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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1892
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- 15.09.1892
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- Deutsch
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215, 15. September 1892. Nichtamtlicher Teil. 5381 schriftlich gestellte Antrag nicht mit den Auslassungen des letzteren, des Verletzten, übereinstimmen. Der Unterschied ist bedeutungs los. Der Verletzte bezeichnet die zu verfolgende That als Be trug, sein Mandatar als Verletzung des Urheberrechts; die Be zeichnung der That ist aber unwesentlich. Unerheblich ist ferner die Erklärung des Verletzten, daß er unter gewissen, nicht vor liegenden Umständen gegen die Nachbildung seiner Zeichnungen nichts hätte einwenden können. Ebensowenig sind die Motive von Belang, welche den Verletzten und seinen Anwalt zum Straf antrag veranlaßt haben. Völlig haltlos ist die Behauptung der Revision, daß der Maler C. W. Alters den Strafantrag zurück genommen habe. H. Die Revision rügt ferner, daß die Vernehmung des Malers C. W. Alters, dessen Aussage in der Hauptverhandlung verlesen ist, stattgehabt habe, bevor den Angeklagten von der Eröffnung des Hauptverfahrens Kenntnis gegeben worden sei. In einem derartigen Verfahren ist aber eine Verletzung irgend einer Rechtsnorm nicht erfindlich. III. Weiter behauptet die Revision, daß die Verlesung der Aussage des C. W. Alters ohne Verkündung des Grundes und ohne Mitteilung der Beeidigung des Zeuge» stattgefunden habe. Inhalts des Sitzungsprotokolls erfolgte die Verlesung auf ver kündeten Gerichtsbeschluß, nachdem vom Vorsitzenden konstatiert war, daß Zeuge Alters vor seiner Vernehmung am 21. Dezember 1891 beeidigt ist; und geschah die Verlesung wegen zu weiter Entfernung des Alters vom Sitze des erkennenden Gerichts. Da nach ist die Beeidigung des Zeuge» konstatiert, und es muß auch der Grund der Verlesung verkündet sein, weil andernfalls der Protokollführer nicht in der Lage gewesen wäre, ihn zu beurkunden IV. Aus dem Sitzungsprotokoll ist nicht zu ersehen, ob der Vorschrift in Z 256 der Sirafprozeßordnung genügt worden ist. Die Nichtbeachtung dieser instruktionellen Vorschrift kann aber die Revision nicht begründen, da der Angeklagte Conitzer (der Mitangeklagte war vom Erscheinen in der Hauptverhandlung ge mäß H 232 der Strafprozeßordnung entbunden und nicht er- erschienen) nicht behindert war, sich das Wort zu erbitten oder später die ihm dienlich erscheinenden Erklärungen abzugeben (Rechtsprechung des Reichsgerichts Band 1 Seite 165, 230). V. Als Verstoß gegen §74 in Verbindung mit 8 22 Nr. 1 der Strafprozeßordnung rügt die Revision ferner, daß der Sachverständige Boysen trotz des Protestes des Angeklagten und der Verteidigung vernommen worden ist, obwohl er nach seiner eigenen Aussage durch die That der Angeklagten. eine unmittel bare und sehr erhebliche Vermögensschädigung erfahren habe. Auch dieser Angriff geht fehl. — Als »Verletzter« im Sinne des tz 22 Nr. 1 ist der Träger des Rechtes anzusehcn, zu dessen Schutze die Strafbestimmung, deren Anwendung in Frage steht, erlassen worden ist (Entscheidungen des Reichsgerichts in Straf sachen Band 11 Seite 223). Das trifft im vorliegenden Falle hinsichtlich des Boysen nicht zu. Derselbe hatte nach seiner Aus lassung andere Werke des Malers Alters, als die von den An geklagten nachgebildeten, im Verlage; nach dem Urteil ist der Absatz dieser Verlagsartikel durch die That der Angeklagten mittelbar beeinträchtigt worden. Ob dieser Umstand geeignet war, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (HZ 74, 24 der Strafprozeßordnung) hatte der erste Richter nach Lage des Falles zu prüfen. Es erhellt nicht, daß er bei Verneinung der Frage von rechtsirrtümlichen Anschauungen sich habe leiten lassen. VI. Eine Verletzung materieller Rechtsnormen hat sich, von der Bemessung der Buße abgesehen, bei Prüfung des angefochtenen Urteils nicht ergeben. Nach der maßgebenden Feststellung des ersten Richters hat der Maler Alters die in Rede stehenden Zeichnungen lediglich für das »Humoristische Deutschland«, zum Zwecke der Repro duktion in verkleinertem Maßstabe und als Illustrationen zu einem bestimmten Texte angesertigt und dem Verlagsbuch- Newmndfünfzigster Jahrgang. Händler Fischer geliefert. Das Urheberrecht hat danach Alters dem Fischer nicht übertragen. Die Versuche der Revision, aus den Aus lassungen der Zeugen Fischer und Allers eine solche Uebertragung des Urheberrechts nachzuweisen, richten sich gegen die Beweiswürdigung des ersten Richters und sind daher in der Revisionsinstanz nicht zu beachten (Strafprozeßordnung H 376). Wenn übrigens die Revision aus der Bekundung des Fischer, daß er die Originalzeichnungen von Allers ohne Einschränkungen erworben habe, schließen will, daß auch das Nachbildungsrecht auf Fischer übergegangen sei, so übersieht sie die Vorschrift in H 8 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876. Der erste Richter stellt ferner fest, daß Allers den Ange klagten nicht die Erlaubnis zur Vervielfältigung seiner Zeich nungen in einem Prachtwerke, wie geschehen, hat erteilen wollen, und daß die Angeklagten aus der Erklärung des Allers eine solche Erlaubnis zu entnehmen nicht berechtigt waren, auch in Wirklichkeit nicht entnommen haben. Ein Rechtsirrtum ist in der Begründung dieser Annahme nicht erkennbar. Die Aus führungen der Revision über Interpretation von Willenserklä rungen bekämpfen nur die tatsächliche, hier nicht nachzuprüsende Beurteilung des ersten Richters. Rechtsirrtümlich ist aber die Ansicht ber Revision, daß eine Vervielfältigung eines künstlerischen Werkes nicht unter das Gesetz vom 9. Januar 1876 falle, wenn durch sie nur die Persönlichkeit des Künstlers (seine Künstlerehre), nicht auch seine vermögensrechtlichen Interessen verletzt werden. Das Streben, den Urhebern einen Lohn für ihre geistige Arbeit zu sichern, gab allerdings den ersten Anlaß zu den Gesetzen gegen Nachdruck und Nachbildung. Das Urheberrecht besteht aber auch dann, wenn der Urheber gar nicht beabsichtigt, sein Werk in irgend einer Weise zu verwerten (H 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, tz 1 des Gesetzes vom 9. Januar 1876; vergl. Entschei dungen des Reichsgerichts in Strafsachen Band 2 Seite 246). Von einem bloßen Mißbrauche des Namens des Autors ist im ersten Urteile nicht die Rede; es erübrigt sich also ein Ein gehen auf einen derartigen Fall. Unter den in der Urteilssormel erwähnten zur widerrechtlichen Vervielfältigung der Mappe, betitelt »Der Amateur-Photograph von C. W. Allers« ausschließ- . lich bestimmten Vorrichtungen können allerdings nur die Vorrichtungen zur Vervielfältigung der Allers'schen Originalzeichnungen, von denen sich Nachbil dungen in der bezeichneten Mappe befinden, verstanden werden, Der Ausdruck mag nicht als korrekt gelten können, ein Zweifel über den Sinn ist aber ausgeschlossen. Dagegen verletzt das erste Urteil den 8 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 in Verbindung mit 8 16 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 insofern, als es gegen die An geklagten zusammen auf eine Buße von 12000 erkennt. Es liegt nur Eine Strafthat vor, verübt von den beiden Ange klagten, welche damals gemeinsam ein Verlagsgeschäft besaßen und die Herstellung der Nachbildungen haben ausführen lassen. Die Buße darf nach 8 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 den Betrag von 6000 ^ nicht übersteigen Diese Grenze gilt auch für den Fall, daß an Einer Verletzung des Urheber rechts mehrere sich beteiligt haben. Es ergiebt sich dies einmal aus dem Umstande, daß die Buße den Charakter ciner Ent schädigung des Verletzten trägt, sodann aber auch aus dem Schluß sätze des Absatz 4: »Für diese Buße hasten die zu derselben Verurteilten als Gesamtschuldner«. Wollte der Nebenkläger sich nicht mit einer Buße von 6000 begnügen, so hätte er die Entschädigung im Civilprozeß fordern müssen. (Absatz 5 des 8 18). In diesem Punkte mußte die Aufhebung des angefochtenen Urteils erfolgen. Unter analoger Anwendung des 8 894 der Strafprozeß- 732
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