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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.01.1865
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.01.1865
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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Zl? 4, 9. Januar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 47 Nichtamtlicher Th eil. Für den preußischen Geschäftsverkehr. Die königl. preußische Post übernimmt vom 1. Januar 1865 an die Vermittelung der Geldzahlungen innerhalb Preu ßens durch Postanweisung bis zur Höhe von 50 Thalern. Die Art der Uebermittclung ist für den Zahlenden, wie für den Em pfänger gleich einfach und bequem, die Gebühr bis 25 Thaler nur 1 Sgr., bis 50 Thaler 2 Sgc. Für diese Einrichtung kann man nicht anerkennend genug sein, da sie dem Publicum sehr be deutendes Porto, Briefschreiben, Einstegeln, Verdrießlichkeiten aller Art, kurz Geld und Zeit erspart. Für den preußischen Buchhandel wird diese Einrichtung von bedeutendem Nutzen. Sehen wir uns z. B. einmal an, auf welche Weise bisher die Meßsaldozahlung der 200 Sortimentsbuchhändler Preu ßens an die Berliner Verleger geschah. Selbst von den Hand lungen, die in Berlin einen Commisstonär haben, geschieht die Zahlung stets in Leipzig. Zur sogenannten, von den Leipziger Herren mit vollem Recht gewünschten rechtzeitigen Erledigung der Listen mußte der Saldo 8 bis 10Tage vor dem Zahlungstage nach Leipzig geschafft werden; mochte das Zahlungsmittel Wechsel oder baares Geld sein, esverursachte die Uebermachung stets Geld kosten und Umstände. Derjenige Verleger, der nicht in Leipzig persönlich sein Geld in Empfang nahm, erhielt erst 14 Tage nach der Messe, also beinahe 4 Wochen nach Abgang dieser Zahlungen, den ihm zufallenden Betrag und die Nachricht über die für ihn geleisteten Zahlungen, und die Sendung des Geldes an ihn von Leipzig machte auf's neue Kosten. Das gesammte Capital (wir wollen die Zahlungen der 200 preußischen Buchhändler an die 100 Verlagshandlungen in Berlin nur auf 100,000 Thlr. ver anschlagen) war demnach 3 Wochen lang, zinslos und unbenutzt, spazieren geführt. Jetzt zahlt der Sortimenter den Saldo auf der Post seines Ortes ein, in 24 Stunden hat ihn der Verleger; der Absender erhält selbst das Papier für seine Benachrichtigung umsonst, Quittung wird ihm crtheilt, die Originalquittung befindet sich in den Händen der Behörde, und kann bei Streitigkeiten des Nichr- empfangens dieAngelegenheitleichtundohne Schreiberei durch die selbe erledigt werden; die vielen, alle Jahre vorkommenden Schreibfehler in den Listen und deren 3-, 4maligen Uebertragun- gen fallen fort rc. Wie groß wird aber der Vortheil, den dieser neue Modus bei „Baarbezügen" herausstellt. Ein Baarpacket von 25 Thlrn. kostet an Extra-Eommissionsgebühr dem Empfänger lU, dem Absender 1-b, macht 15 Sgr., und zwingt den Besteller, Geld nach Leipzig zu senden, den Empfänger nöthigt es, dasselbe ge legentlich am Ende des Monates aus Leipzig zu beziehen. Für einen Silbergroschen geht jetzt dieser Betrag in 24 Stunden von dem Besteller zum Absender. DieForm, Meßagiv zu berechnen, wird sich leicht finden lasten. Hoffentlich vereinigt sich der Berliner Verlegervcrein in die ser Angelegenheit zu einer gemeinsamen Erklärung an die preu ßischen SortimentShandlungen. Sprechen wir noch einmal unsere Freude aus, daß eine Einrichtung geschaffen, welche den wahren Krebsschaden dcS deutschenBuchhandels,dieUmständlichkeitinseinen Geschäften und dieenormen Sxeditionskosten, nach einer Seite hin heilt. Wir wollen uns für einen andern Artikel Vorbehalten, dar- zuthun, wie sehr die beiden gerügten Uebelstände bei den Remitlenden und deren Uebermittelung platzgreifen. L. 8. Miscellen. Aus Berlin. Der Einsender der in Nr. 2 des Börsen blattes abgedruckten Klage über den Ve r ka u s v o n Schulbü chern durch Buchbinder (in Westphalen) scheint die bestehen den Vorschriften nicht genau zu kennen. Die Cabinetsocdre vom 11. Juni 1847 gestattet den Buchbindern ausdrücklich den Ver kauf gebundener Schul-, Gebet-, Erbauungs- und G e- sangbüchcr. DieseEabinetsordre ist, wie ein RescriptdesHan- delsministers vom 29. August 1851 ausdrücklich besagt, durch das Prefigesetz vom 12- Mai 1851 keineswegs aufgehoben. Auch die Verfügung vom 6. Februar 1849, welche den Buchbindern den Handel mit gebundenen und broschirten Hauska lendern gestattet, ist durch Ministerialbescheid vom 8. October 1859 als durch das Preßgesetz nicht aufgehoben bezeichnet. Da gegen verstoßen Buchbinder tagtäglich gegen das Gesetz durch Verkauf geringfügiger Literatur, als: Briefsteller, Traumbüch lein, Humoristika, kleine Kochbücher, Wahrsagebüchcc rc. Wer sich also in Preußen durch Concurcenz von Seiten der Buchbinder belästigt fühlt, möge gegen dieselben wegen dieser Ucberschreitun- gen denunciren, dagegen ist ihnen aus dem Verkauf g eb u nde- ner Schulbücher kein Verstoß gegen die bestehenden Vor schriften nachzuweisen. (Die oben angedeuteten Verfügungen rc. sind vollständig abgedruckt in Kaiser's Preßgesetzgebung Se. 101 u. 102.) Die Berliner liberale Correspondenz schreibt: „Ein Er- kenntniß des Obertribunals erklärt Sendungen unter Kreuzband nicht als Briefe , so daß also ein Briefgcheimniß bei denselben nicht vorausgesetzt wird. Das Obectribunal stützt seine Anschauung darauf, daß die Postbeamten gesetzlich die Möglichkeit haben, Sendungen unter Kreuzband zu untersuchen, ob auch die gesetzlichen Vorschriften dabei erfüllt sind, ob also dem gedruckten Eircular nicht noch schriftlich besondere Bemer kungen in Worten, Zahlen oder Zeichen hinzugefügt sind. Bis- jetzt hat das Publicum geglaubt, daß die Postbeamten bei den Sendungen unter Kreuzband sich auf diese Thätigkeit beschrän ken müssen. Es hat nicht angenommen, daß sie von dem In halt Notiz zu nehmen haben , geschweige, daß sie die Kennlniß desselben benutzen und weiter verbreiten können. Wenn die Sendungen unter Kreuzband nicht einen großen Theil ihres Werths für das Publicum verlieren sollen, so wird diese Auf fassung des Obertcibunals durch eine Declaration des Gesetzes beseitigt werden müssen." Zur Würdigung der Rab attschre ier ei en gewisser Sor timenter übersende ich Ihnen anbei einen Brief von Franzen ck Grosse in Sechausen, worin dieselben einem meiner Kunden 10U, Rabatt antragen, „wenn er seinen Bedarfvon Büchern u.dergl. von ihnen beziehe". Wenn eine Sorti mentshandlung 10°ch bei Büchern und dergleichen (also Jour nale rc. !) abgeben kann, so muß es doch bei den immer mehr platzgreifenden 25 «ch der Verleger den Herren Sortimentern trotzdem sehr wohl gehen! Ich ersuche Sie, diese Notiz im Bör senblatt zu veröffentlichen. Personalnachrichten. Herrn Friedrich Wagner in Braunschweig ist von dem Herzog von Braunschweig das Pcädicat Hof-Buch - und Kunsthändler verliehen worden. 7*
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