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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-12-12
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1892
- Sprache
- Deutsch
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Julius ZWIHler in Wolfenbüttel. fMonatsblättcr, evangelisch-lutherische, f Kirche, Schule u. innere Mission im Lande Braunschweig. Hrsg. v. A. Schwark. 12. Jahrg. 1892. Nr. 19—23. gr. 4". (ä 4 S.) Vierteljährlich bar * —. 75 Saldern, Tl>. V., drei Bausteine. 2. Ausl. 8". (103 S. m. Abbildgn.) 1. 20; kart in. Goldschn. 1, 50; geb. in Leinw. m. Goldschn. 2 25 Vtrzcichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer zum erstenmalc angekündigt sind. Akademische Buchhandlung (W. Fader) in Leipzig. ?7vs Bock, Stimmen hervorragender Schulmänner dieses Jahrhunderts. Gustav Liehe'S BerlagSbuchhandlung (Wilhelm Williar») in Dresden. Correspondenzblatt des kvnigl. stenographischen Instituts zu Dresdq 1893. Echo 1893. Stenvgr. Lesebibliothek 1893. Heszling S, Sptelmeher (Eh. «laese» <» Eie.) i» Berlin. 2»uäer, ckis kraxis äes Oeeoratioiismalors. klskt 6. L. Schwann in Düsseldorf. Llsrlo, köloiseko Lünstlor in alter ». neuer 2eit. HerausASA. vl §irmsoieb-kiokartr. Nichtamtlicher Teil. Petition des Central-Vereins Deutscher Kolportage-Buchhändler um Ablehnung der Novelle zu 8 184 Reichs-Strafgesetzbuchs. (I^sr Heinze.) (Im Auszuge mitgeteilt.) Ein hoher Reichstag wolle beschließen: dem Gesetzenlwurf betreffend die Aenderung des 8 184 Reichs-Strafgesetzbuchs, soweit er sich auf den Buchhandel bezieht, seine Zustimmung zu versagen. Als der Heinzesche Prozeß vor aller Oeffentlichkeit ver handelt wurde, da wurde diese Maßregel dahin verstanden, daß die Anklage auf schwachen Füße» stand und daß beabsichtigt wurde, auf diese Weise weiteres Material zur Aufklärung der dunklen Sache zu beschaffen. Es wurde allseitig anerkannt, daß die Notwendigkeit, die Wahrheit zu erforschen und die Ver urteilung eines an der Strasthat unschuldigen, wenn auch noch so verworfenen Menschen zu verhindern, stärker sein müsse, als die Besorgnis, durch die Verhandlung unsittlicher Verhältnisse in sittlicher Beziehung Aergernis zu erregen. Was hat aber der Prozeß zu Tage gefördert? Daß die öffentliche Sicherheit durch die Straßenprostitution gefährdet ist und daß besonders die Sicherheitsbeamten durch dieselbe bedroht erscheinen. Die erforderliche Remedur ist prompt eingetreten, indem die Sicherheitsbeamten mit Revolvern bewaffnet und die Zahl der Polizeireviere und Beamten in Berlin in den Außenbezirken vermehrt worden sind Wie nun aber der Handel mit Schriften und Bildern, welche als unzüchtig charakterisiert werden, irgend etwas dazu beitragen soll, die Gefahren der Prostitution, welche schon vor Errichtung des neuen und des alten Deutschen Reichs in Deutsch land und überall sonst bestanden, zu erhöhen, ist nicht erfindlich. Darüber, daß dem Handel mit solchen Erzeugnisse» ent gegenzutreten ist, herrscht allerdings allseitige Uebereinstimmung, namentlich auch in Buchhändlerkreisen Aber ebenso allseitige Uebereinstimmung herrscht darüber, daß es bisher der Recht sprechung in Deutschland nicht im geringsten gelungen ist, das Wort »Unzüchtig« derart mit Erkennungsmerkmalen zu um grenzen, daß wenigstens der Richter imstande wäre, zu ent scheiden: ist im gegebenen Falle dieses oder jenes Werk un züchtig. Das wäre doch nicht zu viel verlangt! Es Wäre zwar nicht zu viel verlangt, wenn man die Forderung aufstellt, daß ei» Gesetz so beschaffen sein soll, daß jeder vernünftig denkende Deutsche