Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.10.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.10.1890
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18901027
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189010275
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18901027
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1890
- Monat1890-10
- Tag1890-10-27
- Monat1890-10
- Jahr1890
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
5854 Nichtamtlicher Teil. 250, 27. Oktober 1890. Indem Vorstehendes zur Nachachtung für Beikommende hierdurch bekannt gemacht wird, wird zugleich bemerkt, daß es in Betreff der Verpflichtung der Buchdrucker und Buchhändler der hiesigen Provinz, ein Exemplar von allen bei ihnen ge druckten und verlegten Schriften an die hiesige Universitäts bibliothek vor Ablauf eines jeden Jahres kostenfrei einzusenden, bei dem Patent vom 18. Mai 1822 bewendet, welches durch die Einführung des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 in der hiesigen Provinz nicht für beseitigt zu erachten ist. Königliches Ober-Präsidium für Schleswig-Holstein. In Vertretung: Elwanger. 3. Circulair, betreffend die Einsendung von Drucksachen an die Kieler Universitätsbibliothek. In? Veranlassung eines Antrages des Bibliothekars der Kieler Universität weisen wir die Polizeibehörden a», sämmtliche Buchhändler und Buchdrucker auf die Bekanntmachung des Herrn Oberpräsidenten vom 25. Oktober 1867, wonach sie von allen bei ihnen verlegten und gedruckten Schriften ein Exemplar an die Universitätsbibliothek vor Ablauf eines jeden Jahres kosten frei einzusenden haben, wiederholt und zwar am geeignetsten durch Circulair oder directe Eröffnung aufmerksam zu machen. Schleswig, den 16. December 1871. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. 4. Fortdauer der Verpflichtung zur Verabfolgung neuer Verlags-Artikel an die Königliche Bibliothek zu Berlin und an die Provinzial-Bibliothek. Berlin, den 4. August 1876. Nach Anzeige des Ober-Bibliothekars der hiesigen König lichen Bibliothek haben in diesem Jahre verschiedene Verlags buchhandlungen der Aufforderung, die Pflichtexemplare ihrer Verlags-Arnkel abzuliefern, nur unter dem Vorbehalt ihrer etwaigen Regreßansprüche entsprochen und zum Theil die Ablieferung sogar gänzlich verweigert. Dieses Verfahren ist insbesondere von den Buchhandlungen re. re. eingehalten worden. Während die übrigen Verwaltungsbehörden dem Ansuchen des Oberbibliothekars, die im Rückstände befindlichen Buchhand lungen zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten anzuhalten, anstands los nachgekommen sind, hat die Königliche Regierung in Ihrem Schreiben an den Oberbibliothekar, Geheimen Regierungsrath und Professor IN. Lepsius, vom 29. Februar d. I. dieses Ansinnen abgelehnt, weil es zweifelhaft sei, ob die fragliche Ver pflichtung der Buchhandlungen noch zu Recht bestehe und ob die Verwaltungsbehörden zu executivischer Beitreibung der Pflicht exemplare befugt seien. Diese Zweifel können nicht für begründet erachtet werden, da es keinem Bedenken unterliegt, daß die durch die Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 28. December 1824 «ub 'Nr. 5 (Gesetz- Sammlung 1825 Seite 2) wieder eingeführte Verpflichtung des Verlegers, von seinen Verlags-Artikeln ein Exemplar an die hiesige Königliche Bibliothek und ein zweites an die betreffende Provinzial-Bibliothek unentgeltlich einzusenden, weder durch das Preußische Preßgesetz vom 12. Mai 1851 (Gesetz-Sammlung 1851 Seite 273), noch durch das Reichsgesetz vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetz-Blatt 1874 Seite 72) berührt worden ist; die ZZ 6 des ersteren und 30 des zweiten setzen dies ausdrücklich fest. Die fragliche Verpflichtung ist ebensowenig durch H 7 all 6 der Reichsgewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 (Bund.-Ges.-Bl 1869 S. 245) beseitigt worden, welche Bestimmung für Preußen gegenüber dem K 30 des Edictes vom 2. November 1810 (Gesetz-Samml. 