Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.11.1893
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- 23.11.1893
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- Deutsch
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272, 23 November 1898. Nichtamtlicher Teil. 7195 Cüstrin und Ansbach herstellte. So geht die an wissenswerten Notizen reiche Darstellung bis auf die glänzende Entwicklung des Postwesens der Neuzeit, die in der Begründung der Reichs post (1871) und des Allgemeinen Postvercins (1874) ihren Kulminationspunkt fand. Mit Bezug auf die in Nr. 250 des Börsenblattes gebrachte Besprechung der russischen Aussteller, in der ich bedauerte, daß so mancher Name von gutem Klang unter ihnen vermißt wird, wie z. B. die bekannte Petersburger Verlagsfirma A. F. Marcks, ging mir unterm 2. November ein Brief dieser Firma zu, der wiederum ein Beleg für die im Verlauf meines Auf satzes häufig getadelte Unordnung in Chicago ist. Es heißt in dem Schreiben: »Ich kann nicht umhin Ihnen mitzuteilen, daß ich die Ausstellung mit einer ziemlich bedeutenden Kollektion meiner Verlagsartikel beschickt und für dieselben von der Jury auch eine Auszeichnung erhalten habe. Durch ein unliebsames Versehen hatte das Komitee meine Verlagsartikcl anfänglich in der Maschinen- und später in der elektrischen Abteilung unter gebracht, und erst vor kurzem war Herr Scamoni auf meine Bitte hin so liebenswürdig, dieselben in die Kunstabteilung über- zusührcn. Jedenfalls hatten Sie zu dieser Zeit Chicago bereits verlassen, und thut cs mir unendlich leid, daß infolge des er wähnten Irrtums Sie meine Ausstellungsobjekte nicht in Augen schein genommen.- Allerdings hatte ich Chicago zu jener Zeit schon verlasse», und es ist mir so nicht die Gelegenheit geworden, die Arbeiten der Firma Marcks, die mich sehr interessiert haben würden, zu sehen. vermischtes. Der Kolportagebuchhandel und die Centrumso»träge im Reichstage. — Die in der öffentlichen Versammlung des Vereins Berliner Colportagebuchhändler am 6. d. M. gefaßte Resolution hat folgenden Wortlaut: -Die am 6. November 1893 in Berlin im Restaurant Noack, Stralaucrbrücke 2o, tagende Versammlung von Verlags- und Kol portage-Buchhändlern erklärt hiermit wiederholt, daß sie angesichts der beim Reichstage aufs neue eingebrachten Anträge Gröber, Hitze und Genossen, betr. Abänderung der Gewerbeordnung, soweit die selben den Kolportage-Buchhandel betreffen, und mit Bezug aus den beim Bundcsrat gestellten Antrag der Königlich Bayrischen Regierung, betr. einzuführende Beschränkungen bei Erteilung von Wander gewerbescheinen und Legitimationskarten, auch heute noch auf dem Boden der Petition des Central-Verbandes Deutscher Colportage-Luch- händler vom März 1893 steht und dem Inhalt und Anträge derselben vollinhaltlich zustimmt. Wir bitten wiederholt, alle diese Anträge, soweit sie den Buchhandel betreffen, abzulehnen, da der Buchhandel einmal seinen Lebensnerv in ganz anderen Faktoren hat, als die anderen Ge- werbszweige, somit auch die schablonenhafte Gleichstellung mit sämt lichen anderen Gewcrbszweigen absolut nicht verträgt; zum zweiten, da derselbe gerade in der Entwickelung des Kolportage-Buchhandels dem modernen Bedürfnis aller Stände am besten entgcgenkommt und dadurch staunenswert hohe Absatzziffern selbst bei den teuersten Werken aus dem Gebiete der Religion, Geschichte, Encyklopädie, sowie der schönen Wissenschaften, der schönen Künste, Architektur, Malerei und Skulptur und bei den besten Zeitschriften unseres Vaterlandes erreicht und damit nicht zum wenigsten mit beigetragen hat, daß alle am Werke Gutenbergs Interessierten vom Gelehrten und Dichter bis zum Expedienten und Austräger, sowie endlich das überaus zahlreiche Per sonal der graphischen Gewerbe, das nach Hunderttausenden zählt, bei angemessenem Verdienst dauernde Existenz gefunden haben. Möge der Gesetzgeber davor zurückschrecken, ein so gewaltiges Gebiet nationaler produktiver Thätigkeit zu stören; möge er die große Zahl der Arbeiter in den Haupigewerben und die Menge der beteiligten Nebengewerbe, sowie das Geschaffene und Geleistete in Betracht ziehen! Wir sind der festen Ueberzeugung, daß es dann den Gegnern der Entwickelung des modernen Buchhandels wegen geringfügiger Auswüchse dieser kräftigen Pflanze nicht gelingen wird, die Wage zu Ungunsten derselben herab zuziehen. Wir richten daher an den Bundesrat und Reichstag die Bitte, alle den Buchhandel in seiner Entwickelung einschränkenden An träge als den Nationalwohlstand schädigend abzulehnen » Die Resolution wurde einstimmig angenommen. Vom Reichstage. Konkursordnung. — Unter den dem Reichstage zugegangenen Gesetzentwürfen befindet sich auch eine Novelle zur Konkursordnung. Sie soll dem durch eine reichsgerichtliche Ent scheidung sanktionierten Uebelstande ein Ende machen, wonach gegenwärtig im Falle eines Konkurses der Vermieter berechtigt ist, ein Vorzugsrecht für Forderungen aus dem Mietsverhältnisse geltend zu machen und zu diesem Zweck auch das Warenlager in vermieteten Räumen zum Zwecke besonderer Befriedigung in Anspruch zu nehmen. Dies hat in großen Städten nicht selten die Folge, daß im Falle der Eröffnung des Konkurs- versahrens über das Vermögen des Mieters von den Gerichten die Er öffnung des Konkursverfahrens in zahlreichen Fällen überhaupt unter Berufung daraus abgelehnt wird, daß infolge der bestehenden großen Mietverbindlichkeiten die gesamte Masse durch das Absonderungsrecht des Vermieters in Anspruch genommen werde. Um diesen Uebelstande» ab zuhelfen, soll die Nummer 4 des tz 41 der Konkursordnung folgende veränderte Fassung erhallen: -. . . Vermieter in Ansehung der eingebrachten Sachen, sofern die Sachen sich noch auf dem Grundstück befinden, wegen des lausenden und des sür das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens rückständigen Zinses, sowie wegen anderer Forderungen aus dem Mietverhältnisse, jedoch mit der Einschränkung, daß dem Vermieter, soweit er eine solche Forderung infolge der Kündigung des Verwalters (Z 17 Nr. 1) geltend machen kann, wegen dieser Forderung Anspruch aus abgesonderte Befrie digung nicht zusteht.. Mg. Ztg.) Entscheidungen des Reichsgerichts. — Die gerichtliche Er nennung von Revisoren gemäß Art. 222a des Handelsgesetzbuchs, wo nach aus Antrag von Aktionären das Landgericht zur Prüfung eines Herganges bei der Gründung oder bei der Geschäftsführung der Aktien gesellschaft Revisoren ernennen kann, gehört, nach einem Beschluß des Reichsgerichts, l. Civilsenats, vom 25. September 1893, zur nicht- streitigen Gerichtsbarkeit, und es ist mithin eine weitere Beschwerde beim Reichsgericht gegen den die Ernennung ablehnenden Beschluß des Landgerichts snachdem die erste Beschwerde vom Ober-Landesgericht ver worfen worden) unzulässig. — Ist von einem Gericht während der Gerichts serien in einer Streitsache, welche nicht zu den im tz 202 des Deutschen Gerichtsverfas- sungsgcsetzes aufgezählten Feriensachen gehört, eine Entscheidung (Urteil oder Beschluß) erlassen worden, obgleich ein Antrag seitens einer Partei nicht vorlag, die Sache als Feriensache zu behandeln, so ist nach einem Beschluß des Reichsgerichts, ll. Civilsenats, vom 26. September 1893, demzufolge die gedachte Entscheidung anfechtbar, und die Gerichtskosten der an die höhere Instanz ergriffenen Beschwerde gegen diese Entscheidung sind niederzuschlagen. — Ist ein nicht vorschriftsmäßig gestempelter Wechsel namens einer Genossenschaft guittiert und zum Protest gegeben worden, so sind, nach einem Urteil des Reichsgerichts, ll. Strafsenats, vom 7. Juli 1893, wegen Wechselstempel-Kontravention nur diejenigen Mitglieder des Vorstandes der Genossenschaft zu bestrafen, welche sich an den ge dachten Handlungen beteiligt haben. Sind diese nicht zu' ermitteln, so kann eine Bestrasung nicht erfolgen. Die Sonntagsruhe am 24. und 31. Dezember d. I. — Der Nationalzeitung entnehmen wir die folgende Mitteilung: Da der 24. und 31. Dezember in diesem Jahre auf einen Sonn tag fallen, so steht zu erwarten, daß aus den Kreisen der Handels gewerbetreibenden vielfach Wünsche wegen Zulassung einer erweiterten Beschäftig ungszeit für diese Tage sich geltend machen werden. In einem Erlaß vom 11. November an die königlichen Regierungen und den königlichen Polizeipräsidenten in Berlin weisen die Minister sür Handel und Gewerbe, des Innern und der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal Angelegenheiten darauf hin, daß die Bestimmungen unter Nr II. ihrer die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe betreffenden Aussührungs- anweisung vom 16. Juni v. I. die Möglichkeit bieten, dem an den ge nannten Tagen hervortretenden Bedürfnis gerecht zu werden, und be merken, daß sie unter keinen Umständen eine Ausdehnung der Geschäfts- stunden über 7 Uhr nachmittags hinaus zulassen werden. Sollte durch Zulassung der verlängerten Beschäftigungszeit am 24.und 31. Dezember d.J. die höchste zulässige Zahl derjenigen Sonntage, an denen nach den oben genannten Vorschriften eine verlängerte Beschäfüguugszeil von den Regierungspräsidenten zugelassen werden darf, überschritten werden, so sind die letzteren ersucht, binnen drei Wochen zu berichten, ob und aus welchen Gründen, in welchem Umsange und sür welche Orte es besonderer, über die Vorschriften der Aussührungsanweisung hinausgehendcr Aus nahmen zu gunsten des Handelsgewerbes bedarf. Konkurs A. Roß L H. Schnitzler in Bern. — Zum Konkurse der Firma A. RoßLH. Schnitzler tvormals Jent L Rci nert) in Bern wird uns von unterrichteter Seite folgendes berichtet: Die n condition-Sen dungen, weiche aus unsere Mitteilung in Nr. 238 d. Bi. von den Ver legern reklamiert wurden, sind, soweit noch vorhanden, hervorgesucht worden und gehen in den nächsten Tagen in einem oder mehreren un frankierten Ballen nach Leipzig ab. Die betreffenden Herren Vcr- ieger werden ersucht, ihre Herren Kommissionäre zur Einlösung der auf den Beischlüssen haftenden Portospesen zu beauftragen. Neue Ein gaben können nicht mehr berücksichtigt werden, da eine weitere Ausschei dung von n condition-Artikeln nicht mehr statthaft ist. 962»
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