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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1884
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.01.1884
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Theil. 343 IS, 23. Januar. Verlagsbuchhandels und der dabei betheiligten Geschäftszweige zu bilden. Er bietet nicht nur die Gelegenheit, die frühere und jetzige Thätigkeit einer Firma zu veranschaulichen, sondern auch die Möglichkeit, diejenigen Werke zur Kenntniß zu bringen, die auf der Ausstellung nicht zugelassen werden können, vornehmlich bedeutendere, in früheren Jahren erfolgte Publicationen. Durch die Vorführung der sich unter der Presse befindenden Neuigkeiten und der Muster von Buchausstattungen soll außerdem jeder ein zelnen Firma Gelegenheit geboten werden, ein Bild ihrer eigenen Geschmacksrichtung zu geben. Ferner soll der Katalog eine getreue Darstellung der er reichten Vollkommenheit der für den Buchhandel thätigen An stalten geben. Er wird dadurch für den Verleger ein Nach- schlagebuch sein, was die Wahl der zur Herstellung eines Werkes nöthigen Anstalten und der zur Lieferung des Materials her beizuziehenden Fabriken betrifft. Für den Sortimenter bildet er eine compendiöse Uebersicht der vornehmsten Erscheinungen und eine Darstellung der verschiedenartigen Buchausstattungen. Am Schluß werden in einem Sachregister diejenigen Firmen in statistischer Form ausgezählt werden, welche bei der Her stellung der Beilagen betheiligt gewesen sind, und wird dasselbe den Vergleich ihrer Leistungsfähigkeit anschaulich machen. So wird dieser Theil auch für Buchdruckereien, Lithographen, Xylo- graphen, photographische Institute, Papier- und Farbcfabriken von großem Werthe sein. Wie wir hören, haben sich bereits eine große Anzahl von Ver legern, Buchdruckern, Knnstanstalten zur Betheiligung angemeldet und haben auch Frankreich und Holland Collectiv-Beiträge in sichere Aussicht gestellt, so daß der Katalog zweifelsohne ein Pracht werk zu werden verspricht, wie wir in dieser Art noch keines besitzen. Zn dessen Vollständigkeit ist nur zu wünschen, daß neben den größeren Verlegern auch die kleineren sich zahlreich betheiligen und von den für den Buchhandel thätigen Anstalten keine es scheuen möge, in Concurrenz zu treten. Der Münchener Prcßprozeß. Zu der in Nr. 13 d. Bl. mitgetheilten Verurtheilung des Buch händlers und Antiquars L. Uns lad in München wird uns weiter geschrieben: Die Verfolgung erfolgte hauptsächlich wegen des Buches „Pfaffenspiegel" von Otto von Corvin, dem Verfasser der illustr. Weltgeschichte re. — Dieses Buch erschien zuerst im Jahre 1845 und zwar, wie damals noch nöthig, mit kgl. sächsischer Censur. Bis zum April 1883, wo von Seite der Münchener Polizei die erste Verfolgung gegen L. Unslad eingeleitet wurde, war das Buch in keinem Theile Deutschlands oder Oesterreichs jemals beanstandet worden. Die Verfolgung trat auf eine anonyme Denunciation hin ein, und handelte es sich lediglich um ein antiquarisches Exemplar, das im Unflad'schen Antiquariate verkauft worden sein sollte. Der Beklagte wies durch zwei Zeugen von seinem Personal eidlich nach, daß innerhalb der kritischen Zeit, nämlich Jahr vor der ersten gerichtlichen Handlung, kein Exemplar verkauft worden ist. Frühere Verkäufe seien nach dem Preßgesetzc verjährt. Er stellte in Abrede, daß er das Buch jemals ge lesen habe, obwohl ihm die Tendenz natürlich bekannt sei. Der Verthcidiger hob hervor, daß selbst der Verkauf eines einzelnen antiquarischen Exemplares noch nicht den nöthigen Begriff „Oefsentlichkeit" decke, daß der Angeklagte durch den Z. 21. des Preßgesetzes geschützt sei, der ausdrücklich hervorhebe, daß der Verbreiter straflos bleibe, wenn er den innerhalb des Deutschen Reiches wohnenden Autor oder Verleger oder Drucker namhaft machen könne, was der Beklagte auch that. Herr Hofbuchhändler Theodor Ackermann als Sachver ständiger bezeichnet? die vorliegende Frage als eine für den Buch handel sehr wichtige, betontedicUebcrraschung, die die Verurtheilung des Angeklagten vom 20. Juni im Buchhandel hervorgerufen, und die dadurch entstehende Rechtsunsicherheit. Er hob hervor, daß viele andere Bücher ebenfalls solche Stellen, wie die bei Corvin be anstandeten, und daßz. B. die Schriften Bo landen's, ohne bisher verfolgt worden zu sein, die gröblichsten Beschimpfungen Luthers u. der protestantischen Kirche enthalten, und bemerkte, daß der Buchhandel hoffe, das Urtheil der Geschworenen werde diesmal anders ausfallen. Nachdem, wie bekannt, das Urtheil vom 20. Juni v. I. vom Reichsgericht vernichtet worden war, wurde L. Unslad trotz allem Borgebrachten wieder schuldig gesprochen und, nachdem die Verhand lung von 3 bis 10 Uhr Nachts gedauert hatte, zu drei Wochen Gefängniß verurtheilt. Herr L. Unslad legte auch gegen dieses Ur theil wieder Revision ein, und wird dann die Sache am Reichs gericht zum zweiten- und cvent. am Schwurgericht zum drittenmale verhandelt werden. Misccllcn. Mailand, 14. Januar. (Eine literarische Eigenthums- fr a g c.) Der Mailänder Gerichtshof hatte in den letzten Tagen über eine Eigcnthumsfrage zu entscheiden, die nicht ohne Interesse für die literarische Welt ist. Die Erben Manzoni's traten gegen den Verleger Carrara klaghast auf, der sich der Uebertretung des Gesetzes zum Schutze von Geisteswerken schuldig gemacht habe, indem er ohne vorgängige Ab machung die Veröffentlichung des Manzoni'schen Briefwechsels an kündigte. Unter den vom Gerichte erörterten Fragen standen zwei oben an, nämlich: ob für die Briese die Autorrechte reclamirt werden können, und ob diese Rechte mehr dem Adressaten oder dem Absender gebühren. Das Mailänder Gericht hat über die erste dieser Fragen ent schieden: daß jede Gedankenarbeit als Geisteswerk zu betrachten sei, und daß das Gesetz keinen Unterschied gelten lasse, daß also auch Privatbriefe in die Gesetzesbestimmungen fallen. Das müsse nun be sonders für die Briefe Manzoni's gelten, die unbestreitbar einen literarischen Werth haben. Ueber die zweite Frage fiel folgende Entscheidung: Der Besitz eines Werkes, eines Manuscriptes, eines Briefes beweist nur das materielle Eigenthum des Schriftstückes, in- volvirt aber nicht das Recht zur Veröffentlichung. Für Briese ist dieses Recht noch aus discreten Gründen ausgeschlossen, und die Erben des Verstorbenen hätten als die treuen Hüter seines Gedächt nisses zu gelten. Es sei nur ein einziger Fall statthast, bei dem sich der Adressat rechtlich eines Privatbriefcs bedienen könnte, wenn er nämlich mit dieser Veröffentlichung seine eigene Ehre oder sein An sehen zu vertheidigen hätte. Infolge dieser Voraussetzungen hat das Mailänder Gericht den Verleger der Gesetzcs-Uebertretung gegen das literarische Eigen thum schuldig erkannt. Kraft dieses Verdictes nimmt der Erbe Belli's für sich allein das Veröffentlichungsrecht für erschienene und noch nicht erschienene Werke seines Großvaters in Anspruch und erklärt, gegen Jeden, der dies Recht verletzen würde, gerichtlich vorzugehen. Der Verleger Carrara, der nunmehr sein Unrecht einsieht, hofft sich trotz dem mit den Erben Manzoni's gütlich vergleichen zu können. Berichtigung: In Nr. lg, S. 220, Spalte 2, Zeile 31 wolle berichtigt weiden: 6 Buchdruckschnellpressen (statt IS). SO»
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