Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1867
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18670107
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186701076
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18670107
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1867
- Monat1867-01
- Tag1867-01-07
- Monat1867-01
- Jahr1867
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
und Festtage täglich —Prei- L Thlr. 15 Ngr. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsrnvrreiiis der Drutschrn Buchhändler. 5. Amtlicher T h e i l. Leipzig, Montag den 7. Januar. Staatsvertrag zwischen Oesterreich und Frankreich, wegen gegenseitigen Schutzes des Autorrechtes an Werken der Literatur und Kunst.s (Geschlossen zu Wien den 11. Dccembcr 1866; die Ratificirungen daselbst ausgcwechselt am 18. December 1866.) Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, im ge meinsamen Einverständnis; solche Maßregeln zu treffen, welche Ih nen zum gegenseitigen Schutze der Rechte an literarischen Erzeug nissen und Werken der Kunst vorzugsweise geeignet erschienen sind, haben den Abschluß einer Uebcreinkunft zu diesem Zwecke beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich: den Herrn Friedrich Ferdinand Freiherrn v. Neust, Allerhöchstihren geheimen Rath, Minister des Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten!!. !c., und den Herrn Bernhard Freiherrn v. Müller storf-Urbair, Aller- höchstihrcn Contreadmiral und geheimen Rath, Minister für Handel und Volkswirthschaft, re. re. Se. Majestät der Kaiser der Franzosen: den Herrn Anton Al fred Agenor Herzog von Gramont, Allerhöchstihren Botschafter bei Sr. k.k. Apostolischen Majestät re. !c., und den Herrn Karl Franz EduardHerbet, bevollmächtigten Minister erster Classe, Staats rath, Director der Konsulate und der Handelsangelegcnhciten im Ministerium des Aeußern re. re., welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befun denen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekomme» sind: Art. 1. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schriften, von musikalischen Kompositionen oder Arrangements, von Werken der Zeichenknnst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kupfer stiches, der Lithographie und allen anderen ähnlichen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst solle» in jedem der beiden Staaten gegenseitig sich der Vortheile zu erfreuen haben, welche da selbst dem Eigenthum an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder werden, und denselben Schutz sowie dieselbe Rechtshilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher Werke be gangen wäre, welche zum ersten Male in dem Lande selbst veröffent licht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile gegenseitig nur so lange zustehen, als ihre Rechte in dem Lande, in welchem die ursprüngliche Veröffentlichung erfolgt ist, in Kraft sind, und sic sollen in dem an deren Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche für den Schutz der einheimischen Autoren gesetzlich festgestellt ist. Art. 2. Der Genuß der durch Art. 1. zugcstandcnen Begün stigung ist dadurch bedingt, daß in dem Ursprungslande die zum Vierunddreißigster Jahrgang. Schutze des Eigenthums an Werken depLiteratur oder Kunst gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Für die Bücher, Karten, Kupferstiche, Stiche anderer Art, Lithographien oder musikalischen Werke, welche zum erste» Mal in dem einen der beiden Staaten veröffentlicht sind, soll die Ausübung des Eigenthumsrcchtcs in dem anderen Staate außerdem dadurch be dingt sein, daß in dem letzteren vorher noch die Förmlichkeit der Eintragung auf folgende Weise erfüllt ist: Wenn das Werk zum ersten Male in Oesterreich erschienen ist, ^ so muß es zu Paris auf dem Ministerium des Inner» eingetragen sein. Wenn das Werk zum ersten Male in Frankreich erschienen ist, so muß es zu Wien auf dem Ministerium der auswärtigen Angelegen heiten eingetragen sein. Die Eintragung soll beiderseits aus die schriftliche Anmeldung der Betheiligten erfolgen, welche beziehungsweise an die genannten Ministerien oder an die Gesandtschaften der beiden Länder gerichtet werden kann. In allen Fällen muß die Anmeldung bei Werken, welche nach dem Eintritte der Wirksamkeit der gegenwärtigen Convention er schienen sind, binnen drei Monaten nach dem Erscheinen des Werkes im anderen Lande und bei den früher erschienenen Werken binnen drei Monaten nach dem Eintritte jener Wirksamkeit eingereicht werden. Für die in Lieferung erscheinenden Werke soll die dreimonatliche Frist erst mit dem Erscheinen der letzten Lieferung beginnen, es wäre denn, daß der Autor in Gemäßheit der Bestimmungen des Art. 5. > die Absicht zu erkennen gegeben hätte, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, in welchem Falle jede Lieferung als einbesonderes Werk angesehen werden soll. Die Förmlichkeit der Eintragung, welche letztere in besondere, zu i diesem Zwecke geführte Register stattfindet, soll weder ans der einen noch auf der anderen Seite Anlaß zur Erhebung irgend einer Gebühr geben. Die Betheiligten erhalte» eine authentische Bescheinigung über die Eintragung; diese Bescheinigung wird kostenfrei ausgestellt wer den, vorbehaltlich der etwaigen gesetzlichen Stempelabgabe. Die Bescheinigung soll das genaueDatum der Anmeldung ent halten, ferner den Titel des Werkes, den Namen des Autors und jenen des Verlegers, sowie alle zur Constatirung der Identität des Werkes erforderlichen Angaben; sic soll in der ganzen Ausdehnung derbeider- ^ seitigen Gebiete vollen Glauben haben und das ausschließliche Recht ! des Eigcnthums und der Vervielfältigung so langebeweiscn, als nicht einAnderereinbesserbcgründetesRechtvorGerichtcrwirkt haben wird. Art. 3. Die Bestimmungen des Art. 1. sollen gleiche An- 7
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite