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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1890
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- 1890-10-08
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1890
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5386 Nichtamtlicher Teil. 234, 8. Oktober 1890. Ein sechster Beschluß lautet: »Da der Artikel 2 der Berner Konvention den Autoren zur Erlangung des Schutzes ihrer Rechte nur die Erfüllung der Formalitäten vorschreibt, welche durch die Gesetzgebung des Ursprungslandes vorgesehen sind, so ist es wünschenswert den Absatz 2 des Artikels 9 H 3, welcher für musikalische Werke die ausdrückliche Untersagung der Repro duktion an der Spitze des Werkes verlangt, zu unterdrücken, da derselbe mit Artikel 2 in Widerspruch steht«. Auch diese Forde rung erscheint als durchaus gerechtfertigt, da kein Grund vor handen ist, den Schutz des dem Komponisten gewährten Rechtes an weitere Formalitäten zu knüpfen, als den Schutz des Rechtes, das dem Schriftsteller eingeräumt ist. Der siebente Beschluß hat die Revision des Art. 10 der Konvention zum Gegenstand, welcher bestimmt, daß unter den untersagten Reproduktionen auch die indirekten Aneignungen, wie Arrangements, Adaptationen u s. w. verstanden werden, sofern sie nur die Wiedergabe einer fremden Schöpfung mit un wesentlichen Zuthaten sind; die Konferenz beschloß, in den Artikel einen Satz einzufügen, welcher die Umformung eines Romans in ein Theaterstück oder umgekehrt als indirekte, verbotene Repro duktion anerkennt. Dieser Beschluß steht teilweise in Einklang mit der deutschen Rechtsprechung; wir erinnern an das Urteil des Reichsgerichtes in Sachen der Frau Wilhelmine von Hillern wegen der Dramatisierung ihres bekannten Romans »die Geier- Wally«, insoweit der Rechtsverletzende sich dabei des Dialogs durch wörtliche Abschrift bemächtigt hatte. Durch den achten Beschluß wird eine Abänderung des Ar tikels 11 in dem Sinne verlangt, daß hinfort kein Zweifel darüber besteht, daß den Autoren der Unionsstaaten in Rücksicht des Genusses ihrer Rechte nur die Erfüllung der in Artikel 2 bezeichneten Formalitäten obliegt; wir bemerken zum Verständnis dieses Beschlusses, daß Artikel 11 erklärt, es genüge für die Urheber der durch die Konventionen geschützten Werke, um als solche betrachtet zu werden, bis zum Beweise des Gegenteils, daß ihr Name auf ihren Werken in herkömmlicher Weise ge nannt ist. Der Beschluß der Konferenz stellt klar, daß den Autoren eine weitere Förmlichkeit hierdurch nicht auferlegt worden ist, was mit Rücksicht darauf, daß in manchen Gesetzgebungen musikalischen Kompositionen ein Schutz nur so lange gewährt wird, als sie im Manuskript existieren und nicht gedruckt sind, von Wichtigkeit ist. Nach Art. 11 der Konvention können die Gerichte gegebenen Falles die Vorlage eines Zeugnisses der kompetenten Behörde darüber fordern, daß die in Art. 2 bezeichneten Formalitäten, die die Gesetzgebung des Ursprungslandes erfordert, erfüllt sind; die Konferenz erklärte es für wünschenswert, daß das Inter nationale Büreau in Bern damit beauftragt werden könne, den Streitteilen auf ihr Nachsuchen Zeugnisse dieses Inhaltes zu ver schaffen. Da in manchen Ländern eine zur Ausstellung dieser Zeugnisse kompetente Landesbehörde nicht existiert, so bildet dieser Beschluß eine notwendige Ergänzung der Konvention. Ein weiterer Beschluß beschäftigt sich mit der Regelung der rückwirkenden Kraft der Berner Konvention, welche durch die englischen Gesetze und Verordnungen in einem für die Autoren höchst ungünstigen Sinne geregelt worden ist; die Konferenz er klärte es für erforderlich, daß Art. 14 der Konvention in allen Staaten eine seinem Sinne entsprechende Anwendung erhalte; demgemäß sei aber zu wünschen, daß die Aufmerksamkeit der Regierungen auf die Notwendigkeit gelenkt werde, für Stiche, Platten und andere zur mechanischen Vervielfältigung dienenden Mittel einen Zeitpunkt zu bestimmen, nach Ablauf dessen aus den dem Inkrafttreten der Konvention vorhergegangenen Vor gängen keine Befugnis abgeleitet werden kann, das den Autoren ausschließlich zustehende Recht zu beeinträchtigen. Es soll mit anderen Worten gestattet sein, die gedachten mechanischen Ver- vielsältigungsmittel, die vor der Konvention zur Vervielfältigung eines bislang nicht geschützten Werkes dienten, nur während einer bestimmten Frist nach Inkrafttreten der Konvention zur weiteren Vervielfältigung dieses Werkes zu benützen; ist diese Frist ver strichen, so entfällt die Vervielsältigungsbefugnis. Der folgende Beschluß bezieht sich auf einen der interne» Gesetzgebung ungehörigen Punkt. Die Konferenz erklärt, alle Unionsstaaten sollen den Grundsatz anerkennen, daß die Veräuße rung eines Kunstwerks an sich die Veräußerung der Reproduk- tionsbefugnis nicht in sich einschließt. Auch der zwölfte Beschluß beschäftigt sich mit einer Frage der interne» Gesetzgebung; es wird gewünscht, daß die Unions staaten sich darüber einigen, die unbefugte und widerrechtliche Annahme des Namens eines Künstlers ebenso unter Strafe zu stellen, wie die betrügerische Nachahmung seiner Unterschrift oder eines von ihm angenommenen Erkennungszeichens. Die beiden folgenden Beschlüsse beschäftigen sich mit dem Schutze der Photographieen und brauchen deshalb hier nur kurz erwähnt zu werden. Die Konferenz erklärte die Bildung einer engeren Union der Staaten, welche den photographischen Er zeugnissen, gleichviel auf Grund welchen Rechtstitels Schutz ge währen, für wünschenswert und schlug eine Aenderung des auf den Schutz der Photographieen sich beziehenden Artikels 1 des Schlußprotokolles vor, die im wesentlichen nur redaktionelle Be deutung hat. Durch den letzten Beschluß Verlangt die Konferenz eine Aenderung des Art. 3 des Schlußprotokolles in dem Sinne, daß nur die mechanische Wiedergabe von Liedern durch Drehorgeln und Spieldosen nicht als unerlaubte Reproduktion betrachtet wird, wodurch die Wiedergabe von Musikstücken durch andere Instru mente, wie Phanophon, Xylophon, Orchestrion unter das gesetz liche Verbot gestellt wird. Die Konferenz hat außer diesen Beschlüssen zwei Wünsche geäußert, welche als authentische Interpretationen zweifelhafter Bestimmungen der Konvention anzusehen sind: die erste bezieht sich auf Art. 2 der Konvention; derselbe soll dahin verstanden werden, daß die Erfüllung der in dem Ursprungslands eines Werkes vorgeschriebenen Förmlichkeiten den Autor von allen anderen in irgend einem Unionsstaate vorgeschriebenen Forma litäten befreit; die zweite bezieht sich auf Art. 12 und erläutert diesen Artikel dahin, daß der Nachdruck in dem Lande strafbar ist, in welchem er begangen wurde, auch wenn das nachgedruckte Werk für ein Land bestimmt ist, dessen Gesetzgebung den Nach druck nicht verbietet Es entspricht diese Auffassung den An schauungen der deutschen Strafrechtswissenschaft, wie dieselben in der bekannten Entscheidung des Reichsgerichtes in Strafsachen vom 1. OktobeH1883 zum Ausdruck gelangt sind. —« ^«irk88l»uvl> tiir «Ivi» Ikiirli , IL»i,8t- lfL»8ikr»- Iie»Ii»n«r«I un<I verrrrmätv kiesodiift^rveiAv »8terreI«Iiii8vI»-n»A»rL8«I»vi> Nit einem XnbanFS: Ossterr.-unAur. AeitmnAS-^äressbuoll. UrsZ. von Noribr: ksrlss. 25. llallrAg-nZ. 1890. NU ckem Uilänisse von Noritr Zerles. 8". X, 292 8. unck Inseraten-XnlmnS. IVien, 1890, Noritin Lsrlss. Der in der gewohnten Einrichtung und Ausstattung vorliegende neue Jahrgang des Pcrles'sckicn Adreßbuches beendet einen fünfund- zwanzigjährigcn Zeitraum seit dem ersten Erscheinen des Buches und hat somit als Jubiläumsband ganz besondere Beachtung zu bean spruchen. Der Herr Herausgeber begründete das Unternehmen noch während seiner Wandcrjahrc; im Jahre 1866 ließ er den ersten Band erscheinen, der, nur 68 Seiten stark, 652 Firmen verzeichnet^ Dieser Umsang hat sich im vorliegenden Bande auf 328 Seiten mit 1398 Fir men erweitert; der neue Jahrgang ist somit nicht nur ein Zeugnis vom eigenen guten Fortgang des Unternehmens, sondern auch vom fortschrei tenden Wachstum des Buchhandels in Oesterreich-Ungarn. Wenn freilich damit gleichzeitig ein Nachweis gesteigerter Konkurrenz geliefert wird, unter der die alten Geschäfte naturgemäß zu leiden 'haben, so dürfte gegenüber anderen Gebieten dcs deutschen Buchhandels hier doch keines wegs von einem Uebcrmaß der Firmcnzahl gesprochen werden können, und Oesterreich-Ungarn darf trotz der vielen Klagen, die wir von dort
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