Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.11.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.11.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18931123
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189311237
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18931123
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1893
- Monat1893-11
- Tag1893-11-23
- Monat1893-11
- Jahr1893
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
?ic>o Nichtamtlicher Teil. ZlZ 272. 28. November 1893. L. vehmlgk«'» V««Ia« t«. »pp«Itu») in »«ett«. Kreycnbcrg, G., Luise, Königin v, Preußen, ihre ethische u. pädago gische Bedeutung. Ein Gedenlblatt zum 24. Dezbr. 1893. gr. 8°. <34 S.) n. —. 60 »>«,«» 0«hmlgk«'» »««lag in L»>p,1g. Lausch, E., kurze Geschichten s. kleine Leute. Für brave Kinder im Alter von 4 bis 9 Jahren. 8. Ausl Ausg. f. Knabe». 4'. (68 S. m. 4 färb. Bildern.) Geb. o. 2. 50 »duard Pfeift« in Leipzig. 1'rleiirlvil, 1b., Labirai, v. Lsilinaoknltou. xr. 8". (III, 94 8 ) n. 8. — I. P. Echmitz'ichc vuchl,. tfti. SsI,« u I. Laus! in KSln. Elautz, W., unsere Große, wie sie ward u. war. Eine geschichtliche Skizze, der Großen Carnevals-Gesellschaft zu Köln zu ihrem goldene» Jubel jahre gewidmet. 8". <64 S.) v. —. 50 Berichtigung der Aufnahme in Nr. 368. Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nnninier znir. erstcnmnle angekündigt sind N. « «lweet'ichc «»rlaglbuchhandluag in'Plarburg 72IS Birt, Eine römische Litteraturgeschichte. Rhenanus, Meister Martin u. s. Gesellen. «uguft Hirschwald in veriin. 72IS liodriwek äsr apeeieNon Okiriirxls. 3 6au<i. Mich, «ahi»'« »«»lag in L«ftau. 721S Lorenz, daS Anhaltland. «lb»r» LImbach In vrau»schw»ig. 7215 Böttger, für das Handwerk. Mag «»rll» in «i»n. 7211 Libliotbek <j. Assammtso moäieiv. VVisseusekaktou. I. 1. Näitts. Juftu» P«rt>>«» in Potya. 7212 8io^I!u, ^tlss autigaus. 2. PiiaN, «> LSHI« in Müach«n. 7122 Naue, Die Bronzezeit in Oberbayern Htillrr'Ichc Hof- u. Ul»iv«rfi<üt»-»uchhandlu«g ». Nuss« in «oftoik. 721b klvfinsistsr, ilutrilcel äor Ollivsrsität koatoelr. III. 1. »««lags-Magazin A. »chab«lltz in Zürich. 7210 6urti, ?ara.cs>8U8. Boilkmaun ch Jerosch in Poktock. 7212 v. Oowsäorü, lopozfr. spseialkurts ä droZskorrvxtii. dlevklsabur^ 8obiv«iiu u. Aoeklollbur^-8tre>it2. Nichtamtlicher Teil. Preßfreiheit und Gewerbeordnung. Zur Bekämpfung der im Reichstag von der Centrumspartei gestellten Anträge auf Abänderung der Gewerbeordnung. Von Alodoard Freiherrn von Medennann. Nachdruck verboten. (Fortsetzung aus Nr. 270.) II. Das Druckschristcn-Verzeichnis. Aus dem oben citierten § 56 der Gewerbe-Ordnung ersieht man, daß in den Fällen, wo es erforderlich, das »Verzeichnis der Druckschriften« zur Genehmigung vorzulcgen ist und die Be hörde diese nur dann versagen darf, wenn darin Schriften aus geführt sind, die in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergernis zu geben geeignet sind. Woher die Behörde die Kenntnis von dem Inhalte der Druckschriften nehmen soll, sagt das Gesetz nicht. In einer Cirkularverfügung des preußischen Ministeriums des Innern heißt es, von den im Druckschriften-Verzeichnis an gegebenen Werken sollten Exemplare zur Einsichtnahme den Be hörden vorgelegt werden; davon könne Abstand genommen werden, wenn der Inhalt allgemein bekannt sei oder mit Rücksicht aus den Namen des Verfassers, des Verlegers u. s. w., oder aus anderen Gründen nach verständigem Ermessen angenommen werden dürfe, daß Verbotsgründe nicht vorliegen. Vom Stand punkte der