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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1865
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.01.1865
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- Deutsch
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8, 18. Januar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 119 Gesuch um Ertheilung einer Eoncession zur Errichtung einer Sortiments-Buchhandlung in hiesiger Stadt hoher Slaalsregie- rung zur Berücksichtigung dringend empfehlen. Zur Begründung seiner Beschwerde sucht der Beschwerde führer auszuführen, daß, wenn auch dem Hrn. Bein eine Zusicherung ertheilt worden sei, daß keine Eoncession zur Errich tung einer zweiten Sortiments-Buchhandlung in hiesiger Stadt ertheilt werden solle, diese Zusicherung feinem Gesuche nicht im Wege stehen könne und zwar s. weil eine solche Zusicherung mit den bestehenden Gesetzen und namentlich mit dem Gesetze vom 8. August 1852 nicht im Einklänge stehe und deshalb das Fürst!. Ministerium nicht berechtigt gewesen sei, eine solche Zusicherung zu er- theilen, und d. weil-jene Zusicherung nicht bindend sein könne, indem man sich beiderseits das Recht, den Vertrag zu kündigen, Vorbe halten habe, die Zusicherung überdies auch dahin beschrankt sei, daß das Bedürfniß die Errichtung einer zweiten Sorti ments-Buchhandlung in hiesiger Stadt nicht erheische. Es steht fest, daß das Fürst!. Ministerium hier in einem unterm 10. December 1859 mit den Buchhändlern Hrn. Fr. Aug. Eupel und Hrn. Earl Bein hier wegen Gründung einer ofsieiösen, unter dem Namen „Der Deutsche, Sondcrskäuser Zeitung und Regierungs- und Jntelligenzblatt für das Fürsten thum Schwarzburg-Sondershausen" noch jetzt erscheinenden Zeitung auf die Zeit vom 1. Januar 1860 bis dahin 1868 abge- ^ schlossenen Vertrage den genannten Hrn. Eupel und Bein die i Zusicherung ertheilt hat, daß wahrend der Dauer dieses Vertrags keine Eoncession zu einem neuen Buchdruckereigeschäft in hiesiger Stadtund keine Eoncession zu einerneuen Sortiments-Buchhand lung daselbst ertheilt werden solle. Wenn nun auch nicht zu billigen , ist, daß eine solche dem auf Beseitigung aller Privilegien undGe- werbsschranken offenbar hinstrebenden Geiste der Zeit zuwider laufende und dem öffentlichen Interesse nachtheilige, ein aus schließliches, wenn auch der Zeitdauer nach beschränktes Privile gium bedingende Zusicherung ertheilt worden ist, während man inArnstadt gerade umgekehrt zur Erreichung eines gleichenZwecks ein anderes Privilegium mit bedeutenden Geldopfern beseitigte, so kann doch die Deputation der Ansicht des Hrn. Beschwerde führers nicht beistimmen, daß die ertheilke Zusicherung den beste henden Gesetzen und namentlich dem Gesetze vom 8. August 1852 zuwiderlaufe. Allerdings soll das Buchhändlergewerbe nach den §§. 2. und 3. jenes Gesetzes nur den Buchhändlern und Buch druckern nach Maßgabe einer Eoncession gestattet werden; allein der Umfang der Eoncession kann sehr verschieden sein, und das Gesetz schließt nicht aus, solche Eoncessionen durch Ertheilung von Zusicherungen in gewisser Weise noch zu verstärken. N!r- § gends ist eine derartige Maßnahme gesetzlich verboten. Ist nun .Hrn. Bein die obengedachte Zusicherung einmal ertheilt, so muß sie auch so lange, als sie legal nicht gelöst werden kann, aufrecht erhalten werden, und es würde einZuwiderhandeln gegen dieselbe einen Vertragsbruch in sich schließen, dessen Folgen auch in finan zieller Beziehung nicht unerheblich sein dürften. Der Beschwerdeführer hat ferner behauptet, es sei von bei den Theilen eine Kündigung des abgeschlossenen Vertrags Vor behalten worden. Diese Behauptung ist jedoch thatsächlich nicht richtig. Allerdings hat sich das Fürstl. Ministerium Vorbehalten, auch vor Ablauf der bestimmten Vertragsdauer den Vertrag auf zulösen , jedoch nur s. wenn von beiden Herausgebern, oder von einem derselben Pflichten, welche ihnen nach diesem Vertrage bblicgen, nach dem Ermessen des Fürstl. Ministeriums gar nicht oder nicht gehörig erfüllt worden sind, und b. wenn in einem Kalenderjahre nach H. 5. eine Vergütung von mehr als 500 Thlrn. der Staatskasse zur Last fällt. Auch ist der crtheilten Zusicherung keineswegs eine solche Beschränkung beigefügt, wie sie der Beschwerdeführer behauptet hat, sondern es ist nur der gedachten Zusicherung die Beschrän kung beigefügt, daß keine gegründeten Klagen oder Beschwerden gegen die Inhaber der jetzt bestehenden Geschäfte dieser Art zu führen sind. Bei dieser Sachlage sieht sich die Deputation außer Stand, das Gesuch des Hrn. Bertram unbedingt zu empfehlen. Wünschenswerth ist es aber jedenfalls, wenn die durch den Vertrag vom 10. Decbr. 1859 herbeigeführte, dem allgemeinen Interesse nicht förderliche Beschränkung so bald als möglich wie der beseitigt und deshalb von dem Rechte, den Vertrag aufzu lösen, sobald nach den stipulirten Bedingungen dies zulässig ist, Gebrauch gemacht wird. Die Deputation schlägt deshalb hohem Landtage vor, die Beschwerde des Hrn. Bertram an hohe Staatscegierung mit dem Ersuchen abzugeben, den mit den Hrn. Eupel und Bein abgeschlossenen Vertrag vom 10. December 1859 zu kündigen und aufzulösen, sobald eine der vertragsmäßigen Voraussetzungen eingetreten ist, unter welchen der Vertrag auch vor Ablauf der bestimmten Zeitdauer aufgelost werden kann. Der Landtag hat hierauf diesen Antrag einstimmig ange nommen. Miscellen. Aus Leipzig. Nach einer Bekanntmachung der königl. Oberpostdirection hier ist vom I.Jan.d.J. ab für Waarenproben und Muster, für Eorrecturbogen, Zeitungen und andere gedruckte Sachen unter Kreuzband im Verkehr mit Belgien und den Niederlanden die Gewichtsprogression übereinstimmend wie folgt festgesetzt worden: bis 2sH Loth einschließlich einfach; über 2s4 — 5 Loth einschließlich zweifach; über 5 — 7>4 Loth ein schließlich dreifach, und so fort für je 2sH Loth einschließlich ein Satz mehr. In den Portosätzen tritt eine Aenderung nicht ein. Es ist demnach für je 2ftz Lvlh einschließlich vom Absender zu entrichten: a) für Zeitungen und andere gedruckte Sachen nach Belgien Ngr. Vereins- und !4 Ngr. belgisches Porto; b) für Zeitungen und andere gedruckte Sachen nach den Niederlanden sowie für Waarenproben, Muster und Eorrecturbogen nach Bel gien, resp. den Niederlanden Ngr. Vereins- und sH Ngr. bel gisches Porto. Frankfurt a. M., 12. Jan. In der heutigen Sitzung der B und e sv e r sa mm lu ng erklärte die badische Regierung sich bereit, das von der Bundescommission entworfene Nach drucksgesetz einzuführcn, im Fall dies alle anderen Regierun gen thäten. Aus Wien vom 12. Jan. berichtet die Ostdeutsche Post über das „Leben Eäsar's" von Ludwig Napoleon: „Kaiser Napoleon Ul. hatte gewünscht, daß sein Ende dieses oder Anfang des nächsten Monats erscheinendes Werk „Das Leben Eäsar's" gleichzeitig mit der französischen Ausgabe auch inUeber- setzungen in den wichtigsten lebendigen Sprachen: deutsch, eng lisch und italienisch, erscheinen solle. Der Hofbuchhändler Napo- leon's, Hr. Plon in Paris, bei welchem die Originalausgäbe er scheint, wandte sich telegraphisch wegen einer deutschen Ueberse- tzung an folgende Buchhandlungen: Gerold in Wien, Mittler in Berlin, Eotta in Stuttgart, Bernhard Tauchnitz und Otto Wi- 17*
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