Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1892
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18920707
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189207073
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18920707
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1892
- Monat1892-07
- Tag1892-07-07
- Monat1892-07
- Jahr1892
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
188, 7. Juli 1892. Nichtamtlicher Teil. 4049 gegen den Verleger nicht erfüllt, so ist der letztere berechtigt, auch für die Disponenden und Lieferungen in neue Rechnung sofortigen Ausgleich durch Remission und Zahlung zu fordern. IX. Remittenden und Disponenden. 8 32. Meß-Remittenden und -Disponenden. Bestimmungen, betreffend Meß-Rcmittcnden oder -Disponenden, sind seitens des Verlegers bis zum 31. Januar zu versenden oder im Börsen blatt bekannt zu geben, widrigenfalls der Verleger die Einhaltung der vorgeschricbcncn Fristen für Rücksendung gestrichener Disponenden nicht beanspruchen kann. 8 33. Frist für Meß-Remittendcn und -Disponenden. Die Rücksendung aller in der JahreSrcchnung stehenden, disponiert gewesenen oder L condition gelieferten Artikel, welche der Sorti menter nicht verkauft hat oder welche er nicht in alter Rechnung fest behält, hat, sofern er sie nicht im Einverständnis mit dem Verleger disponiert, so frühzeitig zu geschehen, daß die Remittenden spätestens bis zum 15. April bei dem Verleger oder dessen Kommissionär eintrefien. Der Verleger ist nicht verpflichtet, später eintrcfsende Remittenden anzu nehmen; er hat das Recht, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. 8 34. Prüfung der Remittenden- und Disponcnden-Fakturen. Der Verleger ist verpflichtet, die Prüfung der Remittenden- und Dis- poncndenfaktur des Sortimenters ohne Verzug vorzunehmcn und dem Sortimenter etwaige Differenzen und Streichung von Disponenden an zuzeigen. 8 35. Frist für Remittenden von gestrichenen Disponenden. f^euckerunA «reite oben.) Gestrichene Disponenden hat der Sortimenter, soweit er dazu be rechtigt ist, innerhalb vier Wochen nach Empfang der bezüglichen Auf forderung des Verlegers diesem oder dessen Kommissionär zuzustellcn. Zu späterer Rücknahme ist der Verleger nicht verpflichtet, wohl aber be rechtigt deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. 8 36. Remittenden von Konditionsgut. Der Verleger ist nicht verpflichtet, ä condition gelieferte Werke zurück zunehmen, wenn sie Spuren der Benutzung oder Beschädigung an sich tragen, welche durch mangelnde Sorgfalt des Sortimenters bei Ver sendung, Ausbewahrung oder Verpackung entstanden sind, und sofern diese nicht auf Kosten des Sortimenters vollständig wieder beseitigt werden können. Dcr Vcrleger ist nicht berechtigt, die Rücknahme von in Rechnung oder bar gelieferten Exemplaren eines Werkes an Stelle von äconditiongclicscrten Exemplaren derselben Auflage zu verweigern, wenn hierfür kein anderer Grund vorlicgt, als mangelnde Identität der Exemplare und wenn der Bezug in ein und demselben Kalenderjahre stattgcsunden hat. Vorbehalte wegen früherer Rücksendung von ä condition gesandten Werken oder früherer Abrechnung über dieselben als zur Buchhändler messe, müssen aus der Bcgleitsaktur seitens dcS Verlegers handschriftlich geltend gemacht oder an hervorragender Stelle gedruckt werden. Verlangt der Verleger im Laufe des Jahres Konditionsgut zurück, so ist der Sortimenter verpflichtet, diesem oder dessen Kommissionär das selbe innerhalb dreier Monate nach der ersten Aufforderung im Börsen blatt zuzustcllen. Zu späterer Rücknahme von im Laufe des Jahres ä condition gelieferten Werken ist der Verleger nur dann verpflichtet, wenn in der Zwischenzeit der Druck einer neuen, veränderten Auflage nicht begonnen hat. Dagegen kann er die spätere Rücknahme von zurück verlangten Disponenden in allen Fällen verweigern. 8 37. Remittenden von Barbczügcn mit Rcmissionsrecht. Werke, welche bar mit Rcmissionsrecht ohne Angabe eines bestimmten Rücksendungs - Termincs geliefert wurden, sind dem Verleger oder dessen Kommissionär spätestens innerhalb dreier Monate nach Empfang zuzustcllen. Vermischtes. Vom Postwcsen. — Von einem außerordentlich dankenswerten Entgegenkommen der Postverwaltung im Deutschen Reiche gegenüber dem Buchhandel gicbt folgendes Rundschreiben des Vereins Leipziger Kommissionäre an seine Mitglieder Kunde: .An die Mitglieder des Vereins Leipziger Kommissionäre. Die hiesige Obcr-Postdircktion hat uns ausgcfordcrt, die Herren Kommissionäre zu veranlassen, die Bestrebungen der Postvcrwaltung, den Bücherpaketen eine vorzugsweise schnelle Beförderung zu teil werden zu lassen, dadurch zu unterstützen, daß diese Pakete durch Aufkleben eines farbigen Zettels mit der Aufschrift: »Bücher- als Büchcrpaketc besonders kenntlich gemacht werden. Es würde sich diese Maßnahme hauptsächlich deshalb empfehlen, weil bei deren allscitigcr Befolgung die Postämter auf den Uebergangs- und Em- Nemumdfünszigster Jahrgang. psangsstationen angewiesen werden würden, die so gekennzeichneten Pakete nicht allein aufs schleunigste ab- resp. weiterzugeben, sondern auch mit besonderer Sorgsamkeit zu behandeln. Indem wir uns beehren, diese höchst dankenswerte Anregung der Ober-Postdirektion hiermit zu Ihrer Kenntnis zu bringen, bitten wir Sie derselben Folge zu leisten, und teilen Ihnen zugleich mit. daß unser Mitglied Herr Ernst Heitmann sich erboten hat, die nötigen Zettel, bei denen sich eine Gleichmäßigkeit der Farbe und des Formats von selber empfiehlt, Herstellen zu lassen und zum Preise von 3t) H.pro 1000 Stück (ungummiert) zu liefern. Hochachtungsvoll Leipzig, den 30. Juni 1892. Der Vorstand des Vereins Leipziger Kommissionäre. Zeilenbreitc und Auge. — In der englischen Fachzeitschrift -IwnLou krsss Hecv3- tritt ein ungenannter Augenarzt der üblichen, seiner Meinung nach zu großen Zeilenbreitc in Drucksachen entgegen und begründet seine Behauptung, daß sie dem Auge schade, damit, daß das Auge durch die beständigen Bewegungen von links nach recht« und das schnelle Uebergehen auf die folgende Zeile sehr angestrengt werde. Er empfiehlt, über die Breite von 8—6 Centimeter nicht hinauszugehen. Hinsichtlich der Schristsorm spricht er sich gegen enge und magere Schriften, als den Augen in besonderem Grade schädlich, aus und empfiehlt kräftige, abgerundete und breite Schriften. Wir stimmen den Ausführungen dieses Sachkundigen im allgemeinen zu und dürfen uns aus Grund uniercr täglichen Korrekturarbeit viel leicht auf einige Erfahrung in dieser Richtung berufen. Die Breite von höchstens 6 ooa erscheint uns aber zu gering, da sie gar zu oft das Uebergehen auf eine neue Zeile verlangt, und übrigens auch eine Breite von 9 ow gut übersehen werden kann. Ganz zu verwerfen sind im laufenden Text Zeilen von der ganzen Breite der Quartseite, da diese das Auge außerordentlich ermüden. Bezüglich der Schriften kann unseres Erachtens nicht genug auf die Forderung eines breiten Buchstabcn- bildcs und eines klaren Zeilenabstandcs hingewicsen werden. Reichsgerichtsentschcidungen. — Ein Spediteur, welcher an einem mit einer Postanstalt versehenen Orte wohnt, von einem anderen Orte mit einer Postanstalt durch einen cxpressen Boten sich Zeitungen kommen läßt und in seinem Wohnorte an seine Abonnenten verteilt, verletzt, nach einem Urteil des Reichsgerichts, II, Strafsenats, vom 16. Februar 1892, dadurch nicht das Postregal. — Ein Geschäftsvermittler, welcher das von ihm vermittelte Geschäft feinem Auftraggeber mit Unrecht empfiehlt, haftet, nach einem Urteil des Reichsgerichts, VI. Civilsenats, vom 21. April 1892, im Gebiete des Prcuß. Allg. Landrechts für mäßiges Versehen. — Aus Grund des 8 18 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 war ein Magdeburger Buchhändler vom dortigen Landgericht wegen Verbreitung der in Budapest erscheinenden Zeitschrift »Caviar- zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Diese ausländische Zeitschrift, die wegen sittlich bedenklichen Inhalts innerhalb Jahresfrist eine zweimalige Verurteilung in Deutschland erfahren hatte, war auf Grund 8 14 bcs Preßgesetzes am 15. Februar 1891 vom Reichskanzler auf zwei Jahre für Deutsch land verboten worden (vgl. Börsenblatt 1891 Nr. 42 und 44). Der Angeklagte, aus dessen Geschäft eine Nummer dieser Zeitschrift an ein Caso geliefert worden war, entschuldigte sich mit dem Einwande, daß er das Blatt nicht als die' verbotene Zeitschrift -Caviar- erkannt habe, da cs bei ihm unter dem Nebcntitcl -Pikante und heitere Blättcr- bestellt worden sei und er bei Ankunst der Nummer im Drange der Geschäfte den Titel -Caviar- nicht bemerkt habe. Das Landgericht glaubte seinem Einwande, verurteilte ihn aber wegen fahrlässiger Verbreitung einer verbotenen Druckschrift. In den Gründen wurde ausgeführt, daß der Angeklagte die Pflicht hatte, die Zeitschriften, welche er dem Publikum überließ, zu mustern. Zu einer Zuwiderhandlung gegen den 8 14 des Preßgesetzes war der Vorsatz nicht erforderlich; cs genügte die Fahrlässigkeit, beziehungsweise ein zurechcnbareS Verschulden. Dies ergebe sich aus dem polizeilichen Charakter der Strafbestimmung und daraus, daß in 8 18, 2 (Zuwider handlungen gegen die §8 6, 7 und 8 des Preßgesetzes) das Erfordernis des Dolus deutlich erkennbar gemacht sei. Aus diesem Umstande müsse gefolgert werden, daß bei § 18, 1 ein DoluS nicht erforderlich sei und daß derselbe auch alle aus Fahrlässigkeit begangenen Handlungen treffen wolle. Das Reichsgericht hob das Urteil aus und sprach den Angeklagten von Strafe und Kosten frei. In der Urteilsbegründung wurde hervor- gehobcn, daß die Strasbestimmung des 8 18 des Preßgesetzes Absatz 1: -Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Hast oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten werden bestraft: I) Zuwiderhandlungen gegen die in den 88 14, 15, l6 und 17 enthaltenen Verbote . . . » nur dann anzuwcnden sei, wenn der Dolus des Angeklagten nach- gewicjen sei; Fahrlässigkeit genüge nicht zur Anwendung der Straf bestimmung. 550
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder