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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1884
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1884
- Sprache
- Deutsch
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- Jahr1884
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1090 Nichtamtlicher Theil. 55, 5. März. zu der eines Kindes von 6 bis 18 Jahren verhält >vie 2: 3, und das; die Pension eines Kindes, dessen Mutter noch lebt (einfache Waise), sich zu der eines Kindes, dessen Mutter gestorben ist (Doppelwaise), verhält wie 1:2. Die Auszahlung von Pensionen erfolgt an die vom Gericht bestellten Personen und hört nach vollendetem 18. Lebensjahre oder eingetretener Versorgung, ebenso wenn die Mutter sich wieder vcrheirathet, ans. Die Berechnung des Waisenpensionsbetrags geschieht folgender maßen : Sind u einfache Waisen unter 6 Jahren, d „ „ über 6—18 e Doppel- „ unter 6 6 ,, „ über 6—18 „ vorhanden und ist 2 der Jahresbetrag des Fonds, so dividirc man denselben durch 2rr -j- 3d -p 4o -s- 6ck; der so sich ergebende Be trag heißt eine Waiscnpensionseinheit. Es erhält alsdann eine einfache Waise unter 6 Jahren 2 Einheiten, „ „ „ über 6—18 „ 3 „ „ Doppelwaise unter 6 „ 4 „ „ über 6—18 „ 6 „ Eine Waiscnpensionseinheit darf den Betrag von 75 M. nicht übersteigen. Beispiel: Es sind am Schlüsse eines Jahres vorhanden 8 einfache Waisen unter 6 Jahren 8 x 2 --- 16 5 „ „ über 6—18 „ 5 x 3 — 15 3 Doppelwaisen unter 6 „ 3 x 4 --- 12 2 „ über 6—18 „ 2 x 6 — 12 Summa 55. Betragen nun die zu verteilenden Zinsen des Waisenpen sionsfonds 1980 M., so ist die Pensionseinheit — ^^0 M. — 35 M. Daher erhalten eine einfache Waise unter 6 Jahren 2 x 36 ---- 72 M. „ „ „ über 6—18 „ 3 x 36 --- 108 „ „ Doppelwaise unter 6 „ 4 x 36 — 144 „ „ „ über 6—18 „ 6 x 36 --- 216 „ folglich die 8 einfachen Waisen unter 6 Jahren 8 x 72 ----- 576 M. „ 5 „ „ über 6—18 „ 5 x 108 --- 540 „ „ 3 Doppelwaisen unter 6 „ 3 x 144 --- 432 „ „ 2 „ über 6—18 „ 2 X 216 ----- 432 „ Summa 1980 M- §.17. Folgen der säumigen Zahlung der Beiträge. Wer einen fälligen Beitrag vier Wochen und darüber nicht bezahlt, hat mit demselben bis zum nächsten Termin zugleich '/io des Betrages als Strafe zu bezahlen. Geschieht dies nicht und bleiben zwei Beiträge unberichtigt, so entfällt auf beide Raten eine Strafe von der Beiträge. Wer länger als ein volles halbes Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstände bleibt, der wird zur Zahlung der Beiträge und Strafgelder mittelst eingeschriebenen Briefes aufgefordert, ebenso wird in den Amtsblättern des Verbandes die betr. Nr. des Auf nahmescheines veröffentlicht; bleiben diese Aufforderungen in einem Zeitraum von 4 Wochen erfolglos, so erlischt die Versicherung und mit ihr jeder Anspruch an die Casse unwiderruflich; die Ausschließung wird dem betr. Mitglied durch eingeschriebenen Brief angezeigt. Stirbt der Rückständige vor der Ausschließung, so wird volle Pension gewährt und werden Rückstände und Strafen von der nächstfälligen Pensionszahlung abgezogen. In Fällen, wo ein Mitglied erweislich nicht in der Lage ist, die Beiträge regelmäßig bezahlen zu können, soll der Vorstand berechtigt sein, demselben die Strafgelder zu erlassen. §. 18. Freiwilliger Austritt eines Mitgliedes. Tritt ein Mitglied freiwillig aus der Wittwencasse, ohne zu einem anderen Berufe überzugehen, so verfallen sämmtliche Einzahlungen und Antheile an Extra-Einnahmen der Casse; geht hingegen ein Mit glied zu einem anderen Berufe über, so kann dasselbe Mitglied bleiben, hat aber von diesem Zeitpunkte ab keinen Antheil mehr an den in §. 4. erwähnten Extra-Einnahmen; tritt es aber aus, so soll ihm die Hälfte der eingezahlten Beiträge ohne Zinsen zurückerstattet werden §. 