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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-10-15
- Erscheinungsdatum
- 15.10.1890
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- Deutsch
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Hk 240, 15. Oktober 1890. Nichtamtlicher Teil. 5567 Material von dem Beschwerdeführer erhalten daß also dieser es ge sammelt und sodann dem Redakteur zur Herstellung der Feuilleton- Artikel übergeben. Auf Grund dieser Thatsachen und mit Rücksicht auf die Stellung des Beschwerdeführers, als Inhaber, Herausgeber und Ver leger des Blattes, hat die Vorinstanz die Fahrlässigkeit des Beschwerde führers darin erblicke, daß er es unterlassen, das dem T. verabfolgte Material vor seiner Abgabe an diesen genau durchzusehen und zu prüfen und den T. bezüglich der Verwendung desselben mit bestimmten unzwei deutigen Instruktionen zu versehen. Sie meint, es habe der Beschwerde führer überhaupt nicht diejenige Diligenz angewendet, welche man von ihm als Herausgeber und Verleger erwarten mußte; die Anstellung eines Redakteurs aber habe ihn nicht berechtigt, sich gar nicht mehr um das Blatt zu kümmern. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision. Sie erblickt den Rechtsirrtum, welchen sie der Vorinstanz vorwirft, darin, daß das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer, als dem Heraus geber und Verleger des Blattes, und dem Mitangeklagten T., als dem von jenem bestellten verantwortlichen Redakteur, verkannt und unberücksichtigt gelassen. Sie will die Rechtsansicht der Vorinstanz, daß der Beschwerdcsührcr verbunden gewesen, eine Kontrolle und Oberleitung über die Thäligkcit des Redakteurs zu üben, als richtig nicht anerkennen und glaubt, darauf Hinweisen zu sollen, daß doch dem Eigentümer und Verleger das Recht nicht bestritten werden könne, seine persönliche Thätigkcit im Geschäft ganz einzustellcn und auf einen anderen zu übertragen, oder doch auf einzelne Teile der Geschäftsführung zu beschränken. Der Angriff geht fehl. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Satz, den das Rcichs-Oberhandclsgcricht in dem von der Revision angerufencn Urteile vom 28. März 1878 (Entscheidungen Band 24 Seite 38) dahin ausgestellt hat, daß demjenigen Verleger, welcher einen Gcschästsleitcr angenommen, keine eingehendere Ucbcrwachung des Geschäftsganges ob liege, als demjenigen, welcher die Geschäfte selbst leitet, hier zutrifft; es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Verleger einer periodischen Druck schrift überhaupt berechtigt ist, sich der Erfüllung der ihm obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten dadurch zu entziehen, daß er zur Wahr nehmung derselben sich einen Vertreter bestellt. Denn der Beschwerde führer hat nach den von der Borinstanz getroffenen thatsächlichen Fest stellungen nickt behauptet, daß er den T. zu seinem Vertreter für die ge samte Geschäftsleitung und für alle ihm als Verleger obliegenden Arbeiten bestellt habe; es ist vielmehr fcstgestellt, daß er sich an dem Zustandekommen der Feuillctonartikel persönlich durch Sammlung des Materials und Ucbcrweisung desselben an den T. beteiligt hat. An scheinend will aber auch die Revision die Begründung ihres Angriffs nur hcrleiten aus der Stellung, welche dem verantwortlichen Redakteur durch das Gesetz eingeräumt ist; sie will also behaupten, daß dem T-, weil er verantwortlicher Redakteur gewesen, auch ganz allein die Verantwortung dafür obgelcgen, daß die Artikel in dem von ihm redigierten Blatte nicht als Nachdruck strafbar seien, und daß dem Beschwerdeführer als Ver leger der Zeitschrift eine Kontrollicrung des Redakteurs