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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1890
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- Erscheinungsdatum
- 24.11.1890
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- Deutsch
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272, 24. November 1890. Nichtamtlicher Teil. 6601 eine auf persönlicher Bekanntschaft beruhende Vertraucnssachc, sondern zu einer einfachen Kaujbcdingung hcrabgesunken ist. Die Unpfändbarkeit der unbezahlten Waren innerhalb des laufenden Zieles schädigt niemanden, da sie ja nicht rückwirkend sein soll, sondern erst von Promulgicrung des Gesetzes ab bestehen würde. Der Verkäufer giebt die Ware aus Kredit lediglich zum legitimen Weiterverkäufe, nicht aber zur Deckung alter Schulden. Das faktische Eigentum an einer Sache kann nicht durch eine örtliche Transferierung, sondern nur durch eine bestimmt erfolgte und der Vereinbarung ent sprechende Gegenleistung präzisiert und erworben werden. Das Programm des Verbandes enthält demnach folgende Punkte: 1) Es soll bei den Regierungen der verschiedenen Industrieländer die gesetzliche Anerkennung eines Pfandvorrechts für alle auf Kredit geliefer ten, noch unbezahlten Waren bis 14 Tage nach Ablauf des vereinbarten Zieles erwirkt werden, also deren Unpfändbarkeit für Dritte. Grundsatz: Jedes Geschäft wird nur durch Leistung und Gegenleistung perfekt. Ana- logieen: Eigentunrsvorbehaltc der Maschinenfabriken, Kaufverträge der Abzahlungsg,schäfte, Rangordnung der HhPothekar-Gläubiger, Absonde rung der Ehefrauen, sogar die Unübertragbarkeit bezahlter Eisenbahn- billets. 2) Obligatorischer Konkurs-Antrag bezw. Vergleichs-Versuch bei einer Unterbilanz von mehr als 25 Prozent, event. Bestrafung bei Unterlassung desselben. 3) Thalkräftige Unterstützung der besseren AuSkunftsbureaux und Konzessionierung derselben. 4) Energische Agitation bezüglich eines größeren Rechtsschutzes im Auslande durch Ausdehnung der Handelsverträge zur Sanierung und Sicherung des internationalen Kreditverkehrs, namentlich auch die Be kämpfung der Schlittenfahrer. Kellerwcchselfabrikanten u. s. w 5) Schaffung einer Centralstelle und eines Organs für Reklamationen in allen kommerziellen Angelegenheiten und Konkurssachc». Konkurse. — Der Anzeigetcil der heutigen Nummer bringt den amtlichen Wortlaut der Konkurseröffnungen über die Firmen Ein. Wetzler (Justus Engelmann) in Wien und Wilhelm Schmidt in Pola. Zu Z 184 des Reichsslrafgesetzbuchcs. — Dem Vorgänge der sogenannten Sittlichkeitsvereine folgend, hat auch die Landesspnode Braunschweig in ihrer Sitzung vom >5. d. M. einen Antrag aus Er weiterung des Z 184 des Reichsstrafgcsctzbuchcs (Verbreitung unzüchti ger Schriften) angenommen. Da diese neuerliche Anregung von berufe nerer Seite konimt, als die in Nr. 216 d Bl. mitgcteilte, so ist wohl anzunehmcn, daß ihren Vorschlägen, deren Wortlaut uns leider nicht bekannt ist, größere Mäßigung und Klarheit inncwohncn werde, als den jenigen von eben erwähnter Seite; dennoch glauben wir auch bei diesem Anlaß unserer Ucberzcugung Ausdruck geben zu sollen, daß der bislang bestehende 8 181 auch heute »och allen Ansprüchen, die eine vernünftige Moral an den Buchhandel stellen kann, vollauf genügt, und jede Er weiterung zu einer Gefahr auch für den sorgsamsten und ehrenwertesten Buchhändler werden kann. Zur Gewerbeordnungs-Novelle. — In der Arbeiterschutzkom mission des Reichstags wurde am 17. und 18. d. M. 8 125 der Novelle zur Gewerbeordnung (Kontraktbruch) beraten. In der gegenwärtig geltenden Gewerbeordnung lautet der Paragraph folgendermaßen: »Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendi gung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den dadurch entstehenden Schaden als Selbstschuldner mit verhaftet. In gleicher Weise hastet ein Arbeitgeber, welcher einen Ge sellen oder Gehilfen annimmt oder behält, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber noch verpflichtet ist-. In der Novelle hat der Paragraph dagegen folgende Fassung er halten: »Hat ein Geselle oder Gehilfe vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnifses die Arbeit verlassen, so kann der Arbeitgeber an Stelle der Entschädigung eine an ihn zu erlegende Buße fordern, welche für den Tag des Vertragsbruchs und jeden folgenden Tag der vertrags mäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für sechs Wochen, bis auf die Höhe des ortsüblichen Tagelohnes sich belaufen darf. Dasselbe Recht steht dem Gesellen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnifses entlassen worden ist. — Absatz 2: Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den dadurch entstehenden Schaden oder die verwirkte Buße als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen annimmt oder behält, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist«. Nach Erledigung von vierzehn hierzu vorliegenden Abänderungsan- trägcn gab die Kommission mit 14 gegen 11 Stimmen dem Paragraphen folgende Fassung: -Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit verlassen, so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruchs und jede» folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für sechs Tage, den Betrag des ortsüblichen Tagelohns fordern. Diese Forderung ist an den Nach weis eines Schadens nicht gebunden. Durch die Geltendmachung der selben wird der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages und auf weiteren Schadeneisatz ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht dem Gehilfen oder Gesellen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses entlassen worden ist«. Verein Leipziger Buchdruckereibesitzer. — Am 14. d. M. fand im Deutschen Buchhändlerhause unter dem Vorsitze des Herrn Johannes Baensch-Druguli» eine Versammlung des Vereins Leip ziger Buchdruckereibesitzer statt, welche sich mit den beiden Fragen zu beschäftigen hatte: 1. Welche Mittel und Wege sind einzuschlagen, um das Buchdruckcr- gewerbe zu heben, den Ausschreitungen einer illoyalen Konkurrenz zu be gegnen und zu möglichst einheitlichen, den Verhältnissen entsprechenden Druckpreisen zu gelangen? 2. Welche Stellung hat die Prinzipalität zu der Agitation der Ge hilfenschaft auf Einführung einer verkürzten Arbeitszeit, insbesondere aber gegen die Ausschreitungen einzelner Agitatoren einzunehmen? lieber den Minimal-Druckpreisetarif sprach man sich allgemein sehr befriedigt aus, insbesondere nahmen zwei Mitglieder, welche im Sommer der Bewegung am Leipziger Platze auf Gründung eines Ver eins der mittleren und kleineren Buchdruckereibesitzer viel Teilnahme ge schenkt hatten, Veranlassung, ihre Befriedigung über diesen Tarif, der sowohl als Belehrungs- und Aufklärungsmittcl, wie als Stütze solider Rechnungssätze, großen Wert habe, auszusprechen und darzuthun, daß solche Fürsorge für den Prinzipalstand auch den mittleren und kleineren Drucker mit Vertrauen zum Lokalvecein, wie zum Deutschen Buchdrucker- Verein erfülle, sowie das Heil für die Gewerbsverhältnisse nur im Zu sammenhalt aller, nicht im Absondern der kleineren von den größeren Kollegen zu finden sei. Schließlich wurde folgende Resolution einstimmig angenommen: »Die Leipziger Buchdruckereibesitzer erklären sich mit dem seitens der Sektion VII (Sachsens im Interesse der Hebung des Buchdruck gewerbes getroffenen Maßnahmen einverstanden und erachten es als Pflicht jedes Kollegen, dieselben thatkräftigst zu unterstützen». Beim zweiten Punkte der Tagesordnung entspann sich eine leb hafte Besprechung über die voraussichtlichen Forderungen der Gehilfen schaft bei der nächsten Tarifrevision, sowie über die Art der am Orte betriebenen Agitation für diese Forderungen. Bei elfterem Punkte wurde der aus die Forderuug einer neunstündigen Arbeitszeit gerichtete Beschluß der Gchüfenabteilung der Tarif-Kommission beleuchtet und die Unmöglichkeit, dieser Forderung nachzukommen, betont. In Leipzig, wo die Gehilfenschaft wahrscheinlich auf der Forderung von acht Stunden stehen bleiben werde, habe die Prinzipalschaft daher um so mehr Ur sache, sich auf eine Begegnung dieser Forderung vorzubereiten. Im weiteren wurde die Forderung der Abschaffung des Bcrcchncns berührt und von einer Seite die Unmöglichkeit, dieser Forderung zu entsprechen, dargelegt, während von anderer, fachmännisch als kompetent anerkannter Seite dargelegt wurde, daß die Prinzipalschaft Ursache habe, diese keineswegs so ohne weiteres von der Hand zu weisende Forderung einmal einer recht gründlichen Erörterung zu unterziehen. Die Art und Weis- der in Leipzig von der Gehilfenschaft unter Leitung der örtlichen Tariskommission für ihre Forderungen betriebenen Agitation, insbesondere das Hereinziehen der Hilfsarbeiter und der Ar beiter verwandter Berufe in dieselbe, sowie die Behandlung interner Ge werbeangelegenheiten in öffentlichen Arbeiterversammlungen fand allseitige Mißbilligung. Die folgende Resolution fand Annahme gegen 2 Stimmen: »Die am 14. November im Dcutsch n Buchhändlerhause versam melten Buchdruckereibesitzer Leipzigs erklären die gegenwärtig seitens der Leipziger Gehilfenschaft betriebene, auf den allgemeinen politi schen Boden'hinübergcsührte Agitation zur Verkürzung rer Arbeits zeit den Bestrebungen und der Tendenz der bisherigen Tarisgemcin- schaft, sowie der herkömmlichen G Pflogenhcit der Buchdrucker, ihre Angelegenheiten unter sich selbst zu regeln, zuwidcrlauscnd. D.e Leipziger Prinzipalschaft ist gewillt, ihrerseits an den bish.rigen Grund sätzen auch ferner festzuhaltcn und in allen gewerblich sozialen An gelegenheiten mit den zuständigen Vertrctungskörpern der organi sierten Gehilfenschaft zu verhandeln; sie legt aber gegen die erwähnte, den Gewerkvcreinsgrundsätzen widerstrebende Agitation im Hinblick auf die seitens des Deutschen Buchdrucker-Vereins und des Unter stützungs-Vereins Deutscher Buchdrucker angcstrebte Regelung der ewerblichcn Verhältnisse aus das entschiedenste Verwahrung ein und cauftragt den Vorstand des Vereins Leipziger Vuchdruckercilusitzer, dieser Erklärung in geeigneter Weise Nachdruck zu »erschaffen und erforderlichen Falles mit entschiedenen Maßnahinen vorzugehen». Nachträgliches zur Geschichte der Privatposten. — Gegen den vormaligen Inhaber der Privat-Briesbestellanstalt in Wiesbaden, Kaufmann Ludwig, welcher während der Leitung dieser Anstalt über 4060 Stück ihm^s anvertrauter Briefsendungcn nicht zur Bestellung ge bracht, auch nicht^ an die Absender zurückgegeben, sondern zurückgehalten
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