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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.01.1884
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- Erscheinungsdatum
- 23.01.1884
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- Deutsch
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342 Nichtamtlicher Theil. IS, 23. Januar. Schriften der Polizeibehörde nicht zur Kenntnißnahme vorlegen konnte. Wir haben bereits kurz die Bedenklichkeit einer solchen Forderung der Behörde angedeutet, und wir müssen dieselbe als gesetzlich nicht begründet bezeichnen, während Herr v. Heyden- Cadow zwar wünscht, daß sic nicht ohne praktische Nothwendigkeit gestellt werden möge, ihre formelle Zulässigkeit aber nicht zu be zweifeln scheint. Der 8. 56. Nr. 10 der Gewerbeordnung in ihrer jetzigen Fassung schließt vom Feilbieten im Umherziehen aus: „Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher oder reli giöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet sind, oder welche mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden". Der folgende Absatz enthält die Vorschriften zur Durchführung dieser Bestimmung: „der Colporteurhatdas Verzeichnis; der zu vertreiben den Schriften der Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, er muß es beim Gewerbebetrieb bei sich führen, um es auf Verlangen vorzuzeigen" u. s. w. Von einer Verpflichtung des Colporteurs, mit dem Berzeichniß auch die darin enthaltenen Schriften der Ver waltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, steht in dem Gesetze kein Wort; und eine Ausnahme-Bestimmung, wie die in Rede stehende, muß auf das stricteste interpretirt werden. Es ist möglich, daß die conservativ-klerikalcn Gesetzgeber, indem sic eine Ver pflichtung zur Vorlegung der Schriften nicht aussprachen, den mit der Handhabung des Paragraphen betrauten Beamten, in Preußen seit dem 1. Januar den Regierungs-Präsidenten, eine allzu schwere Ausgabe, daß sie an deren Literatur-Kenntniß eine kaum erfüllbare Zumuthung gestellt haben; aber es ist unzulässig, für die mangelhafte gesetzgeberische Leistung der Reichstags-Majorität und der Regierung den Colportage-Buchhandel büßen zu lassen. Herr v. Heyden-Cadow sicht die Mißlichkeit der Sachlage ein: er deutet an, daß die Vorlegung der Schriften nur dann verlangt werden solle, wenn es sich nicht um solche handelt, die allgemein be kannt sind. Aber dieses Auskunstsmittel reicht nicht weit. Dasselbe könnte den Kolporteur, welcher die Schriften der deutschen Classiker, ein paar Conversations-Lexika und einige andere allgemein bekannte größere Werke vertreiben wollte, vielleicht von der sonst für ihn ent stehenden Nothwendigkeit befreien, mit seinem Berzeichniß ein paar hundert Bände in das Bureau des Regierungs-Präsidenten zu schleppen; aber selbst hier käme alles darauf an, wie weit die Litera- turkenntniß der einzelnen Regierungspräsidenten reicht, und in allen nicht ganz so einfachen Fällen käme es darauf immer an für die Entscheidung der Frage, ob die Schriften selbst vorgelegt werden müssen. Der Kolporteur wird, um nicht alle Paar Wochen ein neues Berzeichniß einreichen zu müssen, naturgemäß sein Berzeichniß möglichst umfassend machen; er könnte danach ganz l>oua licks aus gefordert werden, dem Regierungspräsidenten eine kleine Bibliothek zur Prüfung vorzulegen. Und wann soll dieser sie dnrchlescn? Man wird einwcnden: ohne Vorlegung der Schriften ist häufig die Entscheidung unmöglich, und cs muß angenommen werden, daß die Forderung der Vorlegung nur erfolgen wird, wo es un umgänglich ist. Mit anderen Worten: es ist eine gesetzliche Vor schrift erlassen worden, deren Ausführung auch äußerlich, abgesehen von der Auslegung des Begriffes „Aergerniß in sittlicher oder reli giöser Beziehung", die weitestgehende Willkür erfordert, dieser den weitesten Spielraum läßt. Ist es beispielsweise undenkbar, daß von einem Regierungs präsidenten die Vorlegung jeder Nummer einer Wochenschrift ver langt und dadurch thatsächlich jede Colportage derselben unmöglich gemacht werden könnte? Sowohl ein peinlich gewissenhafter, alsein tendenziöser Beamter könnte sich darauf berufen, daß der Inhalt der einen Nummer nichts für den der nächsten beweise. Es handelt sich eben, man mag die Sache darstellen, wie man will, um die Wiederherstellung der Censur für einen Theil des Buchhandels, und man wird jetzt so wenig ein Mittel finden, die Handhabung der Censur von Willkür zu befreien, wie man vor dem Jahre 1848 ein solches gefunden hat." Systematische ilcbcrsicht der literarischen Erzcugnifse des deutschen Buchhandels i» de» Jahren 1882 und 1883.^1 Mitgetheilt von der I. C. Hiurichs'schcn Buchh. in Leipzig. i 1882 s ISSN I. Sammelwerke. Literaturwissenschaft. Biblio- graphie 3S5 381 2. Theologie 1373 1504 3. Jurisprudenz. Politik. Statistik. Verkehrs- Wesen 1355 1301 4. Heilwissenschaft. Thierheilkunde .... 5. Naturwissenschaft. Chemie. Pharmacie. . 847 922 7SS 832 6. Philosophie 158 142 7a.Pädagogik. Deutsche Schulbücher. Gymnastik 1S90 16S1 7b.Jugendschriften 404 386 8. Altclassische und orientalische Sprachen. Alter- thnmswissenschaft. Mythologie . . . 55S 609 S. Neuere Sprachen. Altdeutsche Literatur . . 487 501 10. Geschichte. Biographien. Memoiren. Brief- Wechsel 783 795 11. Geographie. Reisen 370 290 12. Mathematik. Astronomie ISO 221 13. Kriegswissenschaft. Pferdekunde .... 345 366 14. Handelswissenschaft. Gewerbskunde . . . 675 671 15. Bau-, Maschinen- und Eiscnbahnkunde. Berg- bau. Schiffahrt 365 482 16. Forst-und Jagdwiffenschaft SS 98 17. Haus- und Landwirthschast. Gartenbau . . 388 337 18. Schöne Literatur (Romane, Gedichte, Thea- ter re.) 1260 1207 IS. Schöne Künste (Malerei, Musik ic.). Steno- graphie 529 615 20. Volksschriften. Kalender 631 724 21. Freimaurerschriftcn 28 28 22. Vermischte Schriften 416 370 Karten 355 329 Summa 14,774 14,802 Ter Ostermcß-Ausstellungskatalog. Auch an dieser Stelle wollen wir aus den Beschluß des Berwaltungs - Ausschusses des Börsenvcreins (vgl. Nr. 14, IS. d. Bl.) aufmerksam machen, nach welchem die diesjährige Ostermcß-Ausstellung in Leipzig nicht mehr in der Buch händlerbörse, wie in früheren Jahren, sondern in der mit treff lichem Seiten- und Oberlicht versehenen Ausstellungshalle des Krhstallpalastes stattfinden wird, woraus sich die Möglichkeit ergibt, die bisherigen Beschränkungen in Wegfall zu bringen nnd die Ausstellung zu einer allgemeinen Neuheiten-Ausstelluug zu erweitern. Ferner ist der Beschluß gefaßt, zur Orientirung der Aus stellungsbesucher ein Verzeichniß der Ausstellungsgegenstände her- auszugeben. Dieser Katalog soll in der Ausstattung eines Luxus druckes ansgegeben werden und in der beizusügcnden zweiten Ab theilung Raum gewähren für geschäftliche Anzeigen, die dazu dienen sollen, eine Art verbleibende Ausstellung der Leistungsfähigkeit des ') Die Zusammenstellung der Erscheinungen 1881 u. I88L siehe Bör senblatt I8S8, Nr. IS.
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