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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.10.1890
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.10.1890
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- Deutsch
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250, 27. Oktober 1890. Nichtamtlicher Teil. 5855 wurde beabsichtigt, als eine Generalisierung der in beschränktem Maße und unabhängig von der Privilegierung bestehenden Verpflich tung, keineswegs aber, die Verpflichtung von der Privilegierung ab hängig zu machen. Die Freiexemplare der Drucker und Verleger in Schleswig-Holstein erweisen sich nach ihrer historischen Ent wickelung nicht als »Konzessions«- oder »Ueberwachungs-Exem- plare«, sondern als »Studienexcmplare«, bei denen die Privi legierung, weil ohnehin selbstverständlich, au sich gleichgiltig war, und deren Charakter Franke zwar nicht verkannt, aber nicht kon» sequent festgehalten hat. Der Rechtsgrund der Verpflichtung ist nicht die Privilegierung, sondern eine unbedingte, selbständige Anordnung des Landesherrn. Daraus folgt, daß mit Aufhebung der Privilegierung die Verpflichtung nicht ohne weiteres in Fort fall kam. Auch aus dem Umstande, daß dem Patent im Gegensatz zu der Einführung der Konzessionirung keine rückwirkende Kraft auf die vorhandenen Drucker und Verleger beigelegt war, kann ein Argument für den bedingenden Zusammenhang der Privile gierung mit der Verpflichtung nicht hergeleitet werden, da die Beschränkung auf die Zukunft sich sehr Wohl aus Rücksichten der Billigkeit erklärt. Die in dem Patent vorgeschriebene Einsendung von Frei exemplaren ward demnach durch die erwähnte Verordnung vom 27. Dezember 1842 weder mit ausdrücklichen Worten, noch implicite beseitigt. Letztere beschränkte sich sinngemäß darauf, das bisherige Erfordernis der landesherrlichen, übrigens mit Kosten verbundenen Privilegierung aufzuheben, in welchem Sinne sie von einem »freien bürgerlichen Gewerbe« spricht (Z 1), und die Anzeige bei der Polizeibehörde an die Stelle zu setzen (ß 2). Mindestens blieb dadurch die Verpflichtung der Drucker unberührt, da die Verordnung sich nur auf den »Buchhandel« bezieht. Daß es für »jene Abgabe von Konzessionsexemplaren« bei Einführung des Preußischen Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 »einer besonder» gesetzlichen Feststellung bedurft hätte« (Franke S. 136), ist eine willkürliche Annahme, welche den Charakter der Studienexemplare in »Konzessionsexemplare« verkehrt. Viel mehr kommt Z 6 des genannten Gesetzes in Betracht, welcher bestimmt: »An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Exemplare seiner Verlagsartikel, und zwar eines an die König liche Bibliothek in Berlin, das andere an die Bibliothek der Universität derjenigen Provinz, in welcher er wohnt, unentgelt lich einzusenden, wird nichts geändert« (Gesetz-Sammlung S. 275). Was endlich die Frage nach der derogatorischen Kraft der Reichsgewerbeordnung betrifft, welche Frage entschieden zu ver neine» ist, so handelt es sich hier nicht um eine gewerbliche »Abgabe« im Sinne der Reichsgewerbeordnung, sondern um eine staatliche oder landesherrliche Institution zur Erreichung höherer, idealer Zwecke. Denselben Standpunkt vertritt der Erlaß der Minister des Innern und der geistlichen Angelegen heiten vom 4. August 1876 (Centralblatt für die Unterrichts- Verwaltung S. 527), worin die Berufung auf die Reichs gewerbeordnung mit der Motivierung zurückgewiesen wird: »die Ablieferung von Pflichtexemplaren ist nicht als Abgabe anzusehen, welche für den Betrieb des buchhändlerischen Gewerbes oder für die Berechtigung zu diesem Betriebe zu entrichten war«. Ließe man die Berufung auf die Reichsgewerbeordnung gelte», so wäre mit den Pflichtexemplaren überhaupt in allen Gebieten des Deut schen Reiches ohne Unterschied tabula rasa gemacht. Aus dem Schlußwort des Herrn Verfassers wird folgende Betrachtung zur Befriedigung des Buchhandels dienen: Es mag gestattet sein, in einer Schrift, welche für Erhaltung des Pflichtexemplarzwangs eintritt, zu einer demnächstigen gesetz lichen Neuregulierung Stellung zu nehmen und zwei Zielpunkte wenigstens in Kürze anzudeuten. Der erste Punkt ist nicht mehr neu, aber von neuem her vorzuheben. Unbeschadet des Lieferungszwangs, dessen Erfolg durch freien Ankauf nicht erreicht werden kann, würde eine voll ständige (nicht bloß teilweise) Entschädigungspflicht seitens des Staates anzucrkennen sein. Diese Forderung mit klarer Schärfe erhoben und mit überzeugenden Gründen als »Gebot der Ge rechtigkeit« endgiltig dargethan zu haben, ist das Verdienst des im Eingänge erwähnten Artikels (der Nat.