Behörden, die das Gesetz auszuführen haben, mag es ja ganz gerechtfertigt erscheinen, daß sie, um sich die Kenntnis von dem Inhalte einer Druckschrift zu verschaffen, deren Vorlage durch den betreffenden Händler fordern; es kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, daß das Gesetz für eine derartige Anordnung keine Handhabe bietet. Das Preßgesetz bestimmt die Fälle, in denen Frei- oder Pflichtexemplare abzugebeu sind: nach 8 9 von jedem Stück einer (nicht wissenschaftlichen, künstlerischen, gewerblichen oder industriellen Zwecken ausschließlich dienenden) periodischen Druckschrift an die Polizeibehörde des Ausgabeortes, und nach 8 30 je nach Vor schrift der Landesgesetze Freiexemplare an Bibliotheken und öffent liche Sammlungen. Jede weitere Forderung steht mit der durch jenes Gesetz gewährleisteten Preßfreiheit in Widerspruch und muß, wenn sie nicht auf einer unzweideutigen Vorschrift eines Gesetzes vielmehr lediglich auf administrativer Anordnung beruht, als ungesetzlich bezeichnet werden, als eine Beschwerung der Preßgcwerbe, die dem Geiste der Preßfreiheit widerspricht. Es soll hiermit keineswegs eine eigensinnige Prinzipienreiterei ge trieben werde»; es bedeutet aber eine pekuniäre Belastung des zur Vorlage des Drnckschristen-Verzcichnisses Verpflichteten, wenn er Werke zum Zwecke der Vorlegung anschaffen soll, von denen er noch gar nicht weiß, ob er sie vertreiben darf. Da der Ver kehr zwischen diesen Händlern und den Verlegern lediglich durch Barumsatz geschieht, so kann nach Abweisung nicht einmal die Remission (von aufgewendeten Spesen abgesehen) jenen schadlos halten; denn man wird es dem Verleger nicht verdenken, wenn er ein vor dem Strafgesetz einwandfreies, nur durch administrative Willkür vom Vertrieb ausgeschlossenes Werk durch mehr als nötiges Entgegenkommen sich nicht gänzlich ruinieren will. Vom allgemein geschäftlichen Standpunkte aus wäre es aber ein ebenso unbilliges Verlangen, daß der Verleger, der ein Werk in ganz Deutschland vertreiben lassen will, jeder der zur Genehmigung solcher Verzeichnisse berechtigten Behörde oder jedem Kolporteur, der es vertreiben will, ein Exemplar zur Vor lage zur Verfügung stellen soll. Alles dieses sind Eingriffe in die Preßfreiheit, die wir uns um jeden Preis unangetastet er halten müssen. Daß das Gesetz der behördlichen Willkür freien Spielraum läßt, wird dadurch bewiesen, daß die Behörden nicht sich be gnügen, solche Schriften von dem Vertrieb auszuschließen, welche in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergernis zu geben ge eignet scheinen, sondern auch solche, die ihnen in politischer Beziehung nicht gefallen, ja daß häufig Schriften von den Ver zeichnissen gestrichen werden, für welche ein Grund des Verbotes überhaupt nicht erfindlich, bei denen sogar der Verdacht eines sittlichen oder religiösen Aergernisses vollständig ausgeschlossen scheint. Es ist natürlich nicht möglich, hier ein vollständiges Material zu liefern; denn dazu müßte man alle die von den Drnckschristen- verzeichnissen gestrichenen Werke selbst vorlegen, doch soweit cs möglich ist aus den Titeln sich ein Bild zu machen, soll es ver sucht werden — freilich scheint es so, als ob die versagenden Behörden nicht selten lediglich nach den Titeln oder anderen Aeußerlichkeiten geurteilt hätten. Wir würden ihnen das zum Vorwurf machen und scheine» also in den gleichen Fehler zu ver fallen — indessen wir können hier nur mit den Titeln operieren
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder