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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.12.1884
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.12.1884
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- Deutsch
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5862 Nichtamtlicher Theil. 285, 8. December Wobeser, B. v., kleine Reit-Jnstruktion f.Damen. 2. Aufl. 80. Cart. * 2. 50 Völker, C., Bilder aus der biblischen u. Kirchen geschichte. gr. 8°. * —. 40 -j- Bargen, H. R. v., Don Juan Redando, der Stierkämpfer u. Abenteurer. Erzählung. 1.—5. Hst. gr. 8°. a'—. 10 -j- Familienfreunv, der. Unterhaltungsblätter f. alle Stände. 2. Jahrg. 1885. Nr. 6—10. 4°. L —. 10 -j- March, R., Graf Henri v. Montfort, der 88. Hft. gr. 8°. ^ . 10 1-Martin, P., vr. Martin Luthers Leben, Thaten u. Meinungen. 41. u. 42. Hft. gr. 8°. s. —. 10 f Sternberg, H., die Liebenden v. Schwanenstadt od. gesprengte Ketten. Erzählung. 6—10. Lfg. gr. 8°. ä. —. 10 H. Risel Eo. in Hagen. Corvey, I., die deutsche Socialdemokratie unter den« Ausnahmegesetz. Ein Zeit- u. Streit bild. 8°. * —. 50 I. H. Robolsky in Leipzig. T 1885. LisA. v. k. Lcüvurr. 16°. 6sd. * 1. 60 kvtirix, L., u. Lerietit üb. üis üeutsobs örausrsi-^usLtellunA Lu llLunover 1884. §r. 8°. * 1. — Sick,F., Rübezahls Erheiterungen. Humoristisch- dramat. Phantasien, gr. 8°. * 2. 40 Crell^ R., malerische Verherrlichung v. Frauen- Namen. 6 Bilder, m. Text v. G. Portig. gr. Fol. 15. —; in Calico-Mappe ** 21. —; einzeln ä. Blatt baar 3. 50 ÜLuäbueb k. ^Vsbssebulsn. 11. 8°. Bl * ^ 60 8°. ^ ^ Forst, u. Jagd-Kalender. 1885. Hrsg. v. F. Judeich u. H. Behm. 2. Thl. 16°. * 1. 50 Nichtamtlicher Theil. Erörterungen üb. deutsches Einzelrichterwesen u. Amtsgerichtlicher nebst Justiz-Resormen. Von H. * - . SO xr. 8° ^ ^ » 14. 40 Haggenmachcr, O., die Gesungenen. Geschichten u. Bilder in Arabesken. 8". 3. — Turgenjew, I. S., Erzählungen 3. u. 4. Folge. 8". L ' 2. so Blick, e., auf die k. k. österreichische Arme, be sonders die Infanterie. Bon Epimenides. 2. Aufl. gr. 8». » 1. — Hcske, A., der Arzt im römischen n. heutigen Recht, gr. 8°. ' » 2. — keptztir-tslorveliro, äie. I! > >- ilesoblobts, IZnIiviolrolg., blinriodtg. n. l-oistuu^släbi^- Lsit. 2. Sä. 2. Sk. zr. 8°. « 3. 20 Zur Frage üb. die Anwendung d. Feuers in der Defensive der Infanterie. Von X gr. 8". » —. 80 Aus dem Protokoll der Generalversammlung des sechsten deutschen SchriftstellertagcS in Schandau am 7. September 1884. (Nach der stenographischen Niederschrift mitgetheilt im Verbands-Organ vom Schriftführer des Verbandes vr. Franz Hirsch.) Zum fünften Gegenstand der Tagesordnung: Antrag Gerstmann, die Leihbibliotheken betreffend, verliest zu nächst der Schriftführer den Antrag, welcher lautet: „Der allgemeine deutsche Schriftstellerverband beschließt eine Commission einzusetzen zur Ausarbeitung einer der deutschen Reichsregierung zu übermittelnden Denkschrift, in welcher das den deutschen Schriftstellerstand schädigende Leihbibliothekwesen dargelegt und das Ersuchen gestellt wird, durch Ergänzung zum Urheberrecht das gewerbsmäßige Ausleihen von Büchern ohne Erlaubniß des Verfassers resp. Verlegers zu untersagen analog den Bestimmungen des Gesetzes über das Urheberrecht." vr, Adolf Gerstmann-Berlin: Der Herr Schriftführer hat vorhin in seinem Rechenschaftsberichte erwähnt, es sei die bren nendste Frage diejenige über das