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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1914
- Strukturtyp
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- 1914-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. i/ 43, 21. Februar 1914. Kürschners Deutscher Literatur-Kalender auf das Zahr 1914. Herausgegeben von I)r. Heinrich Klenz. 36. Jahrgang. Mit 8 Bildnissen Berlin und Leipzig, G. I. Göschen'sche Verlagshandlung G. m. d. H. kl. 8". VI. S., 2296 Spalten. In Lein wand geb. ^ 8.— ord. Käst 12 Jahre sind es schon, daß Joseph Kürschner, der in der Ge schichte des deutschen Schrifttums eine ganz eigentümliche Sonder stellung einnimmt, nicht mehr unter uns weilt; zehn Jahre schon sind vergangen, daß seine berühmten Sammlungen zur deutschen Literatur des 18. und 19. Jahrhunderts und zur deutschen Thcatergeschichtc und seine Sammlung von Flugschriften und Pamphleten aus der Zeit des deutsch-französischeu Krieges unter den Hammer gekommen sind. Als Anreger, Herausgeber und unermüdlicher Arbeiter war er mit dem deutschen Buchhandel verbunden wie kaum eiu zweiter; seine be deutendste Tat und bleibende Leistung ist seine »Deutsche National literatur«, sein populärstes Werk sicher der »Deutsche Literaturkalen der«, der »Kürschner« schlechtweg. Als er das Buch 1883 von den Brüdern Hart, die eS 1878 ge gründet und bis 1882 herausgcgeben hatten, übernahm, war es ein dünnes Bändchen in Duodez von 122 Seiten; als er am Borabend des Kalenderjubiläums 1902 den vieruudzwanzigsten Band in die Welt sandte, den letzten, den er selbst redigiert hat, war es ein dicker Oktav band von mehr als 1800 Spalten geworden. Und der jetzige Heraus geber, der nun schon zum elften Male dieses unentbehrlich gewordene literarische Hilfsmittel bearbeitete, hat unermüdlich ergänzt, er weitert, verbessert. Das eigentliche Schriftstellerlexikon, das 1912: 2122, 1913:2160 Spalten umfaßt hat, ist im vorliegenden 36. Jahrgang auf deren 2203 angewachscn. Znm Lob des »Kürschner«, dem kein anderes Land ein ähnliches bibliographisches Monument an die Seite stellen kann, braucht nichts gesagt zu werden, seine Vorzüge sind allbe kannt; mit gewohnter Pünktlichkeit hat er sich in einem neuentworfenen roten Ganzleinwandband (der vor dem eingebürgerten grün-roten gerade nicht besondere Schönheit voraus hat) im Januar des neuen Jahres wieder eingestellt und kann doch noch den Tod Karl Wilhelm Diefenbachs, des erst am 15. Dezember 1913 Gestorbenen, melden. An Bildnissen bringt er zwei Jenaer Gelehrte, den Philosophen Rudolf Eucken und den Pädagogen Wilhelm Nein, einen unserer bekanntesten Bibliophilen, Herausgeber und Schriftsteller, Carl Schüddekopf, vier- moderne Autoren, Ottomar Enking, Hans Rudolf Bartsch, Cäsar Klatschten und Ricarda Huch, und als Vertreter des Verlagsbuch handels Alfred Staackmann. Das erste Kapitel, das die literarischen Rechtsverhältnisse behandelt, hat eine neue, bedeutend erweiterte Dar stellung aus sachkundiger Jeder erfahren. Eine von Kürschners Lieblingsidcen war es, durch den von ihm mit so großer Sorgfalt und Liebe gehegten Literatur-Kalender auf das Standesbewußtscin der Schriftsteller, ans das Gefühl ihrer Zusammen gehörigkeit einzuwirken. Welche Freude würde er gehabt haben, die kraftvolle Organisation im großen (Neichsverband der deutschen Presse) wie im einzelnen zu sehen, die sich in den Spalten spiegelt, die die zahlreichen literarischen Vereine und Stiftungen anfzählen! Und mit eben solcher Freude würde er gerade für den freien Beruf des Jour nalisten die verschiedenen wohltätigen Einrichtungen der Reichsver sicherung begrüßt haben, die in letzter Zeit zur Tat geworden sind. Kleine Mitteilungen. Sonntagsruhe im Handclsgcwerbc. Die mit der Durchberatung des Gesetzentwurfes betraute Neichstagskommission, der von bekannten Parlamentariern die Abgeordneten Trimborn (Vorsitzender), von Posa- dowsky-Wehner, Erzbergcr, Mumm, Marquart (Vorstandsmitglied im Verband Deutscher Handlungsgehilfen) angehörcn, hat in ihrer Sitzung vom 17. Februar einen Antrag auf Einführung der vollständigen Sonntagsruhe mit 17 gegen 11 Stimmen abgelehnt. Diese Stellung nahme kann nach den bei der ersten Lesung des Entwurfes im Plenum hcrvorgetretcnen Meinungen nicht mehr überraschen. Wir werden also auch diesmal auf eine allgemeine vollständige Sonntagsruhe ver zichten müssen. Dagegen wurde in der Donnerstagssitznng ein An trag angenommen, der die vollständige Sonntagsruhe wenigstens für Gemeinden von liber 75 000 Einwohner sichert. Ein Zentrnmsantrag, auch in diesen Orten unter gewissen Umständen eine Verkaufszeit bis zu 2 Stunden znznlassen, wurde abgelehnt. In Orten unter 75 000 Einwohner bis herab auf 10 000 soll eine dreistündige Verkaufszeit gestattet sein. Von den Sozialdemokraten war auch für diese Orte die völlige Sonntagsruhe beantragt worden. Bezüglich der übrigen Gemeinden bleibt es bei den Vorschlägen des Negierungsentwurfs. Diese Beschlüsse bedürfen natürlich noch der Zustimmung des Plenums, 298 an der jedoch nicht zu zweifeln ist. Weitere Kommissionsverhandlnngen über die Zahl der Ausnahmesonntage und die Lage der Verkaufs- stnndcn führten noch zu keinem Ergebnis. Inzwischen haben auch nach den Mitteilungen der Zeitschrift »Handel und Gewerbe« zahlreiche Handelskammern und andere kauf männische Körperschaften zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen, teils in ihren Sitzungsberichten, teils in Eingaben an den Reichstag. Dabei erklären sich fast alle Handelskammern im großen und ganzen nnt der im Entwurf vorgeschlagenen Regelung der Sonntagsruhe ein verstanden. Einzelne bedauern die beabsichtigte geringe Einschränkung der Arbeitszeit, doch befürwortet nur eine einzige, Straßburg, die vollständige Sonntagsruhe. Vielfach wird, in Umkehrung des Negie rungsvorschlags, die grundsätzliche Zulassung einer zweistündigen Ar beitszeit in Kontoren gefordert. Auch der Wunsch nach einer Vorschrift, die das Zncnde-Bcdienen der bei Ladenschluß noch anwesenden Kund schaft gestattet, ist allgemein. Der § 3 des Entwurfes betr. Sonntags arbeit in jüdischen Geschäften wird von der Mehrzahl der Kammern ab- gclehnt. Von den Detaillistenvertretungen wird insbesondere eine Mitwirkung der Kleingewerbetreibenden bei Entschlüssen über Beseiti gung oder Einschränkung der Verkaufszeit gewünscht, und zwar in Form einer Abstimmung der beteiligten Geschäftsinhaber. .1. sk. Die Unbrauchbarmachung als notwendige Folge der Einziehung von Druckschriften. Urteil des Reichsgerichts vom 13. Februar 1914. (Nachdruck verboten.) — Wenn der Inhalt einer Druckschrift strafbar ist, so ist im Urteile auszusprechen, daß alle Exemplare, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen sind. Aus dieser klaren, kaum mißverständlichen Zwangsbestimmung des 8 -41, I St.G.B. ergibt sich die merkwürdige, aber juristisch folge richtige Konsequenz, daß in derartigen Fällen selbst dann auch auf die Unbrauchbarmachung zu erkennen ist, wenn das Gericht genau weiß, daß die betreffende Platte und Form schon auf Grund früheren Urteils unbrauchbar gemacht ist, also gewissermaßen das »corpus ckelieti« gar nicht mehr vorhanden ist. Solch kleine, in der Strafrechtspflege nicht allzu seltene Vorkommnisse entbehren daher nicht des humoristi schen Beigeschmacks. Die Gesetzesvorschrift ist aber bindend und duldet keine Ausnahme, wie der 5. Strafsenat des Reichsgerichts auch in folgendem Falle entschieden hat. Wegen Feilhaltens und Ausstellens unzüchtiger Schriften (8 184, 1 St.G.B.) hat das Landgericht Dort mund am 23. Juli 1913 den Kaufmann Ulrich Unkel zu zehn Mark Geldstrafe verurteilt, weil er in seinem Gcschäftslokal die Anekdoten- sammlungcn »Larifari«, »Paprika«, »Konfekt«, »Dessert«, »Auf schnitt« und »Tutti-Frntti« zum Verkauf gestellt hatte, in denen es, wie dem Unkel bekannt war, an derben Witzen und Anzüglichkeiten über geschlechtliche Verhältnisse geradezu wimmelt. Die Strafkammer hielt es für unnötig, noch besonders auf Einziehung und Unbrauchbar machung zu erkennen, da dies alles schon auf Grund eines rechts kräftigen Urteils des Landgerichts Würzbnrg geschehen sei. Hier gegen legte die Staatsanwaltschaft Revision beim Reichsgericht ein und forderte eine diesbezügliche Ergänzung des Urteils. Unkel teilte seinerseits dem Reichsgericht in einer Gegenerklärung mit, daß ihm die Entscheidung ganz gleichgültig sei, ihm könne ja doch nichts mehr weggenommen werden, denn wo nichts ist Der Neichsanwalt beantragte, das Urteil anfzuheben und die Sache zwecks Entscheidung über die Ansscheidbarkeit der unzüchtigen Stellen (8 41, 3 St.G.B.) an das Landgericht zurückzuverweiscn. Darauf, daß vielleicht die Un brauchbarmachung nicht mehr möglich sei, komme es nicht an. Das Reichsgericht erkannte sogleich in der Sache selbst und ordnete die Un brauchbarmachung an, obwohl sie gar nicht ausführbar ist. Recht mutz Recht bleiben? (Aktenzeichen 5 I). 907/13.) Die Verlegung der Tierärztlichen Hochschule nach Leipzig. Am 19. Februar ist in der Finanzdepntation der Zweiten sächsischen Kammer die Entscheidung in der Frage der Tierärztlichen Hochschule gefallen: mit 1 gegen 4 Stimmen ist beschlossen worden, die Ver legung nach Leipzig zu genehmigen. Von der Berliner Landwirtschaftlichen Hochschule. Die fünf PrciSarbeiten der Berliner Landwirtschaftlichen Hochschule für das Studienjahr 1912/13 sind fünfmal bearbeitet worden. Eine Arbeit des stuck. a§i-. Wilhelm Schramm hat den ersten Preis, zwei Arbeiten der stuck, a^r. Georg Knbicki und Richard Heck haben den zweiten Preis erhalten. Für das Studienjahr 1913/14 sind wiederum fünf Preisanfgaben gestellt, deren Themata aus den Gebieten der Tier zucht, der Agrikulturchemie, der Tierphysiologie, der landwirtschaft lichen Maschinenkunde und der Knlturtechnik entnommen sind. Die Bewerber, die ordentliche Hörer der Hochschule sein müssen, haben ihre Arbeiten bis zum 1. April 1914 im Sekretariat abzugeben.
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