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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.11.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 24.11.1890
- Sprache
- Deutsch
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6600 Nichtamtlicher Teil. 272, 24. November 1890 erreicht.'?' Teilweise läßt sich aber den ungünstigen Einflüssen solcher Fasern durch Beigabe von Füllstoffen, die ihrerseits wieder etwas Leimung notwendig macht, entgegenwirken. Dies gilt be sonders von der Cellulose, bei deren Verwendung in größerer Menge auch ein höherer Prozentsatz von Füllmasse angebracht ist, um einerseits das Dnrchschimmern zu verhüten, anderseits die Druckfähigkeit zu erhöhen. Da Füllstoff aber an und für sich die Festigkeit beeinträchtigt, so wird die zulässige Grenze des Füllstoffgehalts je nach der Menge der beigegebenen festen Fasern zn beurteilen sein. So verträgt die Beigabe einer größeren Menge von Cellulose auch die Beigabe einer größeren Menge Füllstoff. Fosergehalt, Füllstoffgehalt und Leimung stehen eben in Wechselbeziehungen, die auf verschiedene Weise in Einklang zu biingen sind; zu ermitteln, ob dies geschehen, wird deshalb in jedem Einzllfalle Aufgabe der Prüfung sein Ein Füllstoffgehalt von 20 Prozent und mehr, wie er oft genug zu finden ist (s. Martens, »Die Druckpapiere der Gegenwart«, Berlin, Springer 1887) dürfte allerdings in keinem Falle zu rechtfertigen sein. Da solche Drucksachen, für welche bessere Druckpapie e als Material diene», zumeist für längeren Gebrauch bestimmt sind, so ist ferner wichtig — was übrigens immer noch viel zu sehr verabsäumt wird — darauf zu sehen, daß sie frei sind von Stoffen, die Vergilben verursachen und die Dauerhaftigkeit beeinträchtigen, wie dies bei Holzschliffgehalt immer der Fall ist. Mancher Verleger wird sich und seine Abnehmer dadurch schon schwer geschädigt haben, daß er die kleine Unbequemlichkeit gescheut hat, sich vor dem Ankäufe zu vergewissern, ob er holzschliffsreies, beständiges Papier gewählt hat Freilich haben uns auch schon ans reinen Lumpen angesertigte Papiere Vorgelegen, die doch vergilbt waren. Diese hatten jedoch offenbar unvorteilhaft gelagert, und unter solchen Umständen scheinen nach de>. bisherigen Erfahrungen sehr viele, vielleicht alle harzgeleimten Papiere deni Vergilben oder über haupt der Farbenverändernug mehr als ungeleimte Papiere unter worfen zu sein. Sicher ist, daß Oberflächenleimung (animalische Nachlcimung) es bewirkte, daß Jahrhunderte alte Druckwerke ihre reine Weiße behielten. Die Fasern, welche gegenwärtig hauptsächlich zu Werkdruck- papiereu verarbeitet werde», sind: Baumwolle, Cellulose und Strvhsloff Hierzu sei bemerkt, daß ein hoher Gehalt an Strohstoff unvorteilhaft ist, schon deshalb, weil er die Härte des Papiers erhöht, besonders aber, wenn feucht gedruckt werden soll, da die Strohfasern infolge ihrer großen Elastizität nicht wieder in ihre frühere gezwungene Lage zurückkehren, wodurch das Papier mehr oder weniger runzelig wird. Nach alledem wird für die Beurteilung der Werkdruckpapiere eine Prüfung nach folgenden Richtungen am Platze sein: 1. u) Fasergehalt, oder doch wenigstens aus b) Holzschliff. 2. Aschengehalt 3. Festigkeit. Bei Zeiluugsdruck, dem Druckpapier der Tagespresse, möchte vielen der nachträgliche» Verwendung halber eine größere Festig keit wohl erwünscht sein; doch kann mau bei der außerordentlichen Wohlfeilheit der Zeitungen billigerweise nicht mehr verlangen, als daß das Papier so lauge hält, bis es bedruckt und gelesen wurde. Vermischtes. Vom Entwurf des preußischen Gewerbcsteuergesetzes. — Der Gesetzentwurf, betreffend die Gewerbesteuer in Preußen, enthält fol gende Vorschrift: Eine Vorlegung der Geschäftsbücher des Gewerbetreibenden findet nur statt, wenu dieser selbst dazu bereit ist. Zur Offenbarung von Geschäfts geheimnissen^ ist der Gewerbetreibende in keinem Falle verpflichtet. Mit derBcsichtigung der Anlage», Betriebsstätlen und Vorätc sollen ohne Zu stimmung des Gewerbetreibenden Personen, welche ein Gewerbe gleicher Art betreiben oder in einem solche» Betriebe beschäftigt sind, nicht beauf tragt werden. Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen das Rechtsmittel des Einspruchs bei dem Steuerausschusse zu. Dasselbe ist binnen einer Nusschlußfrist von vier Wochen nach Zustellung der Steuer- zuschrist bei dem Vorsitzenden des Ausschusses einzul-geu. Gegen die Entscheidung des Stcuerausschusses über den Einspruch steht sowohl dem Vorsitzenden als dem Steuerpflichtigen binnen einer Aus- schlußlrist von vier Wochen das Rechtsmittel der Berufung und zwar für Klaffe I an den Finanzministcr, für Klassen II bis IV an die Bczirks- regierung zu Gegen die Entscheidung über die Berufung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußsrist von 4 Wochen nach deren Zustellung die Be schwerde an den Stenergerichtshof z:, welche jedoch nur daraus gestützt werden kann, daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere wegen unrichtiger Anwendung der Veranlagungsgrundsätze und Verletzung der formalen Vorschriften beruhe. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Neu ausgestellt sind die bis jetzt erschienenen Lieferungen des von Ferd. von Feldegg hcraus- gegebenen Werkes: -Wiener Kunst-Buchbinder- und Lederarbeiten» (Wien, Verlag von Anton Schroll L Co.). In vortrefflichem Lichtdruck wird uns eine Reihe von Meisterarbeiten in Handvergoldung Ledermosaik und Lederschnitt aus den Werkstätten von Franke, Günther, Papke, Pol lack und der Wiener Buchbinder-Fachschule vorgesührt. Sie sind ein neuer Beweis dafür, auf welch hoher Stufe die Wiener Buch binderei steht. Die Unentgeltlichkeit der Schulbücher und Lehrmittel. — Zu der von seiten des Reichstagsabgcordneten Singer angeregten unent geltlichen Lieferung der an den Volksschulen gebrauchten Lehrmittel be merkt die »Kreuzzeitung- am Schluffe einer längeren Ausführung: Fragt man nun, ob irgend ein Bedürfnis für die von den Herren Singer und Genossen geplante Maßregel vorhanden ist, so muß hierauf mit einem entschiedenen Nein geantwortet werden. Schülern bedürftiger Eltern werden bereits jetzt die notwendigen Lehrmittel unentgeltlich ge liefert und zwar, wie rühmend anzuerkennen ist. nicht durch die Armen verwaltung, sondern durch die zahlreichen Schulkommissionen, welche den Leitern der Schulen einen Teil der äußeren Verwaltungsangelegenheiten abgenommen haben. Die Be.liner Gemeindeschulen werden auch nicht ausschließlich von der ärmeren Bevölkerung besucht. Die Eltern eines großen Teiles, vielleicht der Mehrzahl ihrer Schüler, sind in der Lage, ohne sich Entbehrungen auferlegen zu müssen, die Lehrmittel für ihre Kinder aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Träger der Schulunter haltungspflicht sorgt dafür, daß den künftigen Bürgern das erforderliche Maß von Kenntnissen beigebracht werde, er verschafft ihnen geistige Güter, Güter, die nicht in äußere Erscheinung treten und auch nicht aus andere übertragen werden können. Bis jetzt aber haben es unsere öffentlichen Körper schaften vermieden, sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse dazu zwingen, den Bürgern ohne Gegenleistung Gegenstände des körperlichen Eigentums unmittelbar zuzuwenden. An der vertragsmäßigen Erwerbung der artigen Eigentums hat unsere heutige Gesellschaftsordnung als Regel fest- gehalten. Die unentgeltliche Lieferung der Lehrmittel ist also durchaus nicht die notwendige Folge des Schulzwanges und der Unentgeltlichkeit des Volksschulunterrichts. Geographischer Kongreß. — Die geographischen Gesellschaften der Schweiz beabsichtigen ip> nächsten Jabrc einen internationalen geo graphisch'» Kongreß cinzubcrufen, welcher in der Zeit vom 10.—15 August in Bern tagen soll. Es sollen folgende Abteilungen gebildet werden: I) technische Geographie, 2) physische Geographie, 3) Handels- geographic, 4) Forschungsreisen, 5) geographisches Unterrichts-und Gcsellschastswesen inkl. Bibliographie. Anmeldungen sind an den Präsidenten des Kongresses vi. Gobat, Staatsrat zu Bern, zu richten. Schutzverband gegen Auswüchse des Konkurswesens. — In Chemnitz hat sich unter der Leitung eines Herrn Johannes Fischer ein Schutzverband gegen die Auswüchse des Konkurswesens gebildet. Einem Flugblatte des Verbandes unter dem Titel -Freiwillige vor« entnimmt das Leipziger Tageblatt folgende Sätze: Als wichtigsten Faktor zur Bekämpfung des Konkurs-Wesens sei die gesetzliche Anerkennung zu erstreben, daß alle Waren, so lange sie noch unbezahlt sind, innerhalb des laufenden Zieles unpfändbar für Dritte erklärt werden. Der Lieferant, welcher die Waren nur im Vertrauen und in Voraussetzung pünktlich erfolgender Gegenleistung, der Zahlung bei Verfall, auf Kredit hcrgiebt, hat unbedingt ein Pfand-Vorrecht bis wenige Tage nach dem Verfall zu beanspruchen, weil jedes Rechtsgeschäft erst durch Leistung und Gegenleistung Persekt wird und der Gläubiger innerhalb des laufenden Zieles, also vor Verfall, gegen seinen Schuldner auch nichts unternehmen darf. Auch der Jurist muß in diesem Falle der sozialen Entwickelung eine Konzession machen, denn die Entartung des Kredites bedingt einen größeren gesetzlichen Schutz desselben, weil der Kredit heute nicht mehr
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