gesetzlich nicht zugestanden habe. Indessen kann dieser Ausführung nicht beigcpflichtet werden. Die Stellung und die Pflichten des verantwortlichen Redakteurs einer perio dischen Druckschrift werden in den ZH 7, 8, 10, 11, 20 und 21 des Preßgcsctzes vom 7. Mai 1874 näher bestimmt und begrenzt. Darnach liegt ihm die Pflicht ob, unter gewissen Voraussetzungen amtliche Be kanntmachungen und thatsächlichc Berichtigungen in das Blatt aufzu nehmen und hat er für den Inhalt der Druckschrift cinzustchcn, insofern er für Handlungen verantwortlich wird, deren Strafbarkeit durch den Inhalt der Druckschrift begründet ist. Er ist cs, dem infolge dieser Ver antwortlichkeit die Oberaufsicht über die gesamten Rcdaktionsgcschäfte obliegt, jedoch nur in Bezug auf die etwaige strafrechtliche Bedeutung des Inhalts. Diese seine Stellung gebührt ihm auch dem Eigentümer und Verleger des Blattes gegenüber. Allein über diese Pflichten hinaus ist das Gesetz nicht gegangen und hat ihn insbesondere nicht verbindlich gemacht für Handlungen, deren Strasbarkcit durch andere Umstände, als durch den Inhalt der Druckschrift bedingt wird. Er kann für dieselbe nach allgemeinen Rcchtsgrundsätzen, nicht aber wegen seiner Stellung als verantwortlicher Redakteur haftbar gemacht werden. So hat nicht er. son dern der Verleger des Blattes Zuwiderhandlungen gegen die die Ordnung der Presse (HZ 6 fg. des Preßgcsctzes) regelnden Vorschriften zu vertre ten (ok. z. B. Erkenntnis des Preußischen Obcrtribunals vom 1. Juni 1886 — Golldammer Archiv Band 24 Seite 374). Nach diesen Grund sätzen hat man mit dem ersten Richter die Frage, ob sich die Verant- wortlichkcit des Redakteurs auch aus den Nachdruck erstreckt und durch sic jede schuldhafte Veranstaltung des Nachdrucks seitens des Eigen tümers und Verlegers des Blattes ausgeschlossen wird, zu verneinen; denn die Strafbarkeit dieser Handlung wird nicht durch den Inhalt, son dern durch den Akt des Abdrucks begründet. Es hat daher die Vor instanz rechtlich nicht geirrt, wenn sie angenommen, daß die Stellung des Mitangeklagten T. als Redakteur den Beschwerdeführer von der Verpflichtung nicht befreite, über die Legalität des in seinem Verlage erscheinenden, von ihm herausgegebencn Blattes zu wachen und seine Aufmerksamkeit daraus zu richten, daß dasselbe nicht gegen gesetzliche Vor schriften durch seine äußere Gestaltung verstoße. Es hat aber die Vorinstanz noch weiter, wie offenbar aus ihren weiteren Ausführungen sich crgiebt, angenommen, daß der Beschwerde führer, wenn er bei der Auswahl des für die Feuilleton-Artikel be stimmten Materials und in der Uebergabe desselben an T. die von ihm als Verleger und Herausgeber des Blattes zu erfordernde Aufmerksam keit angewcndet, den durch T. vcranlaßten Abdruck der Artikel und in ihrem Abdruck das Vorhandensein eines Nachdrucks hätte vorhcrsehen können und müssen. Auch diese Annahme ist rechtlich bedenkcnfrei, und ist so mit überall nicht ersichtlich, daß die Vorinstanz den Fahrlässigkcitsbcgriff verkannt habe. Vermischtes. Centralverein Deutscher Kolportagebuchhändler. — Zu der von uns mitgetciltcn Petition des Verbandes der deutschen Sittlich- keitsvcrcinc beim Reichstage, betreffend eine Verschärfung des 8 184 des Rcichsstrasgesetzcs (Verbreitung unzüchtiger Schriften, Bilder re.) hat der Vorstand des Ccntralvcreins Deutscher Kolportagcbuchhändler folgende abwehrende Maßregeln in Aussicht genommen: a) Erlaß einer Petition an den Reichstag, mit dem Ersuchen, dem An träge der vorerwähnten Eingabe der deutschen Sittlichkcitsvercine mit Bezug ans die geschilderte Sachlage keine Folge zu geben; b) Veröffentlichung einer Kundgebung durch die gesamte Tagespreis- aller Parteien, worin der öffentlichen Meinung gegenüber die Be deutung des Vorgehens genannter Vereine auseinandcrgesetzt und aus die Bestrebungen des Kolportagcbuchhandels insbesondere hin- gewicsen wird; e) den Vorstand des Börsenvcrcins der Deutschen Buchhändler zu er suchen, auch seinerseits beim Reichstag vorstellig zu werden. Der deutsche Buchhandel in Oberitalien. — Nach dem Handelsbericht von 1889 soll sich die Bedeutung des deutschen Buch handels in Oberitalien seit dem Jahre 1870 nahezu vervierfacht haben. In deutschen Grammatiken und Wörterbüchern steige die Nachfrage be ständig. ein Zeichen von zunehmender Pflege der deutschen Sprache. Naturwissenschaftliche, mathematische, medizinische und landwirtschaftliche Werke würden viel verlangt. Geringer sei der Absatz in Büchern, welche die Gebiete der Philosophie und Geschichte umfassen, es wäre denn, daß in letzteren italienische Angelegenheiten besprochen würden. Auch deutsche Jugendschristen und Prachtwerke fänden nur beschränkten Absatz. Beliebt seien dagegen deutsche illustrierte Zeitschriften, Modeblätter und Bilder bücher für Kinder, welche zum Teil in italienischen Ausgaben erscheinen. Die deutsche Landkarte und der deutsche Atlas beherrschten den italienischen Markt. (Papier-Ztg.) ^ssooiation internatiovalg littsrairs st artistigue. — Der Erörterung des internationalen Litterar-Kongresses in Mansion House zu London unterlagen folgende Themata: die Berner Konvention zum Schutz des geistigen Eigentums; das Nachdrucksrecht in den Vereinigten Staaten; das geistige Eigentum in Sachen des Journalismus und der Photographie; Verträge zwischen Schriftstellern und Redakteuren; die Be arbeitung litterarischer Werke für die Bühne u. a. In der Schlußsitzung am 11. d. M. wurde auf Einladung des deutschen Schriftstellerverbandes, sowie des Vereins Berliner Presse und der Literarischen Gesellschaft in Berlin beschlossen, den nächstjährigen Kongreß in Berlin abzuhalten. Der -Daily Chronicle- bemerkt, daß die von auswärts gekommenen Mitglieder des Kongresses sehr unter der vollkommenen Teilnahmslosigkeit der englischen Schriftsteller zu leiden gehabt hätten. Photographische Lehranstalt. — Der Letteverein zu Berlin hat seine neueste der Frauenbildung gewidmete Einrichtung, die photographische Lehranstalt, vor einigen Tagen eröffnet. Zum Leiter der Anstalt ist Herr vr. Schultz-Hencke ernannt wor den, der bei den Leipziger Kollegen von seinen ausgezeichneten Vorträgen über die photomechanischen Verfahren noch in guter Erinnerung stehen wird. Die Anstalt bezweckt die Ausbildung sowohl in den verschiedenen photomechanischen Pressendruckoerfahren, als auch in der Retouche auf künstlerischer Grundlage, und setzt sich endlich auch die Vorbildung der sogenannten Empfangsdamen in photographischen Ateliers, von denen Kennnis der kleinen Retouche und der einfachen Buchführung verlangt wird, zum Ziel. Zu dem ersten Lehrgang, der ein Jahr dauert, haben sich bereits 28 Schülerinnen gemeldet. Die Anstalt wurde in Gegenwart vieler Gönner und Freunde des Lettevereins mit einer Rede des Herrn vr. Schultz-Hencke eröffnet. Deutsche Zeitungen in Nord-Amerika. — Wie das -German Newspaper- in seiner neuesten Auflage berichtet, giebt es in den Ver einigten Staaten und Canada 774 deutsche Zeitungen. Von diesen er scheinen 95 täglich, 4 dreimal in der Woche, 18 zweimal, 493 einmal, 74 am Sonntage, 35 zweimal im Monat, 52 einmal und 3 dreimal. Die älteste deutsche Zeitung ist die -Gazette- in Pennsyloanien, welche seit 1795 erscheint. Im Staate Newyork giebt es die meisten
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