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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1892
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18920707
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4048 Nichtamtlicher Teil. 155, 7. Juli 1892. tz IS. Neuigkeiten. Unter Neuigkeiten (als neu, Novasendung, Novitäten oder pro iwvitats) versteht man neugedrucktc Bücher, welche zum cistcnmal oder zur Zeit der Versendung als neue Auflage erscheinen. Neue Ausgaben sind dann Neuigkeiten, wenn sic wirkliche Neudrucke sind und nicht ledig lich einen neuen Titel mit der Bezeichnung »neue Ausgabe- erhielten. Fortsetzungen gellen als Neuigkeiten, wenn sie ein in sich abgeschlossenes Ganzes (Band) und nicht etwa nur das Bruchstück eines Werkes (Liefe rung) bilden. Die Zusendung von Neuigkeiten s. condition erfolgt entweder »un verlangt- an solche Sortimenter, welche laut Bezeichnung in dem vom Börsenvcrcin hcrausgegcbcnen Buchhändlcr-Adrchbuch (neuester Jahr gang) oder dem österreichisch-ungarischen Buchhändler-Adreßbuch derartige Sendungen stets annchmcn, oder infolge erteilten Auftrages des Sor timenters, sei es für ein einzelnes Buch oder für eine bestimmte Klasse von Büchern, sei cs für einen ganzen Verlag. Geschieht die Zusendung ohne solche Veranlassung, d. h also auch gegen die betreffende Be zeichnung in den Buchhändler-Adreßbüchern, jo hat der Verleger jede Gefahr von Verlust und Beschädigung, sowie alle Kosten der Hin- und Rücksendung zu tragen, falls ihm binnen 14 Tagen nach Eingang der Sendung eine bezügliche Anzeige gemacht wurde (vgl. 8 9). V. Beschaffenheit der Sendungen 8 2V. Inhalt der Sendungen. Falls der Inhalt einer Sendung nicht mit der Faktur übereinstimmt, hat der Empfänger die« dem Absender sofort nach Eingang der Sendung anzuzcigen, widrigenfalls er die Sendung als mit der Faktur überein stimmend anzuerkennen hat. 8 21. Defekte. (^enckerunA «re/re oben.) Stellt sich heraus, daß ein vom Verleger geliefertes Werk defekt, d. h. nicht vollständig ist, so ist der Verleger innerhalb eines Jahres nach dem Bezüge verpflichtet, sofort nach Empfang der bezüglichen Mitteilung, den Defekt (fehlende Bogen, Tafeln u. s. w) unentgeltlich nachzuliefern oder das Exemplar umzutauschen, in beiden Fällen aus Verlangen franko per Post. Ist der Verleger hierzu außer stände, so hat er das Buch, auch wenn es inzwischen bereits für das Einbinden vorbereitet wurde, zurückzunehmcn. Zum Ersatz des dem Sortimenter entgangenen Gewinns ist er dagegen nicht verpflichtet. Die handschriftliche Bemerkung auf der Faktur: -Vor Absendung kollationiert-, verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Prüfung und Anzeige eines Mangels und entzieht ihm das Recht späterer Bean standung. tz 22. Sendungen unter Vorbehalt. Werden bestellte Werke unter einem vorher nicht vereinbarten Vor behalte gesandt, so gilt die Sendung als angenommen, wenn der Sor timenter nicht sofort nach Empfang der Sendung dem Absender seinen Widerspruch erklärt. In letzterem Falle hat der Sortimenter die betreffen den Werke dem Verleger oder dessen Kommissionär aus die Aufforderung des Verlegers hin innerhalb dreier Monate zuzustell.cn. 8 23.. Neueste Auflagen. (4.encke>-unA «ie/re oben.) Der Verleger ist verpflichtet, von bestellten Werken die neuesten Auflagen in unbeschädigten und vollständigen Exemplaren zu liefern; er hat aber ohne besonderes Befragen nicht die Pflicht, bei Ausführung der Bestellungen von dem etwa bevorstehenden Erscheinen neuer Auf lagen Mitteilung zu machen. 8 24. Verpackung. Eine Berechnung der Verpackung findet zwischen Verleger und Sor timenter in der Regel nicht statt, abgesehen von solchen Sendungen, welche Verpackung zwischen Brettern, in Kisten, aus Rolle u. s. w. er fordern. Solche berechnete und zu kennzeichnende Originalverpackung darf der Sortimenter, sofern sie sich in zu gleichem Zwecke verwendbarem Zustande befindet, dem Verleger oder dessen Kommissionär mit dem gleichen Preise berechnet, franko zurücksendcn. VI. Beförderung und Haftbarkeit. 8 25. Beförderung. Die Beförderung der Druckwerke geschieht, wenn der Adressat nicht am Platze ansässig ist, oder nichts anderes bestimmt hat, über den Kommissionsplatz, d. h. der Absender hat die für den Adressaten be stimmten Sendungen dem Kommissionär des letzteren franko zugehen zu lassen, falls er nicht vorzieht, die Sendungen dem Adressaten mit dessen Zustimmung direkt franko zuzuschicken. Den am Verlagsorte ansässigen Sortimentern werden Pakete mit Nova oder Fortsetzungen am Tage der Ausgabe gleichzeitig zugcstellt, bezw. zur Abholung bereitgehalten. Der Sortimenter hat Nichtadgesetztes zurückzuschicken und die zurück gehenden Sendungen (Remittenda) dem Verleger oder dessen Kommissionär ebenfalls franko zugchcn zu lassen. (Vergl. 8 30.) 8 26. Direkte Sendungen. (^enckernnA «. oben.) Die Kosten für direkte Zusendung hat der Besteller zu tragen, falls er die direkte Beförderung ausdrücklich vorgeschricbcn hat und dieselbe genau nach seiner Vorschrift erfolgt ist. Zu direkten Sendungen ist der Verleger nicht verpflichtet: 1. bei Ausgabe von Neuigkeiten; 2. bei Bestellungen von Sortimentern, mit welchen der Verleger nicht in offener Rechnung steht, wenn der Fakturabetrag nicht vorher in seinen oder seines Kommissionärs Händen sich befindet oder falls nicht Nachnahme des Betrags mit der Sendung vorgcschriebea wird. 8 27. Hastbarkeit für Sendungen. Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm aus Verlangen direkt zugchendcn Sendungen beginnt mit dem Augenblick der Absendung. Für Remittendensendungcn, welche aus Wunsch des Verlegers direkt erfolgen, endet die Hastbarkeit des Sortimenters mit dem Augenblick der Absendung. Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Verlangen oder nach Vereinbarung über den Kommifsionsplatz gesandten Werke beginnt mit deren Ucbergabe a» dessen Kommissionär und endet für Remittenden mit deren Uebergabe an den Kommissionär des Adressaten oder an den Adressaten selbst. Für die aus dem Kommifsionsplatz abhanden gekommenen Rcch- nungspakete (Beischlüffe) ist der Kommissionär haftbar, wenn nachweis lich der Verlust durch dessen Verschulden entstanden ist. Ist ein solches nicht scstzustellen (insbesondere wegen der herkömmlichen Abgabe der Pakete ohne Quittung oder Avis), so haben der Sortimenter (als Ab sender oder Empfänger) und die beteiligten Kommissionäre dem be treffenden Verleger die Hälfte des Fakturabetrages des abhanden ge kommenen Pakets zu gleichen Teilen zu ersetzen. Die Haftbarkeit der Kommissionäre erlischt jedoch in allen Fällen ein Jahr nach dem Ter mine, zu welchem die Verrechnung des Inhalts der Pakete stattzu finden hatte. VII. Jahrcsrechnung. 8 28. Rechnungsverkehr. Der Verleger liefert dem Sortimenter entweder in offener Rech nung (Jahrcsrechnung vom 1. Januar bis 31. Dezember lausend) oder gegen bare Zahlung (Nachnahme). Rechnungsverkehr mit kürzeren Ter minen bedarf besonderer Vereinbarung. Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter bis zum 3l. Januar eine summarische Angabe des Soll und Haben seines vorjährigen Kontos, den sogenannten Transportzcttel, zu übersenden. Der Sorti menter ist verpflichtet, dessen Richtigkeit zu bestätigen oder bei Vor handensein einer Differenz die Summe nach seinem Buche so zeitig an- zugcben, daß die Uebcreinstimmung der beiderseits geführten Konten noch vor der Buchhändlermesse herbcigesührt werden kann. Der Verleger ist verpflichtet, dem Sortimenter unmittelbar nach der Buchhändlermessc einen summarischen Rechnungsabschluß über den Stand des vorjährigen Kontos zu übersenden. Der Sortimenter ist verpflichtet, den Abschluß sofort zu prüfen und etwaige Differenzen dem Verleger anzuzeigen. Beim Ucbcrgangc einer Vcrlagshandlung an eine andere Person oder Firma gehen, in Ermangelung gegenteiligen Vorbehalts, mit dem Zeitpunkte der ordnungsmäßigen Bekanntmachung die Aktiven, unter Wahrung der dem Sortimenter in Betreff des in seinen Händen befind lichen Konditionsgutes zugestandenen Rechte, auf den Erwerber über. 8 29. Alte und neue Rechnung. Unter -alter Rechnung- werden alle Buchungen, welche in der be vorstehenden, unter -neuer Rechnung- alle jene verstanden, welche in der darauf folgenden Buchhändlermesse zur Regelung zu gelangen haben. 8 30. Zahlung und Meßagio. (-äsuckenunAeu «reste öden.) Die Bezahlung sämtlicher aus dem Vorjahre disponierten und im Laufe eines Kalenderjahres empfangenen Artikel, mit Ausnahme der be rechtigt zurückgesandtcn und der mit Erlaubnis disponierten, hat spätestens in der darauf folgenden Buchhändlcrabrechnung am 31. März zu ge schehen. (Siehe auch 8 3.) Bei vor oder in der Buchhändlerabrechnung geleisteten Zahlungen, welche das Konto nach den Buchungen des Zahlenden vollständig aus- gleichen, ist der nicht in Wien domicilierende Sortimenter berechtigt, ein Skonto von ein Prozent, das sogenannte Meßagio, den in Wien domi- cilicrenden Verlegern vom Saldo in Abzug zu bringen, welches als Ver gütung für die Transportspesen gilt, die in jedem Falle der Provinzfirma zur Last fallen. <8 25.) 8 31. Aufhebung der Rechnung. Der Verkehr in offener Rechnung begründet keinen Anspruch auf unbeschränkten Kredit; demgemäß ist der Verleger jederzeit berechtigt, unter vorheriger Anzeige den Rcchnungsverkchr cinzuschränkcn oder in Barvcrkehr umzuändern. Hat der Sortimenter in der Buchhändlermesse seine Verpflichtungen
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