ihn nicht oder doch nicht ohne Schädigung des legitimen Geschäfts möglich sein würde. Es sollte den, Buchhändler nicht angesonncn werden, die Druckschriften, die ihm in seinem Gewerbe in Menge zufließen und rasche Weiterbeförde rung erheischen, vor solcher durchzulesen und die vorbezcichnete Prüfung mit ihnen anzustellen. Der gleiche Gesichtspunkt liegt offenbar auch der in 8 21 des Reichs-Preßgesetzcs enthaltenen Schlußbestimmung zu Grunde, während die Beschränkung derselben aus ausländische Druck schriften daraus sich erklären dürste, daß bei der buchhändlerischen Ver breitung von im Inlands erschienenen Druckschriften die Gefährdung, welche die Strafbestimmung des 8 21 für den Buchhändler mit sich bringen könnte, schon dadurch für hinreichend ausgeschlossen erachtet wurde, daß ihm bei solcher durch Benennung des der inländischen Strafjustiz zugänglichen Vormannes hinreichender Schutz davor ge währt sei, durch ungeprüftes Weitcrgeben der Druckschrift sich straf fällig zu machen. Aus Inhalt und Entstehungsgeschichte der Vorschrift crgicbt sich hiernach so viel mit Gewißheit, daß, wenn die den Schutz des Buch handels bezweckende Bestimmung von dem Verbreiter spricht, dem die Schrift im Wege des Buchhandels zugekommen ist, mit diesem Verbreiter nur derjenige gemeint sein kann, der in Ausübung seines buchhänd- lerischen Gewerbes die Schrift empfangen hat, daß aber damit nicht hat der Fall getroffen werden sollen, daß eine dem Buchhändlerstande nicht angehörendc Person die Schrift vom Buchhändler empfängt und sodann, ohne damit ein von ihr garnicht betriebenes buchhändlerisches Gewerbe auszuübcn, weitergicbt und damit verbreitet. Die Anwendbar keit der Vorschrift ist daher, wie dies auch in den erwähnten früheren Gesetzen ausdrücklich ausgesprochen war, schlechthin aus die Person des Buchhändlers und, wie sich dann aus der Bestimmung ohne weiteres ergiebt. auf die von diesem in Ausübung seines Gewerbes geschehende Verbreitung der ausländischen Druckschrift beschränkt. Daß hiernach die Beschwerdeführer für ihre Person nicht in der Lage sind, aus der Schlußbestimmung des 8 21 ihre Straflosigkeit abzulciten, liegt auf der Hand Sie sind nicht Buchhändler Das ist von ihnen selbst nicht behauptet, und die Feststellungen ergeben nichts, was daraus hindcutctc, daß sie das Gewerbe als Buchhändler betreiben, daß heißt, daß sie selbständig auf eigene Rechnung mit dem gewerbsmäßigen Vertriebe von Erzeugnissen des Buchhandels sich be- asscn. Aber auch auf Grund des Verhältnisses zu dem Buchhändler M. können die Beschwerdeführer weder auf Grund des Schlußsatzes von 8 21 noch nach allgemeinen Grundsätzen ihre Straflosigkeit geltend machen. Tie Revision vertritt die Anwendbarkeit der Schlußbestimmuug aus dem Grunde, weil die Beschwerdeführer, als Kolporteure, Gehilfen des Buchhändlers M. gewesen seien, dieser aber die Schriften in Aus übung seines Buchhandlungsgewerbcs an sie zur weiteren Verbreitung gegeben habe. Sic hätten daher gleichsfalls die Schriften im Wege des Buchhandels erlangt; »wollte man das Gegenteil annehinen, so würde 596
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder