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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1892
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18921219
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7842 Nichtamtltcher^Teil. — Sprechsaal. 294, 19. Dezember ^1892. Persoualnachrichten. Gestorben: am 4. Dezember im sechsundsiebzigsten Lebensjahre^ Herr^ Franz Karafiat in Brünn. Der Verstorbene eröffnete seine Handlung am 15. Mai 1853 und erhob sie durch unermüdliche, umsichtige Arbeit zu einer hochangesehenen Firma mit vielseitigen und umfangreichen Betrieben. Sein Name gehört zu den hervorragendsten des österreichischen und deutschen Buchhandels und wird im Kreise der Berussgenossen in Ehren sortleden. Sprechsaai. -- Zu den Artikeln »Allers, Spree-Athener« und »Berliner Pflaster« im »Sprechsaal« von dir. 282 und 291 d. Bl. Die Herren Nil sch ke L Loechuer fühlen sich veranlaßt, in einem Artikel «Atters Spree-Athener- auch mich als Verleger des -Berliner Pflaster- wenn auch indirekt anzugreifen. Ohne aus die Prinzrpienfrage des Artikels näher einzugehen, möchte ich nur feststelleu, daß die Behauptungen der Herren der Wahrheit nicht entsprechen. Erstens ist der Fall nicht -analog»; denn das -Berliner Pflaster- war bereits durch meinen Vorgänger im Frühjahr vorigen Jahres -verramscht-, also vvgelsrei; zweitens hat der -Lokal-Anzeiger« nicht unter dem Barpreise das Werk angeboten. Die Zeitung bol das Werk ausnahmslos nur ihren Abonnenten als Prämie zum Preise von 6 50 nach außerhalb 7 an, während ich das selbe an die Herren Sortimenter mit 6 V6, schon bei kleineren Par- licen sür5-/6 pro Exemplar abgab; die Herren Nilschke L Loechner haben sogar, allerdings wider meinen Willen, teilweise nur 4 59 ^ pro Exemplar bezahlt. Auch die weiteren Ausführungen der Herren N. L L. im Artikel -Berliner Pflaster- in dir. 291 d. Bl. entsprechen teilweise nicht den Thaljachen, teilweise sind sie durch Fortlassung wichtiger Momente ent stellt. Ein Versprechen, wie die Herren es mir insinuieren, habe ich nicht gegeben. Nachstehender Brief ging nur von meinem Vorgänger aus Anlaß des Artikels -Spree-Athener- zu und kann als Beitrag zur -Principien- srage« gelten. Berlin. W. Pauli's Nachf. (H. Jerosch). -Sehr geehrter Herr Jerosch! Ich habe von den Angriffen der Firma Nilschke L Loechner auf Sie wegen der Preisherabsetzung des -Berliner Pflaster- Kenntnis genommen. Die Herren wenden sich damit eigentlich an eine falsche Adresse; denn als Sie im August vorigen Jahres meinen Verlag käuslich übernahmen, hatte ich bereits geraume Zeit das in Rede stehende Werk dein Berliner Sortiment mit 6 bezw. in Posten bezogen mit 5 unter der Hand angeboten. Sie haben weiter nichts gethan, als den von mir cingeschlagenen Weg zur einzig möglichen Verwertung der mit einer verhältnismäßig großen Summe von Ihnen erworbene» Vorräte mit Erfolg beschrilten, indem Sie das Buch dem -Berliner Lokalanzeiger- lieferten. Jedenfalls wird Sie das Berliner Sortiment mit ganz verschwin denden Ausnahmen wahrscheinlich ebenso im Stich gelassen haben, wie seinerzeit mich. — Wie kommen überhaupt diese Herren dazu, sich zu Richtern aufzuwerfen? Ich habe das Unternehmen von meinem Gelds und nicht dem ihren mit einem Kostenaufwand von ca. 50 000 nach sachverständigem Urteile in ebenso gediegener als splendider Weise hergestellt, habe auch die Genugthuung gehabt, die Idee, wie die Ausführung von allen Seiten rühmen zu hören, und hätte wohl erwarten dürsen, daß das Berliner Sortiment sich dasür ins Zeug gelegt hätte. — Die wenigen Firmen, welche das gethan, haben es nicht zu bereuen gehabt und dieselben werden trotz den Herren Nilschke L Loechner von meiner ihnen bewiesenen Koulanz nur Gutes jagen können; allein das Gros verhielt sich teilnahmlos, so daß mir schließlich zu meinem eigenen größten Leidwesen nichts übrig blieb, als das schöne, mit soviel Mühe und Opfern hergestellte Kind meines Geistes zu — verramschen! — Eine Genugthuung ist mir wenigstens noch geworden. — das -Berliner Pflaster- ist jetzt populär in Berlin, wie kein zweites lokales Werk. — Am Publikum hat's also nicht gelegen und am Buch auch nicht. Vielleicht denken die Herren Nilschke >L Loechner einmal darüber nach, was wohl der Grund gewesen sein mag. Kommt ihnen dabei die Erkenntnis, daß ein intelligenter Geschäfts mann seine Ausgabe nicht im fruchtlosen Krijisieren, sondern im sclbstschöpferischen Produzieren finden muß, so hat dieser Herzens erguß wenigstens ein Gutes bewirkt. Mit Gruß Ihr ergebener Charlottenburg, den 12. Dezember 1892., 0r. Pauli.» Zur Verkehrsordnung. 8 33 der -Buchhändlerischen Verkehrsordnung- setzt die Verpflichtung des Sortimenters zur Rücksendung von Konditionsgut innerhalb dreier Monate nach der ersten Aufforderung im Börsenblatt fest. Eine Verlagsfirma verlangte im September 1892 im Börsenblatt Nr. 219 vom 20. September unter der Rubrik: -Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen« die Rücksendung der nicht abgejetzten Bücher ihres Verlages bis zum 1. November. Diese Aufforderung habe ich übersehen, und erst die direkte Aufforderung eines Rechtsanwalts zur Zahlung des Saldos für das fragliche Buch machte mich aus dieses Inserat aufmerksam. Das hierauf sofort remittierte Buch wurde vom Kommissionär der be treffenden Firma zurückgewiesen. Ich bin nun der Meinung, daß 8 33 der Verkehrsordnung nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn das Zurückverlangen der Bücher an der dafür im Börsenblatt bestimmten Stelle -Zurück verlangte Neuigkeiten- erfolgt, da dem Sortimenter unmöglich zu gemutet werden kann, jedes Inserat im Börsenblatt daraus hin genau zu prüfen, ob nicht an versteckter Stelle auch ein Buch zurückverlangt wird. (Eine direkte Aufforderung habe ich nicht erhalten.) Ist meine Ansicht eine irrige? Ich bemerke noch, daß in einer gleichen Klagesache der Kläger durch Erkenntnis des hiesigen Königlichen Landgerichts (als Berufungsinstanz) mit seiner Klage adgewiesen und in sämtliche, nicht unbeträchtliche Kosten verurteilt wurde. U. 1-. Antwort der Redaktion. — H3 der Verkehrsordnung bestimmt: -Buchhändlerische Anzeigen gelten in Ermangelung anderen Nach weises als regelrecht erfolgt, wenn sie durch das Börsenblatt für den Deutschen Buachandel veröffentlicht worden sind.» Nach diesem Wortlaut würde die Frage dahin beantwortet werden müssen, daß der Verleger in seinem Rechte war, wenn er die nach Ab lauf von drei Monaten ersolgte Remission zurückwies. Indessen sollte unsere Verkehrsordnung doch wohl beanspruchen dürfen, daß sie nicht eng herzig nach dem Buchstaben ausgelegt wird, sondern nach ihrem Sinne. Und wenn wir uns nach dem Sinne richten, so kann es kaum fraglich sein, daß in diesem Falle 8 3 fordert, daß die Aufforderung deS Verlegers regelrecht im Börsenblatt erfolgen mußte, also in der für diese An zeigen vorbehaltenen Rubrik, nicht versteckt im Anschluß an ein anderes Inserat, wo die Aufforderung gar zu leicht übersehen wird. Wir haben neuer dings ähnliche versteckte Aufforderungen zur Remission mehrfach bemerkt und machen daraus ausmerksam, daß unsere halbmonatlich erscheinende soge nannte -grüne Liste- ihrem Titel entsprechend nur diejenigen zurückver langten Neuigkeiten zusammenfassend verzeichnen kann, die sich in der Rubrik -Zurückverlangte Neuigkeiten- finden. Wir haben auf besonderen Wunsch, und um der Vollständigkeit zu genügen, hin und wieder Aus nahmen von dieser Regel gemacht, halten uns aber hierzu nicht ver pflichtet, streng genommen auch nicht berechtigt und werden daher solche Ausnahmen künftig vermeiden. Anfrage. Dem Einsender dss. wurde im August d. I. von einem ins Ausland abreisenden Techniker ein Exemplar von Meyers Konversationslexikon zum Kaufe angetragen, das nach gegebener Versicherung des Verkäufers, daß es sein ausschließliches Eigentum sei, gegen Quittung an tiquarisch erworben wurde. Jetzt, nach Monaten, wird mir von einem Abzahlungsgeschäft mit geteilt, daß es s. Zt das Lexikon meinem Verkäufer nur mit Eigentums vorbehalt abgegeben habe und daß noch gar nichts darauf gezahlt sei. Kann das Abzahlungsgeschäft mir gegenüber, der ich das Lexikon in gutem Glauben erwarb, Rechte geltend »rachen und wie weit gehen diese? Bitte um ges. Auskunft. L. II. Antwort der Redaktion. Das Abzahlungsgeschäft hat keinerlei Rechte gegenüber dem wirklich gutgläubigen Erwerber.
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