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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.10.1890
- Strukturtyp
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- 1890-10-22
- Erscheinungsdatum
- 22.10.1890
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- Deutsch
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5734 Nichtamtlicher Teil. 246, 22. Oktober 1890 Ihn zu erlegende Buße zu fordern, die sich auf die Höhe des ortsüblichen Tagelohns für höchstens sechs Wochen belaufen darf Dieser Vorschlag wurde von keiner Seite unterstützt, vielmehr allgemein ein stärkerer Rechts schutz gegen den Mißbrauch des Vertragsbruchs verlangt. Demgemäß wurde beschlossen, im 8 125 das Prinzip auszusprechen, daß der kontrakt brüchige Arbeiter zum Ersatz des dem Arbeitgeber erwachsenen Schadens verpflichtet ist und daß der Arbeitgeber ein Retentionsrecht haben soll an den etwa in seinen Händen befindlichen Lohnrückständen. An Stelle der Entschädigung soll der Arbeitgeber aber eine Buße fordern könne», welche den Betrag des Tagelohnes für sechs Wochen nicht übersteigen darf, oder den Verlust des Arbeitsverdienstes einer Woche. Behufs Geltendmachung der letzten Befugnis kann im Arbeitsvertrage die Einbehaltung des Ver dienstes des Arbeiters in der ersten Arbeitswoche als Bürgschaft ausbe dungen werden. — Einiges aus der Thätigkeit der Reichsdruckerei. — Uebcr die Herstellung der Postwertzeichen, des Papiergeldes und der Generalstabskarten machte der Ingenieur der Reichsdruckerei Herr Schurig am 16. d. M. in der Polytechnischen Gesellschaft in Berlin eine Reihe hoch interessanter Mitteilungen. Die meiste Sorgfalt und auch die genaueste Kontrolle erfordert die Anfertigung der Postwertzeichen. Im Etatsjahre 1889/90 erforderten sämtliche Postwertzeichen 1905 535 Herstellungskosten gegen 1838005 ^ im Jahre vorher. In den letzten 10 Jahren ist überhaupt eine beständige Steigerung des Bedarfs eingetreten. Zur Zeit liefert das Reichs-Institut täglich 1500000 Stück 10 ^-Marken im Nominalwert von 150000 Das dazu nötige Papier wiegt circa 7 Ctr. Von dem Postkarten-Papier werden täglich circa 10 Ltr gebraucht und darauf 655000 Stück Post karten im Nominalwert von 32750 ^ gedruckt. Als vor beinahe 40 Jahren Preußen mit der Einführung der Briefmarken vorging, wurde ein Berliner Kupferdrucker Ringer mit deren Herstellung betraut, und zwar erfolgte diese damals mittels Stahlstempel, welche die Königliche Gewerbe-Akademie besorgt hatte. Jetzt verwendet man ausschließlich Schnellpressen zum Druck der Marken und Karten, und nur die Kouverts werden mit Stempeln auf der Stempelmaschine bedruckt. Eine besondere Sorgfalt erfordert die Gummierung der Marken. Früher wurde nicht nur die Rückseite gummiert, sondern auch die Vorder seite mit einer dünnen Kleisterlösung überstrichen, und zwar zum Schutz gegen Nachahmungen und Wiederbenutzung entwerteter Marken. Die Kleister schicht bewirkte ein Verwischen der Farbe bei einem etwaigen Versuch der Be seitigung des Entwertungsstempels. Zur Zeit wird nur die Rückseite gummiert. Bis vor etwa 3 Jahren geschah dies bogenweise; jetzt wird endloses Papier gummiert und das gummierte Papier dann in Bogen geschnitten. Auf trag- und Verstreichvorrichtungen, rotierende Walzen zum scharfen Aus streichen der Ränder, Kalander zum Glätten und Rollmaschinen wirken in der Gummieranstalt zusammen. Die Druckform wird in der Weise hergestellt, daß der Satz mit Lettern hergestellt und das Markenbild dann eingesetzt wird. Von dieser ursprünglichsten Form wird ein Wachsabzug genommen und davon wieder im galvanischen Bad eine Kupferplatte hergestellt, die aber nicht direkt zum Druck benutzt wird, sondern wieder erst nur zur Anfertigung weite rer Kupferplatten, der eigentlichen Druckplatten, dient. An Papiergeld hat die Reichsdruckerei in den letzten zehn Jahren allein an 100- und 1000 ^l-Scheinen für 2 281 760 000 ^ hergestellt. Die Entwürfe sür unser derzeitiges Papiergeld sind das Resultat einer künstlerischen Preisbewcrbung. Die Zeichnung für die 5-, 20-und 50 Scheine entstammt dem Professor Sohn in Düsseldorf, die der 100^- Scheine dem Professor Paul Thumann, die der 1000-^-Scheine dem Maler Tumbert. Die Zeichnungen sind dann verkleinert und direkt auf eine Platte übertragen worden. Professor Meyer und Professor Froh berger in Frankfurt«. M. haben sodann den Platten sür die Schauseite mit der Radirnadel und dem Graveurstichel die erforderliche Weichheit und Kraft gegeben. Die Platten für die Rückseite sind von den Künst lern der Reichsdruckcrci unter Benutzung der Guillochiermaschine und des Pantographen fertig gestellt. Auch hier wird die ursprüngliche Platte nicht als Druckplatte benutzt, sondern es dienen dazu galvanische Abzüge, die in einer Cyaneisenlösung verstählt werden. Dieser feine Stahlüberzug hält etwa 150 000 Drucke aus und muß dann erneuert werden. Gedruckt wird das Papiergeld auf sogenanntem Vilcoxpapier mit ein- . gestreuten einzelnen Fasern. Dieses Papier wird nicht in der Reichsdruckerei selbst hergestellt, sondern von einer Privatsabrik, Gebrüder Ebart in Spechthausen bei Eberswalde, geliefert. Das Aufträgen der Druckfarbe erfolgt teilweise noch nach altem Verfahren im Handbetrieb, teilweise aber auch durch Maschinen französischen Ursprungs. Die Herstellung der Generalstabskarten erfolgt durch das Staatsin stitut seit 1863 und zwar nach Zeichnungen, die von den Offizieren des Generalstabes ausgesührt sind. Die Zeichnungen werden photographisch verkleinert, und unter Benutzung von Pigmentgelatine werden sodann die Druckplatten hergestellt. Nach ähnlichem Verfahren werden auch Radirungen, alte Zeichnungen und detgl. vervielfältigt. Die Herstellung der Karten in größerem Maßstab erfolgt durch Lichtdruck. (Reichsanzeiger). S.chutz von Zeitungstiteln. — Eine interessante und sür Zeitungs und Zeitschristen-Verleger wichtige Entscheidung hat dieser Tage das Wiener Landesgericht in Civilsachen gefällt. Gegen den Herausgeber des im Oktober 1886 neugegründeten-Wiener Tagblatts-, M. Szeps, hatte die Aktiengesellschaft -Steyrermühl- als Eigentümerin des -Neuen Wiener Tagblatts- Klage auf Untersagung des Gebrauches des Titels -Wiener Tagblatt- für jenes Zeitungsunternehmen erhoben, weil dadurch in die Eigentumssphäre des -Reuen Wiener Tagblatts- eingegriffen würde. Der Entscheidung dieses Rechtsstreits sahen sowohl die journalistischen, als auch die juristischen Kreise mit Spannung entgegen, da ein derartiger Fall in Oesterreich und Deutschland noch nicht vorgekommen, und viele der Meinung waren, daß das österreichische Recht einen Schutz sür den Zeitungstitcl nicht gewähre. Nach vierjährigem Streite hat nun das Landesgericht der durch Herrn Or. Leo Geller vertretenen Klage statt- gegeben und dem Herausgeber des -Wiener Tagblatts- nicht nur den ferneren Gebrauch dieses Titels untersagt, sondern auch den Ersatz des durch diesen Gebrauch der Klägerin verursachten Schadens und Gewinn- entganges auferlegt. Diese Entscheidung wird voraussichtlich noch der Beurteilung der höheren Instanzen unterliegen, auf deren Entscheidung man gespannt sein darf. Reichsgerichts-Entscheidung. — Die vom Konkursverwalter mittels Anfechtung auf Grund der Konkursordnung erstrittene Unwirksam keitserklärung der vom Gemeinschuldner an einen Dritten erfolgten Cession einer Forderung wirkt, nach einem Urteil des Reichsgerichts, II Civil- scnats, vom 11. März 1890, nur zu Gunsten der Konkursmasse, nicht aber zu Gunsten eines Gläubigers, welcher jene Forderung nach der erwähnten Cession zu seine» Gunsten hatte pfänden lassen und demzufolge ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Forderung geltend macht. Gerichts-Verhandlung. — Mit der Frage, ob Vergehen gegen das Sozialistengesetz noch nach dem Erlöschen desselben zur Ab urteilung gelangen können, hatte sich in diesen Tagen die dritte Straf kammer des Landgerichts I zu Berlin zu beschäftigen. Drei Angeklagte waren der vor dem 1. Oktober d. I. erfolgten Verbreitung sozial demokratischer Druckschriften beschuldigt. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Morris, berief sich auf die von der ersten Strafkammer desselben Gerichts gefällte Entscheidung, wonach in einem ähnlichen Falle das Ver fahren unter Bezugnahme auf den alten römischen Rechlsgrundsatz -unlla posna oinö Isxe- eingestellt worden war. Er beantragte, der Gerichtshof möge sich dieser Anschauung anschließen und nicht in die Verhandlung eintretcn. Der Staatsanwalt vr. Borchert widersprach diesem Anträge, da er auf einem anderen Standpunkt stehe. Das Reichsgericht habe in einem fast analogen Falle eine charakteristische Entscheidung gefällt. Das Reichsstempelsteuergesetz vom Jahre 1881 wurde im Jahre 1885 durch ein anderes ersetzt. Das Reichsgericht habe dann entschieden, daß die während der Giltigkeit des ersten Gesetzes begangenen Verstöße nach den dafür festgesetzten Strafbestimmungen zur Aburteilung gelangen müßten. Der Gerichtshof beschloß, vorläufig in die Verhandlung einzutreten, um den Thatbestand festzustellen. Die Beweisaufnahme selbst war ohne allgemeines Interesse. Der Vorsitzende, Landgerichtsrat Althaus, führte vor der Urteilsverkündigung aus, daß der Gerichtshof sich der von der ersten Strafkammer gefällten Entscheidung nicht anschließen könne. Der Grundsatz -nulla poeun sine IsZo« könne auf das Sozialistengesetz keine Anwendung finden. Das Gesetz sei ein Notgesetz und auf bestimmte Zeit gegeben. Bestimmte Handlungen gegen das Gesetz seien mit Strafe be droht, und das Erlöschen des Gesetzes könne nicht eine Straflosigkeit für die jenigen Handlungen zur Folge haben, welche während des Bestehens begangen waren. Einer der Angeklagten wurde freigesprochen. Mit Rücksicht darauf, daß das Gesetz zu bestehen aufgehört, sei gegen die beiden anderen Angeklagten nur auf 20, bezw. 10 ^ Strafe zu erkennen gewesen. Internationale Konvention betreffend das Eisenbahn frachtrecht. — Ueber dje am 14. d M. in Bern zum Abschluß gelangte internationale Konvention, betreffend das Eisenbahnfrachtrecht, welche nach drei Monaten ratifiziert werden und nach weiteren drei Monaten in Kraft treten soll, wird der -Neuen Züricher Ztg - folgendes nähere milgeteilt: Der Konvention gehören Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Oesterreich, Rußland, die Schweiz und Ungarn an. Die Konvention hat den Warenverkehr (der Personenverkehr ist also ausgeschlossen) zum Gegenstände, der aus einem der Vcrtragsstaaten in den andern auf Grund eines durchgehenden, einheitlich formulierten Fracht briefes stattfindet. Die Eisenbahnen, welche als zur Ausführung des inter nationalen Transports geeignet in jedem Staat bezeichnet werden, sind gehalten, den direkten Frachtverkehr zu übernehmen. Die Haftpflicht der Bahn sür das übernommene Frachtgut kann sowohl am Orte der Abgangs station, wie an jenem der Empfangsstation geltend gemacht werden, und zwar im Falle des Verlustes sür den gemeinen Handelswert am Versand orte. Solange die Ware am Bestimmungsorte noch nicht übergeben resp. daselbst noch nicht angelangt ist, steht das Versügungsrecht über das Frachtgut ausschließlich dem Absender zu, sofern er sich im Besitze eines Duplikats des Frachtbriefes befindet.
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