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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1892
- Sprache
- Deutsch
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5102 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 203, 1. September 1892. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde gegen I. wegen Bergehens gegen das Gesetz vom 10. Januar 1878 und gegen den Maler L. wegen Beihilfe zu diesem Vergehen in erster Instanz verhandelt und auf Strafe erkannt. Auf die Revision der Angeklagten hob das Reichsgericht das erste Urteil auf und verwies die Sache in die Vorinstanz zurück bchuss Entscheidung, ob das von L. angcsertigte Bild durch künstlerische Nachbildung geschaffen worden sei. In den EnischeidungSgründen führt das Reichsgericht folgendes aus: »Verboten ist im H 3 des Gesetzes vom 1U. Januar 1876 nur die mechanische Nachbildung eines photographischen Werkes, wenn sic in Verbreitungsabsichl ohne Genehmigung des Berechtigten hergestcllt wird. Im tz 1 a. a. O. ist der Photographie nur gegen die Nachbildung aus mechanischem Wege Schutz gewährt. Erlaubt ist also jede auf nicht mechanischem Wege siatlstndcnde Nachbildung eines photographischen Werkes, insbesondere die durch ein Werk der malenden, zeichnenden oder plastiichen Kunst, ohne Unterschied, ob sic mit oder ohne Verbreitungs absicht vorgenommen wird. Das wird in 8 8 a. a. O. bestätigt und aus der Gestattung der nichlmechanischen Nachbildung die Folgerung gezogen, dah der, welcher eine von einem Anderen verfertigre photo graphische Ausnahme durch ein Werk der malenden, zeichnenden oder plastischen Kunst Nachbilder, in Beziehung aus das von ihm hervor- gcbrachlc Werk das Recht eines Urhebers nach Maßgabe des 8 7 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 genießt. Ist also das L.'sche Pastellbild als ein Werk der malenden oder zeichnenden Kunst anzusehen, was noch zu prüscn bleibt, so war diese Nachbildung eine befugte; in Beziehung aus dieselbe halten L. und demnächst I., als sein Rechts nachfolger, das Vervieljältigungsrecht.» Reichsgerichtsentscheidung. — Der Strafschutz bei ehrver letzenden Aeutzerungcn zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des 8 l93 des Strafgesetzbuches gebührt, nach einem Urteil deS Reichs gerichts, 1. Strafsenats, vom 23. Mai 1892, nicht allein den persön lichen, privaten Interessen, sondern auch den politischen, durch die Stellung in der Gemeinde und im Staate bedingten und durch die Gemeinüegesctzgcbung und Vcrsassung gewährleisteten Interessen des Thäters. Die deutsche Rechtschreibung in der Schweiz. — In Bern tagte in voriger Woche eine Konferenz, um über die Orthographie für die deutsche Schweiz zu beschließen. Sic war zusammengesetzt aus Abgeordneten der Regierungen, des schweizerischen Buchhändler- Vereins, des schweizerischen PrcßverbandeS, des Buchdcuckercibesitzervereins und des ThpograpyenbundcS. Obige vier Vereine hallen beantragt, daß die sogenannte preußische d. h. die in »Dudens Orthographischem Wörterbuchc- ange nommene Orthographie auch künstig für die deutsche Schweiz geltend sein solle, weil sie in Deulschanü am verbrciietsten sei und Aussicht habe, dort zur Alleinherischast zu gelangen, und weil die neue schweizerische Orthographie in der Schweiz noch nicht allgemein durchgesührl je, und nicht daraus rechnen könne, ln Deutschland oder Oesterreich angenommen zu werden. Projcsjor Bäbler aus Aarau befürwortete als Referent den An trag. Ständerat Stößel (Zürich) stellte den Gegenantrag, an dem Be schluß von l881, das heißt an der sogenannten neuen schweize rischen Orthographie sestzuhallen. In der Abstimmung sprachen sich 14 gegen 7 Stimmen für den Antrag der Vereine, das heißt für die preußische Orthographie aus. Ausstellung. — Eine inietnaiionale Ausstellung von Einbänden, Einbanddecken, Karlonagen und Buchbinderschristen wird in den Tagen vom 7. bis 30. November d. I. zu Paris >m Gebäude des Oerels llo ta lübrniris stallfinden. Anmeldungen sind an das Sekretariat des Cercle, Zusendungen vom 2b. bis 31. Oktober an den Präsidenten des Cercle zu richten. Weiter gewünschte Auskunft ist vom Sekretariat des Cercle (Just Chatrousse), 117, Boul. St. Germain, Paris, zu erlangen. (Export-Journal.) Vom Po st wesen. — Infolge der in Portugal bestehenden Qua- rantänemaßrcgeln dürscn Postpakete (eolis postum) und Warenprobenscn- dungcn nach Portugal bis auf weiteres auch auf dem Wege über Ham burg init der Post nicht eingesührt werden. Postpakete nach Portugal wcrocn daher vorerst überhaupt nicht zur Beförderung angenommen; Warcnprobensendungen dahin sind nur aus dem Wege über England (Southampton) zulässig. — Vom 1. September ab können Postpakete nach Norwegen, welche bei der Beförderung durch Schweden bisher nur bis zum Gewicht von 3 Icx zugelassen waren, auch auf diesem Wege, ebenso wie auf den übrigen Beförderungswegen, bis zum Einzelgewicht von 5 leg versandt werden. In den Taxen und sonstigen Verscndungsbcdingungcn treten Aendcrungcn nicht ein. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriften, Kata loge rc. für die Hand- u. Hausbibliothek des Buchhändlers. FroisvorLsiebniss von 8 um. 1, uess in Llbertelä. 8peeml1tät«u: Firlonckor, Artikel t. Ooator-, Haus- u. 8ebulböckark, Oasseu- ooutrollolnriebtllllgsll null <3o.stbokeontioIIbücbsr etc. Biläsrbäebsr uuci öuKSuclsobrltteo, Operutsxtbmbsr. Aus^vgebeu im 8ommer 1892. sr- 8°. 24 8. LLport-lournal l§o. 62(vol. VI, 2) AuZust 1892. I-öipÄA, 6. llsäelsr. Inliiilt: bieav Frseboinunxen. — Mitteilung»:» aus Amsterckam. (Forts.) — Verseiebnis von Libllotbeken. (Forts.) — Firwon- vsrseiebnis. — Heus Firmen. — Fleins Mitteilungen. Sedan tag. — Die Cholcragefahr hat den Rath der Stadt Leipzig nachträglich veranlaßt, >n diesem Jahre von der hergebrachten Feier des Scdantagcs abzusehen. Entsprechend diesem Verzicht versandte der Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig folgende, seine erste hier abgedruckle Aufforderung aushebende Mitteilung an die Vereins- Mitglieder: -Nachdem seitens des Rathcs beschlossen worden ist, den diesmaligen Festzug am 2. September zur Feier des Sedan - Tages zu unterlassen, empseylen wir unseren VereinSmitgliedern, die Geschäfte am Freitag Nachmittag nicht zu schließen. Leipzig, den 31. August 1892. Der Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Franz Wagner, Carl Voerster, für den Vorsitzenden. für den Schristsührer.« Allgemeiner Deutscher Buchhandlungsg eh ilfen-Verband. — Wir machen aus die im amtlichen Teile von Nr. 201 d. Bl. abgc- druckle berichtigte Bekanntmachung, betreffend die außerordentliche Hauptversammlung des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungsgehilfen- VcrbandeS ausmerksam, wonach Anträge zu derselben bis spätestens 17. September d. I. und, falls diese Anträge Satzungsänderungen bezwecken, bis spätestens 3. September an den Vorstand cinzureichen sind. Die in der Bekanntmachung in Nr. 200 d. Bl. angegebenen Schlußtermine für Einreichung von Anträgen sind unrichtig. Verkaufsstellen der Pariser Journale. — Paris besitzt6000 Verkaufsstellen für Zeitungen, darunter 350 Zeitungskioske, deren größerer Teil auf den Boulevards angebracht ist. Diese aus Holz hergestellten Bauten sind Eigentum einer Privatgesellschaft, die um den Preis von circa 92 000 Francs das Recht des Verkaufes von Zeitungen in denselben bls zum Jahre 1900 erworben hat. Der Bau eines KwSks erfordert den Betrag von 1200 Francs, und die genannte Gesellschast vermietet diesetben nach der mehr oder minder frequenten Lage gegen einen Zins von 7 bis 30, ja sogar 50 Francs per Monat. Die Kioske aus dem Madclcineplatze, auf dem Loulevarck äes Oapuoios,^ sowie jener vor dem '1'ueätrs tranpais zählen zu den erträgnisreichsten und sind infolge dessen schon stets für Jahre hinaus vermietet. (Papier-Ztg.) Sprechsaal. Beräuderte Neuauflagen vou Schulbüchern. lVgl. Börsenblatt Nr. 194. 197. 200.) IV. Meinem verehrten Freunde, Herrn Aug. Westphalen, möchte ich doch einige Worte auf seinen Artikel in Nr. 197 des B.-Bl. erwidern. Ganz so harmlos, wie er die Sache darstcllt, ist sie nicht. Wir haben eine ganze Reihe von Schulbüchern, an denen beständig geändert wird, ohne daß man die Notwendigkeit einsieht. Welchen Zweck hat es z. B., wenn in einem fremdsprachlichen Lehr- und Ucbungsbuch die llcbcrsctzungsausgabcn immer verändert werden? Weshalb werden in Lesebüchern stets einige Lcjcstückc durch andere ersetzt, ohne daß bei den > neuen Einschiebungcn Rücksicht darauf genommen wird, daß die stehen- bleibenden Abschnitte auf der bisherigen Seite bleiben, damit nötigensalls alte und neue Auflagen neben einander gebraucht werden können? Von dem, was bei den Lehrbüchern Passiert, ganz zu schweigen. Infolge meines großen Schulbüchergeschästs komme ich sehr häufig in die Lage, alte und neue Auflagen zu vergleichen und (man möge mir den Hanen Ausdruck verzeihen) habe dabei manchmal den Eindruck, daß vieles gedruckt wird, was höchstens den Werl eines Konzepts hat und an dem nun beständig herumgeändcrt werden muß, um es brauchbar zu machen. Was Wunder, wenn man dann manchmal auf den Gedanken kommt, daß ein Teil unserer Schul- und Lehrbücher nicht gründlichem Studium und voller Beherrschung des Stoffs seine Entstehung verdankt, sondern daß
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