Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1892
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- 29.09.1892
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5734 Nichtamtlicher Teil. ^ 227, 29. September 1392. die Angestellten des Hauses vereinigt. Durch zahlreiche treffliche Reden und Trinksprüche wurde das Mahl gewürzt und der fest lichen Stimmung der Tischgesellschaft Ausdruck gegeben. Das erste Hoch widmete der Gastgeber Sr. Majestät dem Kaiser, dann ließ er unter Begrüßung der Gäste noch eine kurze Dar stellung der Geschichte des Hauses folgen. Das in der fröhlichsten Festesstimmung verlaufene Mahl verlieh der Jubelfeier der Firma einen würdigen Abschluß.« Entscheidungen des Reichsgerichts. i. FahrlässigeVerbreituug einer verbotenen ausländischen Druckschrift. (Gesetz über die Presse, vom 7. Mai 1874, §8 14, 18.) In der Strafsache gegen den Buchhändler E. K. zu M. wegen Preßvergehens hat das Reichsgericht, Dritter Strafsenat, am 12. Mai 1892 für Recht erkannt, daß auf die Revision des Angeklagten das Urteil des K. Pr. Landgerichts zu M vom 1. März 1892 aufzuheben, der An geklagte E. K. von der Anschuldigung eines Vergehens gegen die ZK 14, 18 des Preßgesetzes freizusprechen und die Kosten des Strafverfahrens der K. pr. Staatskasse aufzuerlegen. Gründe. Die Revision erscheint begründet. Erwiesenermaßen hat Angeklagter eine vom Reichskanzler in Ge mäßheit Z 14 des Preßgesetzes von der Verbreitung ausgeschlossene Druck schrist dem Verbot zuwider verbreitet, jedoch ohne Kenntnis davon zu haben, daß die von ihm verbreitete Druckschrift mit der verbotenen identisch sei, und hat das angefochtene Urteil ihn wegen fahrlässigen Zuwidcrhandelns gegen das Verbot auf Grund Z 18 Nr. 1 des Preß gesetzes zu Strafe verurteilt. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach 8 18 Nr 1 des Preßgesetzes nicht lediglich vorsätzliche, sondern auch fahr lässige Verschuldung inkriminiere, kann nicht beigepflichtet werden. Der 8 18 Nr. 2 a. a. O. umfaßt gleichmäßig -Zuwiderhandlungen gegen die in den 88 14, 15, 16 und 17 enthaltenen Verbote». Wie aber das Reichsgericht bezüglich des vom Delikt gegen 8 17 des Preßgesetzes er forderten subjektiven Thatbestandes ausgeführt hat, Entscheidungen in Strafsachen Band 6 Nr. 82 Seite 269, können unter den -Zuwiderhandlungen- des 8 18 Nr. 2 des Preßgesetzes nur vorsätzliche Zuwiderhandlungen verstanden werden. Aus der inneren Verschiedenheit des im H 14 des Preßgesetzes geordneten Verbreitungs- Verbots und des im tz 17 des Preßgesetzes normierten Veröffentlichungs- Verbots Folgerungen nach der Richtung hin herzuleiten, daß der Aus druck -Zuwiderhandlung- im ß 18 Nr. 1 des Preßgesetzes bald nur vorsätzliches, bald gleichzeitig vorsätzliches und fahrlässiges Deliuguieren begreife, erscheint unstatthaft. Fehlte aber, wie feststeht, dem Angeklagten das Bewußtsein, daß die von ihm verbreitete Druckschrift einem in Gemäßheit des 8 14 a. a. O. erlassenen Verbot unterliege, daun entfällt auch seine Verantwortlichkeit aus 8 18 Nr. 1 a. a. O. und mußte, wie geschehen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Belastung der Staatskasse mit den Kosten des Verfahrens (ß 497 der Strafprozeßordnung) auf Freisprechung erkannt werden. II. Stempelpflichtigkeit des Checks, falls die Anweisung auf ein Guthaben des Ausstellers nicht aus der Urkunde selbst hervorgeht. (Wechselstempelsteuergesetz vom 20. Juni 1869) 8 24 Absatz 2. In der Strafsache gegen den Spediteur L. S., den Bankier H K., den Kaufmann F. K. und den Schmiedmeister F. B., alle aus St. I., wegen Wechselstempelsteuer-Hinterziehung, hat das Reichsgericht, Erster Strafsenat, am 28. Mai 1892 für Recht erkannt, daß auf die Revision der K. Staatsanwaltschaft das Urteil der Strafkammer des K. Landgerichts zu S. vom 8. Januar 1892 nebst den demselben zu Grunde liegenden thatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dasselbe Gericht zurückzuverweisen. G ründe. Der gemäß ß 136 des Gerichtsverfassuugsgesetzcs zur Entscheidung des Reichsgerichts gebrachten Revision mußte Folge gegeben werden. Das Wechselstempelsteuergesetz vom 10. Juni 1869 enthält in tz 24 Abs. 1 eine Ausdehnung der Wechselstempelsteuer auf die an Ordre lautenden Zahlungsversprechen (billets L orärs) und die von Kaufleuten oder auf Kaufleute ausgestellten Anweisungen (Assignationen) jeder Art ohne Unterschied, ob dieselben in Form von.Briefen oder in anderer Form ausgestellt sind, befreit aber von der Stempelsteuer in Absatz 2 Ziffer I, -die statt der Barzahlung dienenden, ans Sicht zahlbaren Platz anweisungen und Checks (das ist Anweisungen auf das Guthaben des Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhause oder Geldinstitute), wenn sie ohne-Accept bleiben; andernfalls muß die Ver steuerung erfolgen, ehe der Acceptant die Platzanweisung oder den Check aus den Händen giebt.- Das Wechselstempelsteuergesetz will, wie aus dieser Bestimmung klar erhellt, eine Verfügung über diejenigen Erfordernisse des Checks, welche seine rechtliche Wirksamkeit bedingen, nicht treffen, dagegen diejenigen Voraussetzungen, unter welchen die in der Form des Checks auftretendcn Anweisungen Steuerfreiheit genießen sollen, sestsetzen. Das Gesetz verlangt für den Check, wem: er steuerfrei sein soll, aus drücklich, daß er eine Anweisung auf das Guthaben des Ausstellers sein müsse. Wenn daher der Richter verlangt, daß dieses Erfordernis aus dem Check selbst hervorgehen müsse, so geht er nicht über die Requisite hinaus, welche das Gesetz verlangt, sondern er fordert nur das, was auch das Gesetz ausdrücklich fordert. Daß dieses Requisit nicht nur materiell vorhanden und eventuell nachweisbar, sondern auch erkennbar sei, folgt ans der Natur eines Steuer- gesetzes und insbesondere aus der einer Urkundensteuer, als welche die Revision mit Recht die Wcchsclstempelsteuer bezeichnet. Es ist nicht denkbar, daß der Gesetzgeber gewollt hat, die Steuerbehörde solle sich in jedem einzelnen Fall auf ein Beweisverfahren darüber einlassen müssen, ob eine solche Anweisung, obgleich sie nicht als -Anweisung auf ein Guthaben sich darstellt, gleichwohl materiell auf ein Guthaben ausgestellt sei. Alle der artigen Steuergesetze, und nicht anders das Wechselstempelsteuergesetz, stellen Kriterien für die zu besteuernde Urkunde auf, und die Entschei dung über deren Vorhandensein gipfelt in der Frage, ob eine Urkunde «im Sinne« des Stenergesetzcs vorliegt. Welche Checks allein steuerfrei sein sollten, das regelt der 8 24 des angeführten Wechselstempelsteuer gesetzes, und wenn diese Gesctzesstelle dann — wenn auch in Parenthese, aber mit der bezeichnenden Einleitung -das ist-, also mit der ausge sprochenen Absicht einer Legaldesiuition, — als steuerfreien Check nur einen solchen anerkennt, der eine -Anweisung auf daS Guthaben des Aus stellers- bei seinem Banquier enthält, so muß man als die Absicht des Gesetzgebers unterstellen, daß ein Chek, für welchen Steuerfreiheit bean sprucht werden soll, auch wirklich auf das Guthaben des Ausstellers bei dessen Bankier anweist, sonnt sich als ein Check darstellt, der auch äußerlich den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Historisch verdankt auch das ganze Institut des Checks seine Ent stehung dem Check auf Guthaben. Diese Art Checks sollte zunächst auch in Deutschland freigelassen werden. Wenn man aber Checks nicht nur — wie dies unbestritten zulässig — an Ordre ausstellen und indossieren, sondern auch ohne Bezugnahme aus ein bestimmtes Guthaben ausstellen lassen würde, dann würden sie sich entschieden dem Wechsel nähern und dazu reizen, statt Wechsel Checks ausznstellen, um die Wechsclstempelsteuer zu umgehen. Wenn die Motive aussühren, daß es sich an sich rechtfertige, alle Papiere der Steuer zu unterwerfen, welche fähig sind, den Wechsel zu ersetzen, dann wird gewiß oer bloße Krcditcheck zu besteuern sein, und man kann dem Aussteller ohne weiteres zumuten, den Check aus Gut haben durch Aufnahme dieses Merkmals von jenem zu unterscheiden. Da ferner das Gesetz jeden dritten Inhaber, durch dessen Hände ein Check geht, für die Stempelsteuer haftbar macht, so muß auch für jeden Dritten die Frage, ob er einen steuerfreien Check im Sinne des 8 24 des Wechselstempelsteuergesetzes vor sich habe, zu beantworten sein, und diese Ant wort kann er nur geben, wenn aus dem Check selbst hervorgeht, daß er deu Anforderungen des Gesetzes entspricht. Auch kann der Charakter des Checks, der statt Barzahlung dienen soll, nur daun erhalten werden, wenn im Check die Anweisung ans ein Guthaben sich befindet. Denn wenn der Bankier einen solchen Check bezahlt, erkennt er damit an, die Summe schuldig zu sein; die Bemerkung verleiht also dem Check größeren Wert als Umlaufpapier. Gerade solche Checks setzt aber das Gesetz als von der Steuer zu befreiende voraus. Entgegen den angeführten Grundsätzen hat das Jnstauzgericht seine Entscheidung nicht allein auf den Inhalt der als Check auftretenden Ur kunde gestützt, sondern -bei der unwidersprochenen und glaubwürdigen Behauptung- des Angeklagten für bewiesen angenommen, daß die Firma A. u. W. Bankiergeschäfte treibt, die Zahlungen für die Firma S. S. u. Co. besorgt und letztere bei ihr ein Guthaben hat, auf welches die Au- weisung erfolgte, somit das wesentliche Erfordernis des steuerfreien Checks, daß derselbe eine Anweisung auf ein Guthaben des Ausstellers sei, uicht aus der Urkunde selbst, sondern aus außerhalb derselben liegenden Be weismitteln entnommen. Deshalb war das angefochtene Urteil sanit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufznheben und zur anderweite» Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- l weisen.
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