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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.10.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-10-02
- Erscheinungsdatum
- 02.10.1871
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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3112 Nichtamtlicher Theil. 227, 2. October. Fortsetzungen, auf späteren Umschlägen wird der Absatz auf 215 Eremplare angegeben. Ein solcher konnte nicht befriedigen, daher kündigt Palm auf dem Umschläge zum August das Eingehen des Archivs an, die Lauigkeit der Aufnahme der Zeitschrift sei der Fort setzung hinderlich, doch soll der Plan einer Fortsetzung bald ausge geben werden. Dieselbe erschien unter dem Titel: „Journal zur Beförderung der Kultur durch den B u ch Handel" im Jahre 1796. Es sind davon nur zwei Stücke erschienen, von denen die Bibliothek des Börsenvereins auch nur das erste besitzt. Das Eingehen dieser Zeitschrift darf uns nicht befremden, wenn man den Inhalt des ersten Heftes der Prüfung unterzieht. Es wird ein geleitet durch einen Artikel: „Einige Betrachtungen, den in der Ankündigung angegebenen Zweck des Journals, und die Ausführ barkeit desselben betreffend, von Bensen". In seiner idealistischen Weise, aber in erschrecklicher Breite und Langweiligkeit gibt der Ver fasser seine Ansichten auf 32 Seiten, aus denen aber ein Resultat nicht zu ziehen ist. Dann folgen: „Briefe über die Bedürfnisse der Philosophie in Rücksicht ihrer Kultur durch den Buchhandel", die auch ihrer Zeit nicht sehr augesprochcn haben werden. Als dritter Artikel wird eine Kritik von Lobethan's Grundsätzen des Handlungs rechts, mit besonderer Rücksicht auf das Verlagsrecht re. gegeben. Angehängt ist dem Heft ein „Buchhändler-Anzeiger, von I. I. Palm durch eine Ansprache an seine Kollegen eingeleitet, in welcher er um Beiträge ersucht. Dann folgen: „Anfragen und Belehrungen über Vorfälle bes Buchhandels". A., Wie behandelt oder bestraft man einen pflichtvergessenen, boshaften, treulosen Diener, der mit den Feinden seines Principals wider ihndie schändlichstenPläne schmiedet, die boshaftesten Lügen verbreitet, schändliche Korrespondenz führt, die Kunden vertreibt, Schaden thut, wo er nur kann, und liederlich lebt? u. s. w. B., Was ist Rechtens, wenn ein Schriftsteller von seinem Buche eine neue Ausgabe veranstalten will, wenn die Hälfte der ersten noch bey dem Verleger vorräthig ist? 0,, eine Beschwerde darüber, daß die Verleger häufig in den Zeitungen ihre Verlags artikel gedankenlos mit den Nettopreisen anzeigen. Der Herausgeber versucht eine Lösung aller dieser Punkte, die aber keinesweges be friedigt. .Den Schluß machen Bücheranzeigen. Der Schwerpunkt des Misglückens des Unternehmens ist wohl darin zu suchen, daß die Herausgeber ihre Zeitschrift nach der Ankündigung für Staats männer, Gelehrte und Buchhändler bestimmten; den ersteren beiden behagte der buchhändlerische Inhalt nicht, den letzteren aber die ge spreizte, wissenschaftliche Haltung ebenso wenig; wenn im Archiv die praktische Seite doch mehrfach Vertretung fand, so fehlt dieselbe im Journal allzusehr, das Eingehen desselben darf mithin nicht be fremden, es ist schwer, mehreren Herren gleichzeitig zu dienen. Von nun ab bis zum Erscheinen des Krieger'schen Wochenblattes tritt eine Pause von 19 Jahren ein, in welchem Zeitraum kein buch händlerisches Blatt austrat; die Zeiten waren dem Buchhandel eben nicht günstig. Erwähnt möge indeß noch sein der Allgemeine typographische Monatsbericht für Teutschland zumBehufe aller Ankündigungen, Anzeigen und Notizen des teutschen Buch- und Kuusthande ls, der von 1811 ab vom Landes-Jndustrie-Comploir in Weimar aus- gegeben und noch lange, bis in die dreißiger Jahre wohl, fortgesetzt wurde. Diese Zeitschrift erschien monatlich und wurde allen periodischen Verlagsartikeln der Vcrlagshandlung bcigeheftcl und somit gratis ausgegebcn. Anzeigen vom eigenen Verlage wie von fremdem gegen Jnsertionsgebühreu gaben den Inhalt. Am Schluß jeder Nummer war in den früheru Jahren eine Rubrik: „Vermischte Nachrichten", die Notizen, zur Geschickte des Buch handels taugliche Beiträge liefernd, brachte. Sollte diese Zeitschrift noch irgendwo complet vorhanden sein? Am ehesten dürften sich längere Serien in Bibliotheken finden, in denen z.B. die Geographi schen Ephemeriden oder Froriep's Notizen vollständig aufgestellt sind. Rechtsfälle. Eine Entscheidung des Obcr-Appcllationsgerichts zu Berlin. Aus Berlin, 21.Sept. schreibt man der Elberfelder Zeitung: „Unterbricht die Strafverfolgung gegen den verant wortlichen Redacteur einer Zeitung aus §. 37. des Preßgesetzes die Verjährung dem Urheber des betref fenden Artikels gegenüber? Das Ober-Appell.-Gericht hat diese Frage aus nachfolgenden Gründen bejaht: »Wenn auch der Redacteur der Zeitung, gegen welchen innerhalb der Verjährungszeit wegen Veröffentlichung des dem Angeklagten als Verfasser zur Last gelegten Artikels Anklage erhoben war, nicht Mitschuldiger an dem Vergehen des Angeklagten nach §. 34. des Preßgesetzes ist, so zählt er doch, aus §. 37. verurtheilt, zu den neben den Urhebern und Theilnehmern für das durch eine Druckschrift verübte Vergehen ferner Verantwortlichen (§§.35 —37.), durch deren Verfolgung die Verjährung auch für die nach allgemeinen strafrechtlichen Grund sätzen verantwortlichen Personen unterbrochen wird. Da diese besondere Vorschrift ihre Grundlage in der objectiven Strafbarkeit des Preßerzcugnisses hat, so hat sie nicht bloß für einen Fall An wendung zu finden, wo der Thäter etwa unbekannt geblieben war, sondern ebensowohl auch, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Ver folgung desselben wegen unzureichenden Verdachts ausdrücklich ein gestellt, zu gleicher Zeit aber durch die Anklageerhebung gegen den Redacteur das öffentliche Interesse an der Verfolgung der für die Veröffentlichung der strafbaren Druckschrift Verantwortlichen zu erken nen gegeben ist. Wenn aber der Angeklagte die Vorschrift des §. 49. Abs. 3. cit. durch den §. 68.'des Bundes-Strafgesetzbuchs für auf gehoben erklärt und den Grund angreift, aus welchem das Appell.- Gericht die Anwendbarkeit des §. 68. auf die concrete Sache ausge schlossen erachtet, so ist nicht abzusehen, welches Resultat die Nichtigkeits beschwerde mit Beseitigung des vom Appell. - Gericht angewendetcn §. 49. erzielt. Denn die Aufhebung der Bestimmungen des Preß gesetzes vom 12. Mai 1851 über die Verjährung der durch die Presse begangenen gemeinen Vergehen durch das Bundes-Strafgesetzbuch setzt wie au Stelle des Absatz 3. des §. 49. des ersteren den §. 68., so auch an Stelle des Abs. 1. jenes §. 67., und, wenn danach eine Unterbrechung durch eine nicht auf den Angeklagten sich beziehende Handlung unmöglich, so bedarf es aber der Nachweisung einersolchen wegen der längeren Dauer der Veriähruugszeit auch gar nicht erst, um die Verfolgung noch zulässig erscheinen zu lassen, und es könnte dann nicht von einer Anwendung des neuen Strafgesetzbuchs auf die vor der Zeit seiner Geltung begangeneHandlung die Rede sein, wenn nicht dasselbe im Ganzen in seiner Anwendung auf diese Handlung als milder sich darstellte.«" Erläuterungen zu den deutschen Klassikern. Billige Ausgabe. 1—5. Liefrg. gr. 16. Leipzig, Wartig. s. 4 Ngr. Der Gedanke, die außerordentlichen Fortschritte, welche die Auffassung der deutschen Classiker und ihrer Werke in den letzten Jahrzehendeu gemacht hat, in einer billigen Ausgabe einem erweiter ten Leserkreise zugänglich zu machen, ist ohne allen Zweifel als ein sehr glücklicher zu bezeichnen und verdient in seiner höchst gelungenen Ausführung die wärmste Anerkennung. Das Schönste und Edelste, was seine Classiker dem deutschen Volke gespendet haben, leichter zu verstehen und innerlich aufzuneh- mcn, dazu soll durch diese an alle Gebildete und an alle nach Bil dung Strebende gerichteten „Erläuterungen" Gelegenheit gegeben werden.
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