imstande wäre, zu erkennen, ob der Inhalt einer Schrift strafbar ist oder nicht. Aber dies halten wir einstweilen für ein, für die derzeitige deutsche Gesetz gebung unerfüllbares Verlangen. Wir sind daher sicher bescheiden, wenn wir verlangen, daß das Gesetz so gestaltet sein muß, daß es von dem Gericht in Altona nicht anders als in Hamburg, dort nicht anders als in Berlin und in Berlin im Zimmer 40 nicht anders als » Zimmer 50, 60, 70 ausgelegt und augewendet wird. Das ist aber der große und wahre Mangel des 8 Reichs-Strafgesetzbuchs, daß das Wort unzüchtig in der deutsch«! Sprache im juristischen Sinne nicht ausgemünzt und auch ui» ausmünzbar ist; denn die Definition des Reichsgerichts stel nur eine allerdings einschränkende Umschreibung dar, insosei es verlangt, daß die Schrift geeignet ist, in gröblicher Weise d«I Scham- und Sittlichkeitsgesühl in geschlechtlicher Beziehung zu vel letzen. Diese Definition soll anscheinend durch die geplante Novels nicht beseitigt werden; es sollen also nach wie vor nur gröblic Verletzungen bestraft werden, nicht jede an sich harmlose Anekdol Aber was ist geeignet, »das Scham- und Sittlichkeitsgesül in geschlechtlicher Beziehung gröblich zu verletzen«? Diese Ei^ scheidung erging im Jahre 1883, und seitdem haben zahlreiä deutsche Strafkammern in Bezug auf dieselben Schriften in ihrij Urteilen die schreiendsten Widersprüche gezeigt! Eine Remedur giebt es hiergegen nicht; denn die En scheidung der Frage, ob eine Schrift unzüchtig ist, liegt im Rahm^ der »thatsächlichen Feststellung«, welche durch die Revision niä angreifbar ist. Daher sind in zahlreichen Fällen Verurteilungen vorgl kommen wegen derselben Schrift, wegen deren Verbreitung anderl wo Freisprechung erfolgt ist. Dieser Zustand gefährlichster Rechtsunsicherheit hat dahl geführt, daß auch der Beschlagnahme- und Einziehungsparagraü 41 Reichs-Strafgesetzbuchs in eine durchlöcherte Ruine vel wandelt ist. Wird nämlich ein Buchhändler im Besitz v«s Schriften und beim Verkauf derselben betroffen, welche von irgeil einem Gericht durch Urteil sür unzüchtig erklärt worden sind, ist die Polizeibehörde berechtigt, dieselben einzuziehen. Geschick dies, so ist es aus. Wird aber gegen den Verkäufer Anklaä erhoben, so kommt es zu einer selbständigen Verhandlung, dl häufig mit der Freisprechung endet, weil das Gericht nicht dl Ueberzeugung von der Unzüchtigkeit der Schrift gewonnen ha Dann sind die beschlagnahmten Schriften nicht mehr oorpol ävlieti, mithin dem Freigesprochenen zurückzugeben. Diesen Ezemplaven wohnt nun unsichtbar der Charaktl rechtskräftiger Harmlosigkeit bei, und der Schutzmann muß V«I ihnen Honneur machen. Sobald aber der Inhaber ein Exempl«! nochmals weiter verkauft, so geht der sakrosankte Charakter vel loreu; es ist ein neuer Verbreitungssall vorhanden. Ist dl Verkauf jenseits der Grenzpfähle dieses Landgerichtsbezirks erfolg so kann der größte Logiker und Jurist dem Verkäufer nicht sage! ob er nicht doch nunmehr eine Strasthat begangen hat; den ebenso gut wie früher in ^ kann entgegen der Auffassung d«! Landgerichts L das Landgericht 6 das Buch für unzüchtig halta und zu einer Verurteilung schreiten Man sollte nun meinen, daß die Justizverwaltung es sil müßte angelegen sein lassen, diesen Zustand der Rechtsunsicherho infolge der Deutungsfähigkcit und Uferlosigkeit der fraglich^ Gesetzbestimmung dadurch zu beseitigen, daß sie es versucht! ! bessere Merkmale und Erkennungszeichen sür das, was strasbcs I sein soll und was nicht, aufzustellen.
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