Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1871
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- 17.07.1871
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- Deutsch
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2122 Nichtamtlicher Theil. 161, 17. Juli. Nichtamtlicher Theil Zum Entwurf eines Reichspreßgesctzcs. II.*) Die Verhandlungen des deutschen Journalistentags in Breslau am 9. und 10. Juli. Wir entnehmen über diese Verhandlungen der Deutschen Allgemeinen Zeitung folgenden Bericht: Die neulich schon mitgetheilten „Grnndzüge zu einem Reichs- gesetzc über die Presse" (Börscnbl. Nr. 145), wie sie der Versamm lung zu Breslau vorgclegt waren, sind von dieser Versammlung mit einigen Acndcrungcn, beziehentlich Zusätzen angenommen worden. Wir geben dieselben in der Form, wie sie durch die Breslauer Be schlüsse festgcstcllt worden, nachstehend wieder, indem wir die be treffenden Aendcrungen und Ergänzungen, soweit sic nicht ledig lich rcdaclionellcr Nalnr sind, behufs leichterer Vergleichung der jetzigen mit der ursprünglichen Gestalt des Entwurfs durch gesperrte Schrift hervorhcben: 8- t. Znm selbständigen Betriebe von Buch- und Stcindrnckcrcicn, Buch- und Kunsthandlungen, AntiquanatSgcschäftcn, Leihbibliotheken, Lcsc- cabinetcn, sowie zum Verkaufe von Zeitungen, Zeit-, Flug- und andern Druckschriften oder von bildlichen Darstellungen in bestimmten GcschäftS- localen bedarf cs einer behördlichen Erlaubniß (Conccssion) nicht. ES gel ten dafür lediglich die Bestimmungen der Deutschen Gewerbeordnung vom 22. Jnni t86S, 88. 14. 15. 148., und zwar auch in den deutschen Staaten, wo diese Gewerbeordnung noch nicht cingcfnhrt ist. 8. 2. Eine Entziehung der Bcfugniß znm selbständigen Betriebe irgendeines der obigen Gewerbe kann weder im administrativen noch im richterlichen Wege stattfindcn. Alinea 3. in 8- 143. der Gewerbeordnung, welches diese letztere Befugnis; noch znläßt, wird aufgehoben. §. 3. Für den gewerbsmäßigen Vertrieb von Schrift- oder Bildwerken aus öffentlichen Wegen, Strassen, Plätzen und andern öffentlichen Orten, sowie für das Anhcften von Placatcn gelten die Vorschriften in den 88- 43. 55. 57. der Deutsche» Gewerbeordnung. Doch steht cs Denen, welche einen Legitimation ssch ein dazu besitzen, frei, die so erlangte Befugnis» unter ihrer Bcrantwortung durch andere, auch minderjährige Personen an Silben zu lassen. In Bezug auf den Inhalt der zu vertreibenden Schriften sowie ans den Ort zur Anheftung von Placatcn dürfen, abgesehen von privat rechtlichen Rücksichten, keine Beschränkungen stattfinden. 8- 4. Strafbare Handlungen, welche durch die Verbreitung eines PrcßerzengnisscS verübt werden, unterliegen den cinschlagcndcn Be stimmungen des Deutschen Strafgesetzbuchs. AIS Verbreitung im Sinne gegenwärtigen Gesetzes gilt es, wenn das betreffende Prcßcrzeugniß ver kauft, öfscnUich angeschlagen, an öffentlichen Orten, in Leihbibliotheken, öffentlichen Lcsccabincten rc. zu Jedermanns Einsicht ausgestellt oder ans- gclegt, oder wenn cS dergestalt verweilt worden ist, daß jede beliebige Person ein Ercmplar davon erhalten konnte. Die Ablieferung an die Post zum Zwecke der Versendung gilt noch nicht als Ver breitung. Den Erzeugnissen der Buchdruckerpresse stehen gleich in, Sinne dieses Gesetzes alle andern Vervielfältigungen von Schrift oder Bild auf mechanischem oder chemischem Wege. 8- 5. Für den Inhalt eines Schrift- oder Bildwerks haftet zunächst der Verbreiter sSortiincntöbncbhändlcr, Antiquar, Eolportcur, Leihbiblio theken rc.). Wenn jedoch auf dem Schrift- oder Bildwerke der Name des Druckers oder Herstellers (Photographen, Lithographen), oder des Verlegers, RedactcnrS (Hcrausgcb rS) oder Verfassers angegeben ist, oder wenn der Verbreiter vor dem Schlüsse der gerichtlichen Verhandlung eine dieser Personen dem Gerichte namhaft macht, und wenn die beweisende Person im Bereiche der Gerichtsbarkeit dcö Reichs sich befindet oder zu der Zeit der Verübung der Gesetzesübertretung sich befand, so soll angenommen werden, der Verbreiter habe im guten Glauben gehandelt und von der Strafbarkeit des Inhalts keine Kenntniß gehabt. Aus genommen bleibt der Fall, wo die Beschaffenheit des verbreiteten Schrist- vdcr Bildwerks selbst oder die Art der Verbreitung die Annahme einer Unkenntnist des Verbreiters von dem strafbaren Inhalte ansschlicßt. Unter denselben Voraussetzungen, wie der Verbreiter, wird auch der Drucker oder Hersteller durch Nennung des Verlegers, RcdacteurS (Herausgebers) oder Verfassers, der Verleger durch Nennung dcS RcdacteurS (Herausgebers), dieser durch Nennung des Verfassers von der strafrechtlichen Verantwortlich keit frei. Doch must rücksichllich des Verfassers nachgewicscn werden, daß die Veröffentlichung dcö Schrift- oder Bildwerks mit seiner Genehmigung oder Zulassung geschah. Keine der obengenannten Personen kann gezwungen werden, ihren Vvrmann zu nennen. 8, 6. Wenn ein Gericht (nach 88- 41. 42. des Deutschen Strafgesetz buchs) auf die Vernichtung eines Schrift- oder Bildwerks erkennt, so kann ein solches Erkcnntnih niemals ein allgemeines Vcrtricbövcrbot einer gan zen Zeitung, Zeitschrift, Sammelschrift, eines mehrbändigen Werks, einer zusammenhängenden Reihenfolge von Bildern oder von Mnsikalicn zur Folge haben. Ebensowenig darf ein derartiges Vertricbüverbot im admini strativen Wege, auch nicht indircct durch Entziehung des Postdebits, ver hängt werden. Dabei gilt es gleich, ob die betreffende Zeitung, Zeitschrift, Sammelschrift, Bilderscric rc. im In- oder Auslande erschienen ist. 8. 7. Ucbcr alle Verbrechen und Vergehen, welche durch die Presse begangen werden, entscheiden Geschworene. RückfallSbcstrafnn- gen finden bei den durch die Presse begangenen Gesetzesüber tretungen nicht statt. 8. 8. Die durch ein Schrift- oder Bildwerk begangenen Verbreche» oder Vergehen verjähren binnen sechs, Ucbcrtrctnngen binnen drei Monaten. 8. 9. Eine Beschlagnahme eines Schrift- oder Bildwerkes darf nur von einer richterlichen Behörde verfügt und nur kraft eines schriftlichen, den strafrechtlichen Grund der Verfolgung und den dadurch betroffenen Theil des Schrift- oder Bildwerkes genau bezeichnenden Befehls vollzogen werden. Ein Wiederabdruck des mit Beschlag belegten PreßcrzcngnisscS ohne die als strafbar bezeichnet«»! Stellen ist statthaft. Die Beschlagnahme hat sich streng auf diejenigen Theile eines PreßcrzengnisseS zu beschränken, welche von der für strafbar erachteten Stelle nicht zu trennen sind, also z. B. bei Zeitungen, wenn das Hanptblatt allein etwas angeblich Straf fälliges enthält, die Beilagen freiznlasscn. Ist die beschlagnchmcnde Be hörde ein Einzelrichtcr, so hat derselbe sofort die Entscheidung der nächst zuständigen richterlichen Collcgialbchördc über Fortstellnng oder Wicdcrauf- hcbung der Beschlagnahme cinzuholcn. Diese Entscheidung, gegen welche es kein Rechtsmittel gibt, must bei allen einmal wöchentlich oder öfter erscheinenden Zeitungen oder Zeitschriften binnen zwei, bei allen andern Schrift- oder Bildwerken binnen drei Tagen erfolgen. Hat eine Be stätigung der Beschlagnahme während dieser Frist dnrck, die collcgialc Ge richtsbehörde nicht stattgefundcn, so tritt die Beschlagnahme von selbst außer Kraft, und jede längere Vorenthaltnng der mit Beschlag belegten Ercmplare kann alö EigcnthnmSvcrlctznng von dem dadurch Geschädigten gerichtlich verfolgt werden. Auch steht cö den Betheiligten frei, sofort neue Abdrücke des betreffenden Prcßcrzcugnisseö (einschließlich der verfolgten Stellen) zu veranstalten. Außerdem find die Bctheiligtcn befugt, die Per son, welche die Beschlagnahme verfügt hat, wegen Entschä digung gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Compctenzcon- flictc dürfen in allen diesen Fallen nicht erhoben werden. Die Beschlagnahme darf sich nicma lS auf Ercmp larc erstre cken, die im Privatbcsitzc sind. 8. 10. Alle Gesetze und Verordnungen in den einzelnen Bundes staaten, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes wiocrspicchcn, oder welche der Presse und den Prcßgewerben Leistungen oder Verpflichtungen aufer- lcgcn, die in diesem Gesetze keine Begründung finden, sind ungültig. Ins besondere sind aufgehoben die ZcitnngScautioncn, der Zcitungö- und Ka lender-Stempel. die Abgabe von Inseraten, sowie jede andere Art der Besteuerung oder Belastung einzelner Preßerzengnissc neben der allgemeinen Gewerbesteuer für die Prcßgcwerbe. Zur Motivirung einiger der wichtigsten unter den obigen Zu sätzen sei bemerkt, daß der Zusatz im § 3. beschlossen ward mit Rück sicht auf die Praris in England, wo der Verkauf der Zeitungen hauptsächlich durch Knaben geschieht, der in §. 5: „oder — sich be fand" dem badischen Prcßgcsetze, die Einschaltung in §. 9: „gegen welche cs kein Rechtsmittel gibt", dem königlich sächsischen entnom men ist, die Bestimmung wegen der Entschädigung (in ebendiesem Paragraphen) im Hinblick ans die ocsterreichische Gesetzgebung und ans die damit dort gemachten praktischen Erfahrungen Aufnahme fand. Die andern Abweichungen sind theils Conscgucnzen ans dem an die Spitze gestellten Prinzip, theils Ergänzungen thatsächlicher Lücken in dem ursprünglichen Entwürfe (wie z. B. die Aufhebung, des Kalenderstcmpcls und der Jnscratensteuer). Es kommen nun noch einige dem Entwürfe des Berliner Ver-- ) l. S. Nr. 155.
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