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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-11-20
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1893
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- Deutsch
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cA 270, 20. November 18S3. Nichtamtlicher Teil. 7119 Verfügung sprach nicht vom »Feilbieten im Umherziehen« sondern vom »Kolportieren« und gab damit dem Gesetz von vornherein eine Auslegung, wie sie sein Wortlaut gar nicht gestattet. Die Worte »Kolportieren«, »Kolportage«, »Kolporteur« re. waren dem Gesetzgeber keineswegs unbekannt, sie wurden vielmehr häufig genug in den Debatten des Reichstages angcwendet; es ist aber doch nicht schwer zu begreifen, warum diese Worte im Gesetz selbst keinen Eingang gefunden haben: weil damit ein abge rundeter Begriff nicht zu verbinden war, und weil man sich wohl scheute, damit auch diejenigen Kreise des Buchhandels auf zuscheuchen, welche ein erhöhtes Ansehen genießen und doch auch die Freiheit der Entschließung behalten wollen, ihren Geschäfts betrieb durch Kolportage auszudehnen. Die Regierungen waren also entgegen dem Wortlaut des Ge setzes der Anschauung, daß jeder Kolportagebetrieb zu dem Ge werbebetrieb im Umherziehen zu rechnen und demnach nach dem III. Titel der Gewerbe-Ordnung und nach § 56,io zu behandeln sei. Auch wurde dem Betrieb in jeder Form das »Druckschriften verzeichnis- aufcrlegt und alle hieraus hervorgehenden Konse quenzen in einer Weise gezogen, welche die größte Beunruhigung in das Gewerbe hereingebracht hat. Eine weitere Folge des Gesetzes und seiner Auslegung war die Auferlegung des Wandergewerbescheines für den Volksbuch handel. Jeder zu einem stehenden Gewerbebetrieb Berechtigte darf diesen auch, selbst oder durch Angestellte, im ganzen Reiche herumreisend ausüben und bedarf dazu nur eines Legiti mationsscheines,*) der mit einer geringen Stempelabgabe belegt ist; hingegen ist für den Gewerbebetrieb im Umher ziehen ein Wandergewerbeschein*') erforderlich, der (mit Ausnahmen, die hier nicht in Frage komme») nur für einzelne Personen ausgestellt wird und mit einer erheblichen (in den Bundesstaaten verschiedenen) Steuer belastet ist. Dieser Schein gilt nur für ein Jahr und darf nur von der darauf genannten Person geführt werden. Die aus diesem Gesetze und seiner Auffassung entstandenen Folgen bedürfen nun einer eingehenden Darstellung. *) Gew.-Ordng. H 42. **) Gew.-Ordng. H 55. (Fortsetzung solgt.) Agitation von Berliner Verlegern gegen den dem Reichstag vorliegenden Antrag Gröber, Hitze und Genossen bctr. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. Bereits wiederholt haben die einzelnen Korporationen des Buchhandels Stellung genommen zu den bekannten Centrums anträgen, die auf eine verderbliche Beschränkung der Bewegungs freiheit des gesamten Buchhandels, wie auf eine Schädigung der Interessen aller Buchgewerbe hinauslaufen. Durch die Auflösung des letzten Reichstages sind jedoch alle bereits an denselben über sandten Petitionen gegenstandslos geworden, und es ist deshalb, da eine Wiederholung der Anträge dem jetzigen Reichstage von neuem vorliegt, eine erneute schleunige Agitation gegen diese Anträge geboten. Von diesem Gesichtspunkt geleitet, ist aus dem Schoße der Berliner Verlegerwelt heraus eine Vereinigung zu stände ge kommen, die sich jedoch nicht nur auf den Buchhandel beschränken will, sondern jnach dem Vorgänge von Leipzig*)) mit allen interessierten Buchgewerben wie der Schriftstellerwelt engste Fühlung zu gewinnen beabsichtigt. Die erste Versainmlung fand am Donnerstag, den 16. November statt, und das Ergebnis derselben war die Einsetzung eines Aktions- Komitees, dem eine weitgehende Agitation sowohl in den Fachkreisen wie im Publikum zur Pflicht gemacht wurde. Diesem Aktions-Komitee gehören die Firmen Rich. Bong, Deutsches Verlagshaus Bong L Co., Friedrich Schirmer, ') Vergl. Börsenblatt Nr. 217. I. H. Schorer A-G. an. In der gut besuchten Versammlung wurde allgemein die Meinung laut, daß eine schnelle und umfassende Agitation allein Gewähr bieten könnte für die völlige Abwehr der dem Buchhandel, den betreffenden Ge werben und der Volksbildung drohenden Gefahr. Im weiteren wurde betont und von allen Anwesenden anerkannt, daß nicht nur der Kolportage-Buchhandel, sondern auch in gleich starker Weise der Sortimentsbuchhandel gefährdet sei, da die betreffenden Anträge jedes Aussuchen von Kunden verbieten wollen und der Sortimentsbuchhandel zum großen Teil genötigt ist, durch eigene Reisende sich einen Absatz für eine große Anzahl von Artikeln zu schaffen. Eine weitere Gefahr für den Sortimentsbuchhandel liegt darin, daß, wenn jene Anträge Gesetz werden, eine allge meine Abnahme des Lescbedürfniffes in sicherer Aussicht steht und dies sich durch den Rückgang des gesamten Umsatzes doku mentieren wird. Das Aktionskomitee hat beschlossen, durch Herausgabe und Verbreitung einer Korrespondenz an die gesamte deutsche Presse, sowie durch Flugblätter, Leitartikel rc. im deutschen Volke Auf klärung darüber zu verbreiten, welches die wirtschaftlichen Lebens bedingungen des Verlags- und Sortimentsbuchhandels, wie des gesamten Buchgewerbes sind, und durch die auf das energischste Verwahrung eingelegt werden soll gegen den Versuch, diese Erwerbsgebiete auf das Niveau des Hausierhandels und der Abzahlungsgeschäfte herabzudrücken. Dieses Preßkomitee hat sofort seine Thätigkeit begonnen, nachdem gleichzeitig auf An regung des Aktionskomitees von der Deutschen Schrifisteller- Genossenschaft ein Komitee gebildet worden ist, das mit elfterem Hand in Hand gehen wird. Ferner wurde beschlossen, durch umfassende Agitation in allen buchgewerblichew Kreisen diese ebenfalls zur gleichzeitigen und gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Interessen zu veranlassen, desgleichen Massenpetitionen in allen beteiligten Kreisen, sowie in den Leserkreisen hervorzurusen. Die Ausklärung des Reichs tags, der Minister, der maßgebenden Behörden rc. durch De putationen, Ueberreichung von Druckschriften rc. wird ferner mit allen Mitteln angestrebt werden. Schließlich ist noch zu erwähnen, daß dem Aktions-Komitee einerseits bereits Geldmittel von den in der Versammlung ver tretenen Firmen zur Verfügung gestellt wurden, anderseits be schlossen ist, in den Kreisen des Buchhandels, der Buchgewerbe rc. zur Beisteuer für die Kosten der Agitation aufzufordern. Im Hinblick auf das bedeutungsvolle Ziel, das dieser Agitation ge stellt, ist ein recht reichlicher Zuschuß von Mitteln wünschenswert. 8uppl6M6ut2ki ützlvslus'. lllurteilt und La^86r8 küolltzr-l^exlkml. Ver2tzießm88 killtzr 8e1irikttzv, rvelede 8öit äer Kitt« ä«8 uvaiEliistM IllstrlmnätzM io 1)8iit8eßlLvä 6r8edi6v6o, in äen Lutulozen ridsr Aarnieiil. oäer ktztzlvrliukt uutztzlalirt 8inä. Nit bibliogra- pdisodon Lsworlcungon. Von Ou3tzg>V Illsltzrl Krossoudain u. lloixrig, Vorlag von Baumert L Longo. 1893. 405 8. 8".*) Wenn man an eigenen vieljährigen bibliographischen Arbeiten ge merkt hat, wie schwer es ist, annähernde Vollständigkeit bei solchen zu erreichen, dann gewöhnt man sich, mit den Arbeiten Anderer mög lichst mild ins Gericht zu gehen. Aber selbst wenn, wie im vorliegenden Falle vorsichtshalber auf dem Titel nicht »Verzeichnis der Schriften«, sondern »Verzeichnis einer Anzahl Schriften« steht, so reißt einem doch bei Durchsicht eines Opus, wie des obengenannten, die Geduld. Wer hat sich nicht gefreut, als er die Anzeige des selben erhielt; wissen wir doch alle, daß gewisse Titel nicht in allen drei deutschen Bücher-Lexicis Vorkommen! Aber wer wird durch dieses Supplement nicht enttäuscht werden? Es ist ja *) Vergl. auch die Besprechung im Börsenblatt 1893 Nr. 211. 952'
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