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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1871
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- Deutsch
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215, 18. September. Nichtamtlicher Theil. 2919 stanzen auf Grund der bisherigen Landesgesetzgebung erlassen haben, nicht hätte erfolgen können. Beklagter beruft sich auf §.47. des Bundcsgesetzes, nach welchem das Anfuhren einzelner Stellen eines bereits veröffentlichten Werkes der Tonkunst, die Aufnahme bereits veröffentlichter kleiner Composi tionen in Sammlungen von Werten verschiedener Compomsten zur Benutzung von Schulen ausschließlich der Musikschulen als Nachdruck nicht gelten soll. Es ist indeß ersichtlich, daß diese Bestimmung (wie die analoge des 8- ibick.) wesentlich auf demselben Grundsätze beruht, von welchem die vorigenRichter bei ihrer Entscheidung ausgegangen sind. Die Bundcsgcsetzgebung hat nicht im Prinzip das Urheberrecht be schränken oder die Nachdruckbefugniß erweitern, sondern nur einen Grundsatz zuni Ausdruck bringen und in positiven Bestimmungen ausprägen wollen, der als in der Natur der Sache liegend auch schon unter der früheren Gesetzgebung in der Rechtsprechung sich im Allge meinen Geltung verschafft hatte. Die Realisirung des Gedankens, dem Urheber literarischer re. Productionen das Recht der Vervielfältigung als ein Vermögensrecht zu sichern, kann im einzelnen Falle durch die nach Umständen zweifel hafte Frage bedingt sein, wer als der eigentliche Urheber eines ge gebenen Geisteswerkes und in welchem Umfange dasselbe als das ausschließliche Product einer bestimmten Thätigkeit zu betrachten ist. Die Geistesarbeit ist nicht eine rein schöpferische. Sie kann ihre Stoffe entlehnen und gewissermaßen im Wege der Specification dar aus ein Neues componiren. Diese erlaubte Thätigkeit soll nicht unter denl Vorwände des dem Urheberrechte gebührenden Schutzes beeinträchtigt werden. Es soll auf der anderen Seite die erlaubte Benutzung fremder Geistesarbeit nicht zumDeckmantel wirklich rechts widriger Verwerthung der Erzeugnisse fremder Thätigkeit mißbraucht Werden. In diesen Anschauungen liegt der Anhaltspunkt sür die Beur teilung der Frage, inwieweit zu besonderen literarischen Zwecken veranstaltete Sammelwerke, Anthologien u. s. w. als unter die Kate gorie unerlaubten Nachdruckes fallend anzusehen sind, oder nicht. Das Bundcsgesctz hat dafür bestimmte positive Maßgaben auf gestellt, die augenscheinlich die Befugniß einer derartigen Verwerthung fremden Stoffes in bestimmte Grenzen einschränken. §. 7. gestattet nur das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Theile eines bereits veröffentlichten Werkes oder die Ausnahme bereits ver öffentlichter Schriften von geringerem Umfange in ein größeres Ganzes, sobald dieses nach seinem Hauptinhalte ein selbständiges wissenschaftliches Werk ist, sowie in Sammlungen, welche aus Werken mehrerer Schriftsteller zumKirchcn-, Schul- und Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigenthümlichen literarischcnZwecke veranstaltet werden. Sodann enthält in Anwendung auf musikalische Compositionen 8-47. die bereits hervorgehobene Bestimmung, daß nur das Anführen einzelner Stellen eines bereits veröffentlichten Werkes der Tonkunst, die Aufnahme bereits veröffentlichter kleiner Compositionen in Samm lungen von Werken verschiedener Compomsten zur Benutzung von Schulen, ausschließlich von Musikschulen, nicht als Nachdruck ange sehen werden soll, während jedoch dabei der Urheber der benutzten Quelle bei Strafe namhaft gemacht werden muß. Zieht man nun dem durch diese Vorschriften gegebenen Maß- stabe gegenüber in Betracht, daß im vorliegenden Falle zunächst von einer Bestimmung der Unterrichtsbriefe zur Benutzung in Schulen (M. mit Ausschluß von Musikschulen) nichts erfindlich ist, daß die Briefe, nach dem Ausspruche der Sachverständigen, ein Ganzes in musik-pädagogischem Sinne nicht bilden, daß jede einzelne Composi- tion für sich formalen Abschluß hat und sich nicht als ein Citat aus einem fremden Werke darstellt, und daß die daran vorgenommenen Veränderungen eine pädagogische Absicht kaum erkennen lassen, bringt man endlich hiermit die Thatsache in Verbindung, daß ein Separat- vcrkauf der einzelnen Hefte stattgefunden hat, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß in derHerausgabc der Wittmann'schen Un terrichtsbriefe ein Act rechtswidriger Beschädigung fremden Urheber rechtes im Sinne der jetzigen Bundcsgcsetzgebung nicht minder wie der früheren Landesgesetzgebung enthalten ist. Es hat demnach, da auch im klebrigen (in Betreff der zncrkann- ten Schadloshaltung, der Verurteilung des Beklagten in die Prozeß kosten und die Kosten des administrativen Vorverfahrens) den Gründen der vorigen Instanz beizupflichten ist, die Bestätigung des appellationsgerichtlichen Urtheiles erfolgen müssen. Urkundlich unter dem Siegel des Bundes-Oberhandelsgcrichts und der verord- neten Unterschrift. (1-. 8.) Das Bundes-Oberhandelsgericht Pape. v. Tümpling, S. Miscellen. Die Magdeburgische Zeitung vom 14. Sept. berichtet: „Im Laufe der letzten Woche fand in Heidelberg die bereits früher er wähnte Versammlung hervorragender deutscher Buch händler statt, in welcher über den an das Reichskanzleramt zu rich tenden Antrag, den Abschluß eines einzigen gemeinsamen Literar- vertrags mit dem Aus lande an Stelle der zahlreichen einzelnen Literarconventioncn betreffend, berathen wurde. Die Versamm lung, in welcher Hr. Julius Springer aus Berlin, der Vorsteher des Börsenvereins der deutschen Buchhändler, dcnVorsitz führte, gelangte zu einem vollständig befriedigenden Ergebnisse, und hat gleichzeitig einen Normalvertragsentwnrf ausgearbeitet, welcher dem Reichs kanzler mit vorgelegt werden soll. Zu der neulich aufgeworfenen Meinung, die Frage von der preußischen Zeitungssteuer gehöre nicht vor den Reichstag, sondern vielmehr vor den preußischen Landtag, bemerkt die National- Zcitung: „Da diese Steuer eine wesentliche Belastung der Presse und notorisch in Preußen nur eingeführt worden ist, um die Presse zu beschränken, also recht eigentlich aus polizeilichen Motiven, so halten wir auch den Reichstag durchaus competent, im Reichspreß- gesetze auszusprechen, daß diePresse innerhalb des Deutschen Reiches fortan weder durch Cautionen noch durch besondere Steuern be schränkt werden soll." Schwarzburg-Nudolstadt hat sich in Ausführung des Art. 31. des Neichsgesctzes über das Urheberrecht an Schriftwerken, die Bildung von Sachvcrständigen-Vereinen betreffend, nicht wie die übrigen thüringischen Staaten an Weimar, sondern an Preußen angeschlossen. Letztes Wort. — In Verfolg der Entgegnung des Hrn. H. Kolck in Troppau auf meine „Rüge" in Nr. 203 d. Bl. ignorire ich durchaus die persönlichen Angriffe von Seiten dieses Herrn. Die Sachlage ist entstellt und der Ton seiner Entgegnung derselbe, den Hr. Kolck stets führt und der eine Geschäftsverbindung mit ihm un angenehm macht. Meine Herren Geschäftsfreunde kennen am besten die Art und Weise meines Verkehrs und werden aus Hrn. Kolck's Entgegnung den richtigen Schluß ziehen. Durch seinen übermüthigen, hochtrabenden Satz — daß er nur für Verleger arbeite, die „moros" gelernt haben — dürfte er am ersten die richtige Aburtheilung fin den. Niemand wird mir zumuthen, Hrn. Kolck's Aeußcrung, seines Leipziger Kommissionärs, Hrn. G.Braun's große Krankheit sei schuld, daß seine Baarpackete „nicht gleich" (soll wohl heißen „fast nie", we nigstens im Verkehr mit mir) cingelöst wurden, Glauben zu schenken, 420*
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