19. Folgen des Selbstmordes eines Mitgliedes. Ist der Tod eines Mitgliedes dnrch erwiesenen Selbstmord erfolgt, so erlischt für die Hinterbliebenen der Pensionsanspruch und es wird denselben nur eine in das Ermessen des Vorstandes gestellte Abgangs entschädigung gewährt. Dem Vorstande ist jedoch überlassen, den Hinterbliebenen, wenn mildernde Umstände obwalten, besonders wenn der Selbstmord nach gewiesenermaßen in unzurechnungsfähigem Zustande geschehen ist, mehr, sogar eine Pension bis zur vollen Höhe zu gewähren. §. 20. Folgen unrichtiger Angaben oder Zeugnisse. Unrichtige Angaben von Seiten eines Mitgliedes, sowie Unrichtig keiten der von ihm eingereichten Zeugnisse, wodurch das wahre Ver hältnis zum Nachtheil der Wittwen- und Waisencasse verheimlicht oder entstellt wird, haben in der Regel Ausschließung aus der Casse und Verlust der eingezahlten Beiträge zur Folge. Nur bei unabsichtlich oder unwissenllich geschehenem Gebrauche unrichtiger Alterszcugnisse soll die Sache so geregelt werden, wie sie bei richtigem Inhalte der Zeug nisse sich gestellt haben würde. Auf die hiernach zu leistenden Nachzahlungen sind 41/2^0 Zinsen zu vergüten. §.21. Wiederaufnahme Ausgeschiedener. Ein ausgeschiedenes Mitglied wird, wenn es sich wieder zur Auf nahme meldet, als ein neues Mitglied angesehen und mnß die satzungs- mäßigcn Aufnahmebedingungen erfüllen. §. 22. Reservetabellen. Reservefonds. Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ist nach den Neservetabellen zu ermitteln, welche Summe als Reservefonds für die laufenden und noch zu erwartenden Pensionszahlungen zurückzustellen ist. Ergibt die Rechnung einen Ausfall des Cassenvermögens gegen den so ermittelten Sollbestand des Reservefonds, so sind zunächst die in §. 4. erwähnten Extra-Einnahmen zur Deckung desselben heranzuziehen, und nur der Restbetrag derselben findet dann nach den Bestimmungen der §. 4., 8. und 16. Verwendung. Sind auch diese Extra-Einnahmen nicht ausreichend zur Erfüllung dieses Reservefonds, so werden sämmtliche Pensionen (die laufenden wie die noch zu erwartenden) um denjenigen Prozentsatz vermindert, um welchen das wirkliche Cassenvermögen niedriger ist als der berechnete Reservefonds. Erzielt die Rechnung einen Ueberschuß des Cassenvermögens gegen den ermittelten Reservefonds, so sind hiervon 25 ^ als Sicherheitsfonds anznsammeln zur Deckung etwaiger späterer Ausfälle, 25^ fallen dem tz. 8. erwähnten Fonds zur Wittwenentschädigung, 50yg dem tz. 16. er wähnten Waisenpensionsfonds zu. §. 23. Späterer Entschließung bleibt Vorbehalten: 1. Die Versicherung fester Waisenpensionen durch bestimmte jähr liche Beiträge. 2. Die Versicherung von Wittwenpensionen mit Prämienrückgewähr, falls die Frau früher stirbt als der Mann. §. 24. Beschwerden. Beschwerden gegen den Vorstand sind schriftlich au die Haupt versammlung zu bringen. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist unanfechtbar, jedes gerichtliche Verfahren ist ausgeschlossen. §. 25. Einnahmen und Ausgaben. Die Einnahmen der Wittwen- und Waisencasse werden gebildet: 1) aus den Beiträgen der Mitglieder, 2) aus den Zinsen der angesammelten Fonds, Verzugszinsen und Strafgeldern, 3) aus 5^ der Verbandsbeiträge, 4) aus 10 von den Ueberschüssen der Kranken- und Sterbe- casse, 5) aus den freiwilligen Beiträgen, Geschenken, Vermächtnissen der Förderer der Casse. Die Ausgaben bestehen: 1) in den zu zahlenden Pensionen und Abgangsentschädigungen, 2) in den Verwaltungskosten §. 26. Auflösung. Antrag auf Auflösung der Wittwen- und Waisencasse muß von der Hälfte der an derselben betheiligten Mitglieder gestellt werden. Die Mehrzahl der in der nach Maßgabe der allgemeinen Verbands- Satzungen zu berufenden ordentl. oder außerordentl. Hauptversammlung
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