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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1884
- Sprache
- Deutsch
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55, 5. März. Nichtamtlicher Theil. 1079 Tarif 9. Einmalige Prämien (Capitalzahlung) zur Ver sicherung einer Wittwenrente von 100 ^ Alter Die Frai ist des jünger als der Mann so all ältcr als der Mann Mannes lb I. 10 I. d I Mann S I, I. Id I. 2S I. — 340.6 306 5 268.0 228.7 189.7 30 „ 408.3 369.9 325.1 278.3 231.0 184.3 35 „ 490.7 448.7 397.8 343.0 286.3 229.2 175.8 40 „ 538.9 482.6 420.2 353.6 284.7 219.1 161.1 45 „ 582.1 513.0 436.6 355.1 275.3 203.2 143.8 50 „ 622.3 537.3 443.3 348.0 259.6 184.9 124.5 Beispiele: l. Ein verheirathetcs Mitglied des Verbandes von 30 Jahren, dessen Frau 5 Jahre jünger ist, will Mitglied der Wiktwen- casse werden. Nach Tarif beträgt die jährliche Prämienzahlung für diesen Fall 23,29 für 100 ^ Wittwenrente, daher die jährliche zur Erwerbung der Grundrente von 150 ^ zu leistende Prämien zahlung 23,29 .2. X b/2 ---- 34,94 2. Dasselbe Mitglied will nach Verlauf von 5 Jahren eine Stück rente von 50 ^ durch eine einmalige Prämienzahlung kaufen. Da das Mitglied nun 35 Jahre, die Frau 5 Jahre jünger ist, so er gibt sich nach Tarif ö. die einmalige Prämie für 100 Rente zu 397,80 daher für 50 Rente zu 198,90 3. Dasselbe Mitglied will außerdem noch zu derselben Zeit eine Stückrente von 50 durch jährliche Prämienzahlung erwerben. Für das Alter des Mannes 35 Jahr und bei einer 5 Jahr jüngeren Frau ist die jährliche Prämie zur Erwerbung von 100 Rente 26,66 daher hat das Mitglied jährlich 13,33 ^ zu zahlen. 4. Ein unverheirathetes Mitglied hat durch Spareinlagen und An- theil an Extra-Einnahmen ein Guthaben von 250 dasselbe heirathet nun im Alter von 40 Jahren eine Frau, die mit ihm in gleichem Alter steht. Nach Tarif 8. erwirbt dasselbe eine Wittwenrente von 5. Die Extra-Einnahmen eines Jahres betragen 12920 hiervon werden also 8640 zur Erwerbung von Theilrenten verwendet; es sind 150 verheirathcte und 60 unverheirathete Mitglieder vorhanden. Dann ist der Betrag von 8640 durch 2 X 150 -s- 60 ----- 360 zu dividiren ^0^ ^24 daher trifft ein verheirathetes Mitglied der Betrag von 2 x 24 ^ --- 48 auf ein nuvcrheirathetes Mitglied der Betrag von 24 Mit dem auf das verheirathcte Mitglied entfallenden Betrage von 48 M. wird nach Tarif 11. mit Zugrundelegung des gegenwärtigen Alters des Mitgliedes die Theilrente desselben berechnet; der auf das unverheirathete Mitglied entfallende Betrag von 24 wird demselben als Spareinlage gutgeschricben. §. 6. Höchstbetrag der Wittwenrente. Die von einem Mitglied nach §. 2., 3., 4. zu erwerbende Wittwen rente darf den Höchstbctrag von 900 nicht übersteigen. Ist für ein Mitglied dieser Höchstbetrag erreicht, so fließen die auf dasselbe nach §. 3. entfallenden Beträge an Extra-Einnahmen in die Waisenpensionscasse (vergl. §. 16.). §. 7. Wartezeit. Eine Wittwe kann nur dann in den Genuß der Wittwenrente treten, wenn der Mann mindestens 5 Jahre lang als verheirathetes Mitglied der Wittwencasse ununterbrochen angehört hat. §. 8. Entschädigung der in den Wartejahren Verwittweten. Von den in §. 3. erwähnten Extra-Einnahmen werden 10H, ange sammelt zu einem Fonds, aus dessen Zinsen die in den Wartejahren Verwittweten unterstützt werden. Diese Unterstützung darf den Höchstbetrag von 300 M. pro Jahr nicht übersteigen. Die Verkeilung der Zinsen auf mehrere derartige Wittwen erfolgt gleichmäßig. Die in einem Jahre nicht verwendeten Zinsen dieses Fonds werden zum Capitale geschlagen, bis dasselbe auf einen später anzuordnenden Betrag (etwa 100,000 ^.) ange wachsen ist. Von da ab fließen die in einem Jahre nicht verwendeten Zinsen in die Waisenpensionscasse (§. 16.). §. 9. Wiederverheirathung einer Wittwe. Der Genuß der Wittwenpension erlischt, sobald die Wittwe wieder heirathet. Bei Wiederverheirathung wird der Betrag einer Jahrespen sion als Abfindungssumme gezahlt. §. 10. Folgen der Ehescheidung. Wird die Ehe eines Mitgliedes durch richterliches Erkenntniß rechtskräftig geschieden, so erlischt die Verbindung mit der Casse nur dann, wenn die Frau für den allein oder überwiegend schuldigen Theil erachtet ist. In diesem Falle erhält der Mann die Hälfte seiner Bei träge zurück. Ist dagegen der Mann für den allein schuldigen Theil erachtet oder keinem der Gatten ein überwiegender Theil der Schuld beigemessen, so dauert die Verbindung mit der Casse fort, wenn die ganze oder theilweise Capitalzahlung geleistet oder wenn die Frau sich zu regelmäßiger Zahlung der Beiträge verpflichtet. Sie tritt dann in alle Verpflichtungen und bei Rückständen in alle Nachtheile des Mannes ein und erhält die Pension nach dem Tode des geschiedenen Mannes. tz. 11. Früherer Tod der Frau als der des Mannes und Wiederverheirathung des Mannes. Stirbt die Frau eines Mitgliedes, so kann dasselbe aus der Witt wencasse austreten, in welchem Falle die von demselben geleisteten Zahlungen der Casse verfallen. Es kann aber ein Wittwer auch Mit glied der Casse bleiben, wenn ec sich verpflichtet, den Jahresbeitrag für die Grundrente weiter zu zahlen. Heirathet der Wittwer dann wieder, so hat er von da ab die nach dem jetzigen Alter von Mann und Frau zu berechnenden Jahresbei träge für die Grundrente weiter zu zahlen; die von ihm früher ge leisteten einmaligen Prämienzahlungen, sowie die auf ihn entfallenen Antheile an den Extracinnahmen, jedoch ohne Zinsen, gelten als neue einmalige Prämienzahlung zur Erwerbung einer Theilrente nach Tarif 11., die ebenfalls nach dem jetzigen Alter von Mann und Frau berechnet wird. Die in tz. 7. erwähnte Wartezeit datirt für die jetzige Frau vom Tage der neuen Eheschließung. tz. 12. Zahlung der jährlichen Prämien. Die Zahlung der jährlichen Prämien hat im ersten Monate des Rechnungsjahres zu erfolgen. Tritt ein Verbandsmitglied im Laufe eines Rechnungsjahres ein, so ist von demselben nur der auf den Jahresbruchtheil entfallende Betrag der jährlichen Prämien zu zahlen. An der Extra-Einnahme nimmt ein solches Mitglied erst mit Beginn des folgenden Rechnungs jahres theil. Die Zahlung der jährlichen Prämien kann auch in vierteljährlichen Raten innerhalb der ersten 14 Tage des Vierteljahres erfolgen, jedoch mit einem Aufschlag von 2^ pro anno. Die Zahlung der jährlichen Prämie kann auch in monatlichen Raten innerhalb der ersten 8 Tage des Monats erfolgen, jedoch mit einem Aufschläge von 3dh pro anno. Tie Prämienquittungen müssen vom Vorsitzenden und Cassirer, beziehungsweise Commissionär unterzeichnet sein. §. 13. Zahlung der Wittwenrenten. Die Auszahlung der Wittwenrenten erfolgt in vierteljährlichen Raten am 2. Januar, 2. April, 2. Juli und 2. October postnume rando, zum erstenmale an dem Termine, der auf den Todestag des Mannes folgt. Die Wittwe hat nachzuweisen, daß sie noch lebt und unver- heirathet ist. tz. 14. Verwaltungskosten. Die Verwaltungskosten werden vorläufig mit 2 M. pro anno mit dem ersten Beitrage eines jeden Jahres erhoben, eine Erhöhung derselben kann die Hauptversammlung jederzeit beschließen; es haben jedoch nur Mitglieder der Wittwencasse abzustimmen (vergl. tz. 12.). ß. 15. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. §. 16. Waisenpension. Der von den Extra-Einnahmen nach §. 4. und 8. noch verbleibende Rest von 23^9o wird zu einem Fonds zur Waisenunterstützung an gesammelt. Anspruch auf Waisenpension haben nur die hinterlassenen Kinder von Mitgliedern, welche mindestens 10 Jahre ununterbrochen der Wittwencasse angehört haben. Die jährlichen Zinsen dieses Fonds werden unter die vorhandenen Waisen vertheilt, sodaß die Pension eines Kindes unter 6 Jahren sich 154*
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