Leihbibliothekwesen; aber ich glaube, man geht, wenn man sagt, daß die Frage der Leih bibliotheken augenblicklich diejenige unter den Prinzipienfragen ist, welche die allgemeinste Aufregung hervorgerufen hat, zu weit. Es kümmert uns jetzt nicht, was die Genesis dieser Frage gewesen ist, ob vielleicht der Umstand, daß zu wenig Bücher ge kauft würden, der vielleicht wieder darin seinen Grund hätte, daß sie zu theuer sind; Thatsache ist, daß eine ganze Anzahl Artikel erschienen sind, daß sogar unser letzter Verbandstag sich mit der Frage beschäftigte, und daß in vielfacher Weise die Leih bibliotheken als — ich möchte beinahe sagen — Institute aus dem Abgrund der Hölle dargestellt wurden. Ich glaube, die Leihbibliotheken theilen mit Maria Stuart dasjenige, daß sie nicht so schlimm sind wie ihr Ruf; ich constatire ausdrücklich, daß ich nicht in den Ruf Derjenigen einstimme, die sagen: sornsW I'inknino, sie sind gar nicht infam, wir können die Leihbibliotheken gar nicht entbehren, und können nur absolut seststellen, daß die Leihbibliotheken erstens diejenigen sind, welche in weiterem Maß stabe die Cultur, soweit literarische Erzeugnisse culturfähig sind, in das Volk tragen, daß die Leihbibliotheken ferner diejenigen Institute sind, welche die jungen Ansänger, die noch unbekannt sind oder solche, welche die ersten Sporen bereits verdient haben, cinführen in die Gesammtheit des Publikums. In dieser Beziehung muß die Existenz der Leihbibliotheken nicht nur gebilligt werden, sondern ich möchte fast sagen unterstützt. Ganz anders wird aber die Angelegenheit, wenn wir fragen: haben die Leihbibliotheken das Recht das Buch zu verleihen ohne irgend eine Abgabe an den Autor? Ich behaupte, das ist ganz entschieden nicht der Fall. Im Gesetze vom 11. Juni 1870 ist zwar ausdrücklich darüber nichts gesagt, aber die Erklärung eines Fachmannes lautet so: „Die Verbreitung d. h. der pecuniäre Gewin: aus der selben soll den betreffenden Berechtigten (Autor und bez. Ver leger) ausschließlich bleiben: das ist der Sinn der Gesetze, welche geistiges Eigenthum schützen. Praktisch schadet dem ur sprünglichen Berechtigten der Nachdruck nicht mehr als das Verleihen, und rechtlich dürfte gleichfalls der Unterschied nicht erheblich sein, da das Eigenthumsrecht nicht nur betreffs der Materie, sondern auch betreffs der Ausübung benachtheiligt werden kann." Und ganz präcis spricht sich K 4 des Patentgesetzes — eben- salls eines Gesetzes zum Schutze geistigen Eigenthums — aus, nach welchem Niemand ohne Erlaubniß des Patentinhabers den Gegenstand der Erfindung gewerbsmäßig Herstellen, in Verkehr bringen oder seil halten darf und bei bestimmten Kategorien von Patenten ohne besondere Erlaubniß des Patentinhabers nicht einmal ein bestimmtes Verfahren angewendet oder der Gegenstand der Erfindung gebraucht werden darf. Nun, meine Herren, klarer kann die Sache nicht Präcistrt sein, als im Patentgesetze. Die Gesetzgeber hatten die Absicht, als das Gesetz erlassen wurde, die Autoren in jeder Weise zu schützen. Thatsächlich sind wir vollständig an die Bibliothekare augenblicklich hingegeben; der Bibliothekar hat ein Recht, welches der Verleger nicht besitzt, wie Herr Welten in seiner Brochüre sehr richtig ausgeführt hat; der Verleger darf eine bestimmte Anzahl von Exemplaren nur abziehen gegen eine bestimmte Summe,
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