-Z.), durch welchen die ganze Frage als Aufgabe der Reichsgesetzgebung spruchreif ge worden ist. Strafbestimmungen, wie sie das Ausland kennt, wären überflüssig. Wohl aber würde andererseits die Einführung staat licher Kontrollmaßregeln, an denen es zur Zeit fehlt, erforderlich sei», um die Erreichung des beabsichtigten Zweckes in vollem Um fange zu sichern. Brauchbare Muster liegen in der früheren Gesetzgebung vor. Vermischtes. Deutsches Buchgewerbe-Museum. — Neu ausgestellt ist eine nur in geringer Auflage bergestellte Prachtausgabe von Lessings Minna von Barnhelm, ein Geschenk des Geh. Justiziars Lessing zu Berlin, die derselbe, gelegentlich der vor kurzem erfolgten Enthüllung des Lessing denkmals in Berlin, nach der in seinem Besitze befindlichen Handschrift hat Herstellen lassen. (Vergl. unsere Mitteilung in Nr. 244.) Der Druck des Textes mit einer im vorigen Jahrhundert geschnittenen Schrift ist eine Meisterleistung aus der Offizin von W. Drugulin in Leipzig. Dem Bande ist ein vorzügliches Porträt Lcssings aus dem Jahre 177l nach A. Grass, gestochen von Professor Eilers in Berlin, vorgebunden. Den weißen Pergamenteinband zieren ornamentale Entwürfe von der Hand des Bildhauers OttoLessing, eines Nachkommen des Dichters, in dessen Atelier auch die jetzt in Berlin enthüllte Statue des Dichters entstanden ist. Die Gravierung der Deckelverzierungen ist in der Gravieranstalt von Alb. Schmidt in Leipzig hwgestcllt, der Einband stammt aus der Buch binderei von H. Sperling und I. R. Herzog in Leipzig. Das Ganze ist ein Meisterwerk, das allen dabei Beteiligten zur höchsten Ehre gereicht, und das am besten zeigt, was das deutsche Buchgewerbe leisten kann, wenn ihm würdige Aufgaben gestellt werden. Auktionspreise. — Unter Hinweis auf unsere Mitteilung in Nr. 244 d. Bl. über Börain, dessen -Dekorationsmotive im Stile Ludwigs XIV.- gegenwärtig im Deutschen Buchgewerbemuseum ausgestellt sind, bemerken wir, daß ein Exemplar der Originalstiche am 16. d. M. in der Trübner'schen Auktion in Straßburg mit 260 ^ vom Pariser Antiquar Rapilly erstanden wurde. Derselbe ersteigerte auch in hartem Kampfe ein Exemplar des seltenen Werkes ckombsrt, Repertoire äes artistss. 2 Lcko. karis 1765, zum Preise von 1120 Ein Blatt der Liblia xauporum wurde zu 185 verkauft, während andere Preise recht mäßig waren. Wir nennen z. B. Lavater, physiognom. Fragmente, 4 Bde., 1775-78, mit 27^. Vom Postwesen. — Bekanntmachung. In Sansibar, Baga- moya und Dar-es-Salaam sind Kaiserlich deutsche Post-Agenturen eingerichtet worden. Dieselben vermitteln den Austausch von Briesscn- dungen jeder Art unter den Bedingungen des Weltpostvereins. In Deutschland werden erhoben: für frankierte Briefe 20 H s „ unfrankierte Briefe . . 40 HZ „ Postkarten 10 H „ „ mit Antwort 20 H „ Drucksachen, Warenproben und Geschäfts papiere 5 H mindestens jedoch 10 H für Warenproben und 20 H für Geschäftspapiere, an Einschreibegebühr 20 H. il Berlin IV., den 10. Oktober 1890. Der Staatssekretär des Reichs- Postamts von Stephan. für je 15 §. für je 50 A. Geographische Ausstellung des Brooklhn-Jnstiltute. — Wir entnehmen einem Rundschreiben des Brooklyn Institute die Mitteilung, daß infolge der überraschend großen Zahl der Anmeldungen die Eröffnung der geographischen Ausstellung, über deren Vorbereitung wir in Nr. 238 d. Bl. berichtet haben, nicht vor dem 1. Januar 1891 stattfinden wird. Die Kisten oder sonstigen Verpackungen eines und desselben Ausstellers wollen mit den Nummern 1, 2, 3 rc. versehen und an -8. 8. Slooä, Here Xorlc, kor 6soArapbioat Lxbibition, Itrooieizu Institute- über schrieben werden. Die Beförderung übernimmt die -International Hsrrs Onmpao^- in Leipzig, Stephanstraße 18, der mit der Uebersendung gleich zeitig eine besondere spezifizierte Nota (nach den Ladenpreisen) über den Inhalt jeder einzelnen Kiste einzuhändigen ist. Lotterie-Ankündigungen in Nordamerika. — Nach einer Mitteilung der International Heves Oornpan^ in New-Aork im Börsen-
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