18l0 Seite 79) und Z. 3 der Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 (Gesetz-Sammlung 1845 Seit 41) Neues überhaupt nicht eingeführt hat. Denn die Ablieferung von Pflicht exemplaren ist nicht als Abgabe anzusehen, welche für den Be trieb des buchhändlcrischen Gewerbes oder für die Berechtigung zu diesem Betriebe zu entrichten war. Wohl aber ist dieselbe zu denjenigen Abgaben zu zählen, welchen alle Mitglieder einer bestimmten Klasse von Angehörigen des Staates nach der bestehenden Landesverfassung unterworfen sind, und bei denen nach ß 78 Theil II Titel 14 Allgemeinen Land rechts und ß. 36 der Verordnung vom 26. December 1808 ein Prozeß nicht stattfinden soll. Der executivischen Einziehung der Pflichtexemplare Seitens der Verwaltungsbehörden steht somit kein Bedenken entgegen. Daß die Verordnung vom 30. Juli 1853 (Ges.-Samml. 1853 Seite 909) der Sache nicht gedenkt, ist unerheblich, da dieselbe lediglich das Verfahren bei der Beitreibung von Steuern und Abgaben regelt. Die Königliche Regierung wird demgemäß veranlaßt, dem Ansuchen des Bibliothekars der hiesigen Königlichen Bibliothek auf Grund der obigen Ausführungen, welche den betheiligten Verlagsbuchhandlungen zu notificiren sind, Folge zu geben. Der Minister des Innern. Der Minister der geistlichen rc. Im Aufträge: Ribbeck. Angelegenheiten. In Vertretung: Sydow. An die Königliche Regierung zu N. In einem fast gleichzeitig im »Centralblatt für Bibliotheks wesen« (Leipzig, Harassowitz) erschienenen Artikel giebt derselbe Verfasser eine kurze Zusammenstellung der Gründe für seine An sicht. Wir geben diesen Artikel in seinem hauptsächlichen Teile nachstehend wieder: Bereits die von Franke nicht beachtete Verordnung vom 3. Juni 1800 (Chronologische Sammlung S. 63) hatte »der höchsten Aufsicht wegen« und »der guten Ordnung gemäß« den Betrieb des Buchdrucker-Gewerbes an »landesherrliche Zulassung« (Privilegierung) geknüpft, mit der Maßgabe, daß »die schon vor handenen Buchdrucker binnen sechs Wochen nach der Bekannt machung dieser Verfügung, bei Verlust ihres Gewerbes, darum ansuchen« sollten, »daß ihnen dergleichen Privilegien erteilet werden«, in welchem Falle »die unentgeltliche Ausfertigung der gesuchten Privilegien« zugesichert ward. Hieraus ergiebt sich, daß bei der Privilegierung an keinen Privilegien schütz zu denken ist, sondern daß ihr der Charakter einer bloßen Konzessionierung innewohnte, deren Nachsuchung allgemein verbindlich war. Auf der gleichen Voraussetzung beruht das Patent vom 18. Mai 1822, wenn dasselbe die Verpflichtung, »ein Exemplar von allen bei ihnen gedruckten oder von ihnen verlegten Schriften an die Universiläls-Bibliothek zu Kiel am Ablauf jedes Jahres kosten frei einzusenden«, allen denjenigen auferlegt, »welchen in Zukunft allerhöchste Privilegien auf Buchdruckereien und Buchhandlungen in den Herzogtümern Schleswig und Holstein bewilligt werden möchten.« In diesem Zusammenhänge aufgefaßt, ist der ent scheidende Relativsatz nicht einschränkend oder bedingend zu ver stehen, sondern lediglich umschreibend, weil ohne Privilegierung (Konzessionierung) der Betrieb des Buchdrucker-Gewerbes, wie des Buchhandels, überhaupt nicht gestattet war. Die Absicht des Gesetzgebers war also, mit anderen Worten ausgedrückt, darauf gerichtet, allen zukünftigen Buchdruckern und Verlegern ohne Ausnahme die bezeichnete Verpflichtung zur Einsendung von Frei exemplaren aufzuerlegen, eine Verpflichtung, welche bis dahin nach dem Bibliotheksreglement vom 9 Januar 1725 nur für die Buch drucker in dem großfürstlichen Teil der Herzogtümer und von Hause aus ohne Privilegierung giltig gewesen war.*) Nichts weiter *) Die fragliche Bestimmung lautet: „Alle in Schleswig-Holstein befindlichen Buchdrucker sollen von demjenigen, so sie drucken, ein sauberes Exemplar in die Bibliothek einliesern.»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder