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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.07.1892
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- Deutsch
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4392 Nichtamtlicher Teil. ^>S 170, 25. Juli 1892. Auch in unserem engeren Kreise haben über eventuell zu ergreifende Schritte behufs Abschwächung der Härten Erörterungen stattgesunden. Uebergaben wir das Resultat derselben der Oeffent- lichkeit nicht, so geschah es, weil wir glaubten, es möchte rich tiger sein, zuvor im Kreise des Verbandes darüber zu beraten, ehe Anträge an den Börsenvereins-Vorstand gerichtet werden. Wenn ich nun trotzdem heute als Einzelner das Wort in aus führlicherer Weise ergreife, so geschieht es infolge der Inserate der verehrlichen Vorstände der sämtlichen Verlegervereine, welche ohne jedes nähere Eingehen auf die Sache selbst lediglich Gesetzes- paragraphen zur Unterstützung für ihre Forderungen heranziehen, die — es sei mir das gestattet offen zu sagen — leider in so vielen Fällen von jener Seite selbst nicht genau erfüllt werden. Zum einzelnen übergehend, bedauere ich zunächst, daß die Einleitung zur Verkchrsordnung die folgenden Paragraphen selbst sehr abschwächt. Es heißt dort, die Bestimmungen derselben seien im geschäftlichen Verkehr der einzelnen Firmen unterein ander verbindlich, so weit nicht Eiuzelabmachungen beständen. Solche im wahren Sinne des Wortes, die Remissions frist betreffend, dürften aber recht selten sein. Einseitige Be stimmungen am Kopfe einer Faktur, die man erst erfährt, nachdem man die Sendung bereits im Hause hat, kann man füglich wohl keine Vereinbarungen nennen. Es würde demnach durch die Verkehrsordnung bestimmt werden müssen, daß jeder Verleger, der bezüglich der Remission von Neuigkeiten ungünstigere Bedingungen stellt, als es die Ver kehrsordnung thut, solche bei der Anzeige der Werke bereits bekannt,ugeden hätte, damit dem Sortimenter die Gelegenheit geboten winde, zu erwägen, ob er unter diesen Umständen über haupt mit Erfolg sich dem Vertriebe solcher Neuigkeiten zuwenden könne oder nicht. Geschieht die Anzeige in dieser Form, dann erst gewinnen die gleichlautenden Sonderbestimmungen am Kopse der Faktur den Wert von Vereinbarungen. Wenn nun K 33 als äußerste Remissionssrist den Zeit raum von drei Monaten festsetzt, so halte ich im allgemeinen diesen für nicht ausreichend, denn erstlich lassen sich die Kunden keine Gesetze bezüglich der Rücksendung von — ihnen vielfach aufgedrängten — Ansichts sendungen vorschreiben, bezw. sind sie durchaus nicht zu jeder Zeit gewillt, das bezügliche Werk aus einer größeren Anzahl herauszusuchen, zweitens ist es doch nur eine Forderung der Billigkeit, dem Sortimenter, nachdem er auf das Ersuchen des Verlegers hin sich die Neuigkeiten kommen ließ und sie versandte, also Blühe und Spesen im Interesse des Absatzes derselben nicht scheute, Zeit zu einer einigermaßen genügenden Ausnützung der Werke auf dem ihm durch die Verhältnisse gebotenen Arbeits felde zu lassen, damit er sich noch Möglichkeit durch den Verkauf schadlos halten kann, anstatt ihn vorzeitig zu veranlassen, vorzeitig die gleichen Spesen für die Rückfracht zu tragen. Erfolglos ar beiten wir wider Willen ohnehin genug. Gelegentlich der Beraiung der Verkehrsordnung hatte ich mir an maßgebender Stelle den Vorschlag zu machen erlaubt, es möchte den Ansorderungen der Zeit und dem Interesse des Ver legers durch Schaffung einer Vormesse Rechnung getragen werden. Diese hatte ich mir im September gedacht. Sie sollte dem Verleger alle zurückbeorderien Nova aus dem ersten Semester des Jahres zusühren, soweit solche aus bezügliche Bekanntmachung je nach Möglichkeit nicht bereits früher zurückgesandt wurden Ich möchte dabei nicht unterlassen zu betonen, daß jeder Sortimenter so rasch als möglich alles Entbehrliche zurück- senden müsse, nur den äußersten Schlußtermin möchte ich hinausgerückt wissen. Mein Vorschlag erscheint mir deshalb praktisch, weil er 1) das Ganze gleichmäßig regelt, 2) die Remission in eine Zeit verlegt, in der die laufenden Ge- schäflsarbeilen weniger drängen und jeder Kunde, selbst der säumigste, gern von den Bücherbergen befreit sein will. Ich kann mir ein Gedeihen des Buchhandels, wie derselbe bei uns einmal liegt, gar nicht denken ohne die engsten, von vollem Vertrauen getragenen Beziehungen des Verlages zum Sortiment und umgekehrt. So denken aber sicher meine sämt lichen Spezialkollegen vom Sortiment. Erklärt trotzdem eine ganze Anzahl von ihnen, darunter große und angesehene Firmen, daß sie — was übrigens die verehrlichen Vorstände der Verleger vereine ganz übersehen zu haben scheinen — eher auf den Bezug solcher Novitäten verzichten wollen, d. h. also selbst den Gang ihrer Geschäfte lähmen, als sich den ewigen Aergernissen und Verlusten, wie sie 8 33 der Verkehrsordnung herbeiführt, aussetzen, so dürfte das ein unerfreulicher Beweis dafür sein, daß diese Situation unhaltbar und daß man auf andere Weise Abhilfe schaffen muß als durch alleinige Heranziehung der einmal sanktionierten Verkehrsordnung. Es heißt in jenem Paragraphen weiter, der Verleger sei nur dann verpflichtet, auch nach Verlauf von drei Monaten die Remission zurückverlangter Nova anzuerkennen, wenn in der Zwischenzeit der Druck einer neuen Auflage noch nicht begonnen habe. Dazu möchte ich bemerken, daß, soweit ich in Erfahrung habe bringen können, dieser Beweis noch nie geliefert wurde. Endlich komme ich zum Punkte der Bezahlung zurück gewiesener Remittenden. Entsprechend dem Umstande, daß der Verleger doch nur infolge sehr flotten Verkaufes seiner Vorräte das Kommissionsgut zurückoerlangt, der Sortimenter aber in jedem zurückgewiesenen Buche einen Ladenhüter mehr erwirbt, möchte es nach meiner Meinung nicht unbillig sein, daß die Verkehrsordnung bestimme, es sei für solche zurückgewiesenen Werke nur der Netto-Bar-, nicht aber der a cond.-Preis in Ansatz zu bringen. Ich betone nochmals, daß mich nur das Interesse an unserm Stande, vor allem an der Förderung des guten Einvernehmens zwischen Verlag und Sortiment bewogen hat, mit aller Offenheit zur Sprache zu bringen, was an unserer Verkehrsordnung änderungsbedürftig ist, ich gebe der Hoffnung Raum, daß weitere Auslassungen von beiden Seiten die Verhältnisse klären und eine Aenderung des 8 33 der Verkehrsordnung zum Heile des Ganzen bald herbeiführen möchten. 6oueoiäia parvao roo orosount, ckisooräia murimas äilabuntur! Braunschweig, den 20. Juli 1892. Benno Goeritz. Entscheidungen des Reichsgerichts. Verbreitung ausländischer Druckschriften strafbaren Inhalts durch einen Kolporteur, welcher die Schriften von einem inländischen Buchhändler empfangen hat, dem sie im Wege des Buchhandels zugekommen sind. Gesetz über die Presse, vom 7. Mai 1874, § 21. In der Strafsache gegen den Zeitungsverleger W- M. zu M, den Kolporteur W. B. daselbst, den Kolporteur und Arbeiter W. M. daselbst, den Maler E. S. daselbst, den Kolporteur C. Br. zu F., wegen Vergehen gegen die KZ 95, 166 des Straf gesetzbuchs, K 21 des Preßgesetzes, hat das Reichsgericht, Dritter Strafsenat, am 28. April 1892 für Recht erkannt, daß die Revision der Angeklagten B, W., S. und Br. gegen das Urteil der Zweiten Strafkammer des K. pr. Landgerichts zu M. vom 15. Februar 1892 zu verwerfen und den Beschwerde führern die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe Der Revision der vier aus 8 21 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1374 (Reichs-Gesetzblatt Seite 65 sg) zu je 20 ^ Geldstrafe verurteilten Be schwerdeführer konnte Erfolg nicht zu teil werden. 1 Die Revision bestreitet mit Unrecht, daß der Inhalt der in- kriminicrten, von den Beschwerdeführern verbreiteten Druckschriften »äoti^IIabns von Or. Hermann Krasser, Druck und Verlag der Volksbuchhandlung Hattingen-Zürich« und »Ostoram oeasoo von vr. Friedrich Krasser, Druck der Schweizerischen GenossenschaftS-Buch-
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