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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.07.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.07.1892
- Sprache
- Deutsch
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Wurden doch 1891/1892 mindestens 500 oft kaum versandter Neuigkeiten zurückverlangt, von denen höchstens der dritte Teil bald darauf in einer neuen, veränderten Auflage erschien. Nun soll der thätige Geschäftsmann, der so schon genug Mühe, Zeit und Unkosten auf den Vertrieb von Novitäten verwendet und dem es am ersten Passiert, Bücher nicht immer zur rechten Zeit zurücksenden zu können, noch den Nettopreis derselben bezahlen. Heißt dies nicht die Taschen der Verleger durch Verluste der Sortimenter füllen? Auf Grund meiner geschäftlichen Thätigkeit kann ich ferner bezeugen, daß bei derartigen Differenzen es auch nicht einem Verleger eingefallen ist, nachzuweisen, ob der Druck einer neuen, veränderten Auflage begonnen, wozu er doch nach H 33 verpflichtet war, sondern dpß er nur einfach die Antwort gab: »Remissionsbercchtigung ist verstrichen«. Entspräche es nicht den Prinzipien von Recht und Billigkeit ein Mittel ausfindig zu machen, um bei derartigen Vorkommnissen dem Sortimenter nur den wirklichen Verlust des Verlegers abzuverlangen? Wäre es möglich die Bücher mehrerer Jahre, die auf diese Weise wieder an die Sortimenter zurückgehen und für letztere zumeist wertlos sind, zusammenzubringen, man würde über die Massen derselben staunen — der liegen gebliebenen Schulbücher noch gar nicht zu gedenken — und wohl einsehen^. daß diese ein Kapital repräsentieren. In welch' willkürlicher Weise übrigens einzelne Abschnitte der Verkehrsordnung seitens einer Anzahl Verleger ausgelegt werden, habe ich schon bei 8 33 erwähnt; auch bei Z 8 herrscht solche Willkür. Es werden hin und wieder fest verlangte Bücher mit 25°/o Rabatt nachgenommen, aber zu gleicher Zeit Exemplare unter dem selben Prozentsätze »zur steten Verwendung« in Kommission geliefert. Wird da nicht der Schreiber der »Bescheidenen Anfrage« Herr IV. in L. zugeben müssen, daß auch von seiten der Verleger nicht alles geschieht, um dieser Verkehrsordnung die nötige Geltung zu verschaffen? Wie leicht sich übrigens Verleger plötzlich von einer zum Schutze des Sortiments erlassenen wichtigen Bestimmung los sagen, möge Herr W. aus der seiner Zeit abgegebenen Berliner Buchhändler-Erklärung — auch außerhalb der Hauptstadt 10"/o Rabatt zu gewähren — entnehmen. Bei einmütigem Vorgehen des Verlagsbuchhandels hätten Zustände, wie sie sich leider wieder in den Provinzen einbürgern, nicht entstehen können. Wird doch die Hauptkundschaft den Provinzialsortimentern von Tag zu Tage immer mehr untergraben und entwunden; bald werden sie von den Brosamen leben müssen, die von den Tischen der Herren Berliner fallen. Mögen dies die Herren Verleger wohl berücksichtigen und dabei bedenken, daß der Provinzialbuchhandel der eigentliche Verbreiter der Novitäten ist, daher auch diesen kräftig unterstützen und bei etwaigen Differenzen in milder Weise eine Einigung herbeizuführen suchen. Es ist keine Zufälligkeit, sondern ein Zeichen der Zeit, daß im kleinen Vereinskreise der Brandenburg-Pommerschen Buch händler schon in wenig Jahren so viele Veränderungen einge treten sind. Mehrere Kollegen wurden im blühenden Mannes alter dahingerafft, andere haben ihren Beruf geändert, und sogar Besitzer hochangesehener Sortimente haben ihre Geschäfte lieber fremden Händen übergeben, als ihre Söhne dem Buchhandel zu- zusührcn. Prenzlau. Theophil Biller. Vermischtes. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Neu ausgestellt sind die 50 Tascln einer soeben bei Anton Schroll L Co. in Wien erschienenen Publikation von Jakob von Falke -Rahmen. Eine Auswahl aus der Sammlung des K. K. Ocstcrreichischen Museums». Gerade in der neuesten Zeit widmet man den Rahmen eine besondere Aufmerksamkeit. Die Kunstgcwcrbe-Musecn sammeln, was von älteren Arbeiten im Handel vorkommt, oder lasten gute Originale nachschnitzcn, um den Kunsthand werkern geeignete Vorbilder an die Hand geben zu können. Die vor liegende Veröffentlichung, die auf 50 Tafeln 75 der schönsten Rahmen ans der Sammlung des Oesterrcichischen Museums in Wien wiedergiebt, wird von allen Freunden und Gönnern des Kunstgcwerbes. und nicht zum wenigsten von unseren Rahmentischlern willkommen geheißen werden. Entscheidungen des Reichsgerichts. — In Bezug auf Art. 281 des Handelsgesetzbuchs, wonach dem Bürgen die Einrede der Tei lung oder der Vorausklage nicht zusteht, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäft auf Seiten des Hauptschuldners hcrvorgcht oder wenn die Bürgschaft selbst ein Handelsgeschäft ist, hat das Reichsgericht, IV. Civilscuat, durch Urteil vom 10. März 1892 ausgesprochen: daß die Bürgschaft ein Handelsgeschäft ist, gleichviel ob das die Bürgschaft begründende Geschäft auf beiden Seiten oder nur aus der einen Seite, und im letzteren Falle, ob auf der Seite des Gläubigers oder der des Bürgen, ein Handelsgeschäft ist Ist der Gläubiger ein Kaufmann, so ist daher die ihm geleistete Bürgschaft präsumtiv auf seiner Seite ein Handelsgeschäft und folglich ist bis zur Widerlegung dieser Präsumtion dem Bürgen die Einrede der Vorausklage versagt. — Der Beginn der durch das neue Nktiengesctz eingeführten fünf jährigen Verjährung für Schadenersatzansprüche gegen Vorstandsmit glieder von Aktiengesellschaften wegen Verletzung ihrer Obliegen heiten «Art. 24 l H-G.-B.), sowie ihre Unterbrechung und Beendigung richtet sich, nach einem Urteil des Reichsgerichts, III. Civilsenats, vom 12 April 1892, nach den gewöhnlichen bürgerlichen Gesetzen. So be ginnt im Geltungsbereich des gemeinen Rechts der Lauf dieser fünf jährigen Verjährung gegen Minderjährige erst nach Eintritt der Großjährigkeit. — In Nr. 46 vom 25. Februar d. I. wurde in diesem Blatte über eine Verhandlung vor dem Landgericht II in Berlin in Sachen Allers gegen Conitzer und Paul von Schönthan berichtet. In der am 6. Juli vor dem Reichsgericht verhandelten Revision der An geklagten verbreitete sich der Rcichsanwalt Galli über das Verfahren der Rcvisionsklägcr gegen Allers und stellte in Zweifel, ob hier das Ver gehen des Nachdrucks vorliege, das gesamte Verfahren nicht vielmehr unter den Begriff des gemeinen Betruges falle. Betreffs der vom Land gericht auferlegten Buße von 12000 ^ erkannte das Reichsgericht an, daß die Strafausmcssung irrig sei und gegen 8 18 Absatz 4 des Gesetzes bctr. das Urheberrecht an Schriftwerken vom II Juni 1870 verstoße. Das Reichsgericht hob das Urteil, soweit es die Buße betraf, aus, da nur eine einmalige Buße im Höchstbetragc von 6000 für die beide Angeklagte solidarisch haftbar seien, festgesetzt werden könne. Im übrigen wurde die Revision verworfen.—Wir hoffen, aus diesen nach mehrfacher Richtung hin merkwürdigen Rechtsstreit auf Grund aktenmäßiger Dar legung zurückkommcn zu dürfen. Weltausstellung in Paris im Jahre 1900. — Präsident Carnot Unterzeichnete am 6. Juli eine Verfügung, betreffend die Veran staltung einer Weltausstellung in Paris im Jahre 1900. Die Verfügung ernennt gleichzeitig einen Ausschuß von zweiundzwanzig Mit gliedern zur Erledigung der Vorarbeiten. Beschlagnahme. — Wie die Staatsbürger-Zeitung mitteilt, ist die Druckschrift: -Der Fall Ahlwardt in der öffentlichen Meinung und im Lichte der Wahrheit von vr. Paul Förster« in der Buchhand lung von Georg Höppner (Inh. Gustav Ad. Dewald) in Berlin mit Beschlag belegt worden. Aushebung einer Beschlagnahme. — Wie uns Herr Gustav Ad. Dewald (Firma Georg Höppner) in Berlin mitteilt, ist die in seiner Handlung mit Beschlag belegte Schrift: -Judenbordellc. Bon Alexander Berg« (Verlag von Paul Heichcn in Berlin) bereits am dritten Tage nach der Beschlagnahme wieder freigegeben worden. Zollerklärungen nach der Schweiz. — Nach den bestehenden Bestimmungen sollen im Verkehr mit der Schweiz die Zollinhaltser klärungen zu den Paketen die Angabe enthalten, ob die Sendungen zur Einfuhr oder zur Durchfuhr oder nach einem Niederlagehaus zollamtlich abzusertigen sind. Diese Bestimmung wird indes erfahrungsgemäß nur in seltenen Fällen beachtet. Die Absender begnügen sich vielmehr in der Regel damit, den erforderlichen Vermerk aus die Paketadressc und aus das Paket selbst zu setzen Infolge des Fehlens des Vermerkes in den Inhaltserklärungen werden die Pakete entgegen der Absicht der Ab sender von den schweizerischen Zollämtern an der deutschen Grenze ver zollt. Hieraus erwachsen Unzuträglichkciten, so daß die Postanstaltcn neuerdings streng angewiesen worden sind, aus die genaue Ausführung der vorgedachten Bestimmungen nachdrücklich zu halten. (Lpzgr. Ztg.) Musikverlagswerk. Berner Konvention. — Wir werden aufgesordert, noch besonders aus die Mitteilung des Herrn Justizrats vr. Weber in Offcnbach in den Nummern deS Börsenblatts 141, 143 und 145 vom 21., 23. und 25. Juni d. I. aufmerksam zu machen, wonach
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