Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1871
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18710918
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187109186
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18710918
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1871
- Monat1871-09
- Tag1871-09-18
- Monat1871-09
- Jahr1871
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2920 Nichtamtlicher Theil. HS 215, 18. September. wenn ich constatire, daß genannter Herr sür andere seiner Kommit tenten, die von mir bezogen, zur selben Zeit pünktlichst einlöste. Ich habe in Differenzen noch nie diesen öffentlichen Weg betreten und bin überzeugt, daß keiner meiner Herren Kollegen die gehässige Weise des Hrn. Kolck, meine Rüge zu einer Provocation gegen die Herren Sortimenter zu stempeln, billigen wird. Dresden, 10. September 1871. k. G. Lohse, Verlagsbuchh. Contra H. Kolck in Troppau. — Der öffentlichen Rüge der löbl. C. G. Lohse'schen Verlagshandlung in Dresden (Börsenblatt Nr. 203) .bezüglich geschäftlicher „Rücksichtslosigkeiten" (das treffen dere Wort würde zu einer Jnjurienklage führen) der Firma H. Kolck in Troppau schließe ich mich hierdurch an- Kolck, mit dem ich schon früher unangenehme Erfahrungen gemacht, erhielt auf vieles Bitten und die scheinbar ehrenhaftesten Versprechungen hin im Jahre 1868 von mir leider wieder Conto eröffnet. Aus diesem Jahre, sowie aus den ersten Monaten des Rechnungsjahres 1869 resultirt ein Saldorest von 393 fl. 91 kr. oe. W., der sich inzwischen, einerseits durch aufgelaufene Advocatenkosten, andererseits durch von mir als Faustpfand zurückgehaltene Zahlungen meiner Kommittenten, auf 395 fl. 35 kr. oe. W. modificirte. Kolck bczeichnete meine Forderung als unrichtig, ohne sich indeß, nach der wohlbekannten Manier zweifelhafter Schuldner, zu directen Angaben zu bequemen, oder nach seinem Buche einstweilen zu zahlen. Nachdem ich mich seiner Zeit vergebens bemüht hatte, meinen Saldo zu erlange», und meine Mahnungen seitens Kolck's in einem derart entwürdigenden Tone beantwortet wurden, wie er — zur Ehre des deutschen Buchhandels sei es angenommen — wohl nur H. Kolck in Troppau eigen, blieb mir nichts übrig, als im Sommer des Jahres 1869 den gerichtlichen Weg zu betreten. Durch meine Klage in die Enge getrieben, kam H. Kolck, nachdem alle Winkelzüge, um die Angelegenheit endlos zu verlängern, erschöpft, auf den genialen (ihm allerdings wohl kaum neucu) Einfall, jenen Paragraphen des Handelsgesetzes in Anspruch zu nehmen, welcher dem Schuldner gestattet, die ordnungsgemäße Führung der Handelsbücher seines Gläubigers gerichtlich prüfen zu lassen, um im gcg ent heiligen Falle den „halben Beweis", welcher bekanntlich in der Buchführung des Gläubigers liegt, zu entkräftigen. Ich werde also eines schönen Tages über Antrag mei nes Schuldners H. Kolck in Troppau vom hiesigen Handelsgerichte aufgefordert, mit meinen sämmtlichen Handelsbüchern bei Gerichts stelle zu erscheinen und komme dieser heiteren Aufgabe in Begleitung meines Rechtsanwaltes nach, hinter mir zwei schwerbeladene Markt- Helfer mit meinen gerade im Gange befindlichen Geschäftsbüchern, Strazzenkästen rc. Ich finde beim Handelsgerichte einen äußerst gut instruirten Vertreter Kolck's, welchem es schnell gelingt, triumphirend zu constatiren, daß die zu meiner Buchführung gehörigen Ausliefe rungsbücher mit ihren durchstrichenen Posten für Remillenden im Laufe des Jahres, meine vorgedruckten Novavcrsendungslisten mit ihren li. für weder pro noch contra remittirle Artikel, meine Abschlußbücher mit ihren Aenderungen bei Differenzen, endlich meine zwar vorzüglich sauber — aber in Blattform zur steten Evi denzhaltung des Alphabetes geführten Hauptstrazzen — den Anfor derungen des Handelsgesetzes an eine kanfmännischeBuchführung nicht entsprächen und daher keincnfalls Beweis gegen H. Kolck bil den könnten. Vergebens protcstirte ich, der ich von jeher bestrebt bin, eine höchst geordnete Buchführung zu haben, gegen diese Auffassung, vergebens bemühte ich mich zu erklären, daß der Buch handel als eigenartiger Geschäftszweig seine eigenartigen Institutio nen haben müsse, vergebens ersuchte ich durch eine Expertise aus dem Kreise der hiesigen Buchhändler-Korporation nachweifen zu dürfe», daß meine Buchhaltung nach buchhändlerischer Usance eine vollkom men ordnungsgemäße sei, und das Handelsgesetz mache ja den ge schäftlichen Usancen Concessionen das Handelsgericht erkannte, dem Anträge von Kolck's Vertreter entsprechend, „daß meine Buchfüh rung den Anforderungen des Handelsgesetzes nicht entspräche, daß für den Buchhandel kein besonderes Gesetz cristire, daß der zur Durch führung des handclsgesehlichen Verfahrens nöthigc halbe Beweis daher nicht erbracht sei — und ich demnach mit meiner Forderung auf den civilgerichtlichen Weg, d. h. Prozeßweg zu verweisen sei". — Was das Letztere einem gewerbsmäßigen Schnldenmachcr, der selbstverständlich seine eigenthümlichen Begriffe von geschäftlicher Ehre besitzt, gegenüber zu bedeuten hat, ist klar, und schwebt der von mir angestrengte Prozeß noch heute und wird, der Erfahrung entsprechend, welche H. Kolck in Verzögerungskniffen zu haben scheint, wahrscheinlich nach fünf Jahren auch noch schweben, oder mich gar überleben. Der Kunstgriff Kolck's und die Entscheidung des Handelsgerichtes erscheinen mir für die Gesammtheit des deut schen Buchhandels so wichtig, daß ich solche hierdurch zum besonde ren Ruhme meines scharfsinnigen Schuldners der öffentlichen Be- urtheilung nicht vorenthalten darf und möchte ich bei dieser Gelegen heit nochmals auf die Rüge des Hrn. C. G. Lohse zurückkommcn und auch meinerseits constatiren, daß die Einlösung der in meiner Com- Mlssionssphäre vorkommenden, von H. Kolck baar bestellten Artikel ebenfalls mit großen Schwierigkeiten verknüpft ist, oder gar nicht erfolgt. 2 Stugau, Pius IX. Lfg. 3 — 20., welche Kolck an meinen CommittentenHrn.J.B. Stifter in Warasdin mit 5 fl. 40 kr. wider rechtlich baar erpedirt hat, verweigert derselbe geradezu und ohne Angabe eines Grundes zurückeinzulöscn, und hat mein Cassirer jetzt den Auftrag (der vielleicht allseitige Repetition verdient), alles die Firma H. Kolck in Troppau Tragende mit den wachsamsten Augen zu betrachten und vor Einlösung doppelt und dreifach zu prüfen! Wien, 6. September 1871. pp. A. Hartleben. E. Marr. Abfertigung. Wenn es unter der Firma E. A. Hartleben in Wien der Pro- curist dieses ehrcnwerthen Hauses versucht, den deutschen Buchhandel mit einer Scandalgcschichtc zu unterhalten, so danke ich es der löbl. Rcdaction des Börsenblattes, daß die Leser dieses Artikels sich aus demPro undkontra dieserAngelcgenhcit das richtige Bild entwerfen können. Ich verwahre mich ausdrücklich dagegen, daß dieser ganze Streit und diese unangenehme Polemik gegen die Person des Hrn. Hartleben gerichtet ist; ich lebe der feste» Ueberzeugung, daß dieser Angriff gegen mich ein Product des Hrn. E- Marr ist, und bitte meine ganze Abfertigung auch nur als gegen diesen Herrn gerichtet anzu- schen. Wenn sich derselbe durch die ehrenwerthe Firma C- A. Hart leben deckt und diese darunter wird leiden müssen, so ist das seine Sache. Hr. Marx behauptet, mit mir unangenehme Erfahrungen gemacht zu haben. Nach meinen Büchern verkehrten ich und mein Vorgänger vor dem Jahre 1868 bereits länger mit dem ehrcnwerthen Hause C. A. Hartleben, als wohl Hr. Marr überhaupt zu denken im Stande ist, und der durch Rechnungsdifferenzen entstandene Ueber- trag aus 1867 betrug die ungeheure Summe von 2 fl. 40 kr. Wenn Hr- Marr sich erdreistet zu behaupten, ich hätte umWiedereröffnung des Conto vielfach gebeten und die ehrenhaftesten Versprechungen gemacht, so ist diese Behauptung eine einfache .... (ich habe keinen andern Ausdruck dafür). Ergötzlich aber ist die Behauptung, daß mein Saldo aus dem Jahre 1869 für Hrn. Hartleben 393 fl. 91 kr. betragen habe, der sich nach der Ansicht des Hrn. Marr auf 395 fl. 35 kr. „modificirte". Hr. Marx behauptet ferner: ich hätte mich zu keinen directen Angaben bequemt und ich hätte, nachdem er mich durch längere Zeit vergeblich gemahnt, ihm in derart entwürdigendem Tone geantwortet, daß er im Sommer 1869 gegen mich klagbar werden mußte. Wahr an dieser Behauptung des Hrn. Marr ist Fol--
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder