Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1892
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18921215
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189212156
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18921215
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1892
- Monat1892-12
- Tag1892-12-15
- Monat1892-12
- Jahr1892
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
291, 15. Dezember 1892. Nichtamtlicher Teil. 7769 durch den Antrag des Nebenklägers veranlaßtc», für die An geklagten doch recht wichtigen Punkte das Reichsgericht — zunial wenn es sich auch der Härte des Urteils im übrigen bewußt war — hätte veranlassen sollen, den Angeklagten wenigstens einen Teil der Kosten abzunehmcn, lassen wir dahin gestellt sein. Jedenfalls hatten doch die Angeklagten, indem sie sich gegen die doppelte Verurteilung zur Buße wehrten, mit vollem Rechte Revision erhoben. Und der für die gegenteilige Entscheidung ausgesprochene Grund, »daß dieser Punkt keine be sonderen Koste» gemacht habe«, läßt sich eben so gut auch um- kehren. Auch die Verhandlung und Entscheidung der übrigen Punkte hatte, neben jenem, »keine besonder» Kosten gemacht«. In solchen Fällen dürste die Teilung der Kosten der Billigkeit entsprechen. Doch wir verlassen diesen verhältnismäßig unbe deutenden Nebenpunkt. Der Vorwurf, de» wir in der Sache zu erheben haben, richtet sich gegen das Urteil erster Instanz. Wir halten die er kannte Strafe für übertrieben, die auferlegte Buße in der ihr gegebenen Begründung für unhaltbar. Wir nehmen nicht an, daß die Firma Conitzer schon durch den Kauf der Zeichnungen von Fischer das Recht der Verviel fältigung erworben habe; prüfen vielmehr die Frage: Was war durch den Briefwechsel zwischen Schönthan und Alters aus gemacht? Der Brief Schönthans sagte nicht ganz klar, was die von ihm vertretene Firma vorhabe Bis zu einem gewissen Grade war es aber doch klar. Die von der Firma erworbenen Blätter sollten gesammelt werden, und Schönthan wollte dann einen Text dazu liefern. Dieser Text war notwendig, weil erst dadurch die zu verschiedenen Erzählungen angefertigten Zeichnungen zu einem einheitlichen Ganzen verbunden werden konnte». Daß aber die Sammlung der Blätter die Hauptsache sei und der zu liefernde Text nur nebenher laufen sollte, daß also die Absicht war, die Blätter als Kunstwerk herauszugcben, das ging aus dem Briese zur Genüge hervor. Darauf deutete auch die im Eingänge des Brieses enthaltene Bemerkung, daß die Firma Conitzer zugleich Kunstverlag treibe und selbst Prachtwerke herausgebe. Mit einer nochmaligen Verwendung der Bilder zu Illustrationen würde die Firma auch ein schlechtes Geschäft gemacht haben. Allers hat aber auch den Brief nicht anders verstanden. Schon der Eingang seiner Anwort: »De» Trödcs wollen Sie veröffentlichen?« läßt dies erkennen. Der »Trödel« sind natürlich die Zeichnungen selbst. Darin, daß diese schon zu Illustrationen gebraucht waren, sah Allers keine eigentliche Veröffentlichung. Sonst hätte er die Frage so stellen müssen: »Den Trödel wollen Sie zum zweitenmale veröffentlichen?« Auch in der auf jene hingeworfne Frage erteilten Antwort: »Meinetwegen, Wenns nur nicht so wichtig gemacht wird mit dem Dreck«, giebt sich kund, daß Allers etwas andres im Sinne hatte, als die bloße aber malige Verwendung der Bilder zu Illustrationen. Denn sonst wäre die Verwarnung, es damit nicht so wichtig zu machen, unnötig gewesen. Die Behauptung von Allers, er habe nur seine Einwilligung gegeben zur Verwendung der Bilder als Illu strationen (was dann auch das Gericht angenommen hat), war also unhaltbar. Er hatte eingewilligt zu einer Sammlung der Bilder als Kunstblätter. Aber freilich hatte er dieser Einwilligung die Beschränkung hinzugefügt: »Wenns nur nicht so wichtig gemacht wird mit dem Dreck.« Diese Aeußerung gab zu Zweifeln Veranlassung, da sie an einer sichtlichen Uebertreibung litt. Wir tragen auch als Laien kein Bedenken, auszusprechen, daß die Bilder durchaus kein »Dreck« sind, daß sie vielmehr zum größten Teile wohl- ausgeführte charakteristische Darstellungen, ganz im Allers'schen Geiste, enthalten. Wären sie wirklich nur »Dreck«, wie würde sie dann Allers Wohl auch nur zu Illustrationen hergegeben haben? Denn auch aus diese» kann man ja den Wert einer Zeichnung vollkommen erkennen. Es lag also nahe, jene Aeuße- Neunundfüufzigster Jahrgang. ruug für nichts andres als eine in Künstlerlaune hingeworfene Phrase übertriebner Bescheidenheit zu halten. Gewöhnlich nimmt es kein Künstler übel, wenn man eine solche Aeußerung nicht allzu ernst nimmt. Gleichwohl war jener Satz doch so bestimmt ausgesprochen, daß sich ihm die Firma Conitzer entweder fügen mußte oder nochmals bei Allers hätte anfragen sollen. Es hätte sich ja ohne Zweifel die Herausgabe der Bilder, auch wenn sie als Kunstblätter herausgegeben werden sollten, in einer minder an spruchsvollen Form gestalten lassen. Auch hätte dann ein ge ringerer Preis für die Sammlung gestellt werden können, wo- durch gleichfalls die Sache minder »wichtig« gemacht worden wäre. Wo die einzuhaltende Grenze für das »Wichtigmachen« der Sache gelegen hätte, ist vielleicht schwer zu sagen. Jeden falls aber hat die Firma Conitzer diese Grenze überschritten, in dem sie die Sammlung in einer Form herausgab, wie sie gar nicht »wichtiger« gemacht werden konnte. Es hätte ihr hierbei auch das Bedenken kommen müssen, ob denn Allers ohne jeden weitern Entgelt die Benutzung seiner Zeichnungen zu einem Werke habe gestatten wollen, bei dem auf einen Gewinn von Tausenden gerechnet war und das überdies seinen früheren Werken unverkennbar Konkurrenz machte. Wir können hiernach dem Gerichte erster Instanz nicht widersprechen, wenn es angenommen hat, daß durch die Heraus gabe der Mappe in der Form eines »Prachtwerks« die Allers- schen Rechte verletzt worden seien und daß Allers ein Recht auf Unterdrückung der Mappe gehabt habe. Von diesem Stand punkt aus konnte man auch die Angeklagten für strafbar halten. Denn wenn sie auch vielleicht, durch die humoristische Antwort von Allers verleitet, in gutem Glauben gehandelt hätten, so läßt sich doch sagen, daß ihr Irrtum nicht entschuldbar gewesen sei. Sie hätten als sorgfältige Geschäftsleute erst anfragen müssen. Alles kommt aber auf das Maß der Strafe an, die wider die Angeklagte» zu erkennen war. In dieser Beziehung kommt zunächst in Betracht, daß an der Unklarheit des Verhältnisses, unter deren Einfluß die Ange klagten handelten, Allers selbst eine wesentliche Mitschuld traf. Es kommt ferner in Betracht, daß die Firma Conitzer, wenn sie für die Zeichnungen an'Fischer sechshundert Mark bezahlt und für Herstellung der Mappe viertausendfünfhundert Mark aufge wendet, dann aber bis zu dem Auftreten von Allers nur drei hundert Stück abgesetzt hatte, schon durch die Unterdrückung der Mappe nach buchhändlerischer Berechnung eine Einbuße erlitt. Wenn dazu noch, neben der Verurteilung in die Kosten des Verfahrens, eine geringe Geldstrafe gekommen wäre, so wäre da mit die Schuld der Angeklagten in vollem Maße gesühnt ge wesen. Statt dessen hat das Gericht jedem der Angeklagten eine Geldstrafe zuerkannt, die es selbst als eine »hohe« bezeichnet, eine Strafe von eintansendsünshundert Mark, »weil der künstlerische Ruf des Malers Allers nach dem Gutachten der Sachverständigen durch Herausgabe des Amateurphotographen eine Zeit lang eine erhebliche Einbuße erlitten habe.« Wir müssen hier zunächst die Frage aufwerfen: Für welche Zeit soll denn Allers, und zwar ohne seine eigne Schuld, Ein buße an seinem Künstlerruf erlitten haben? Es liegt aus der Hand, daß Allers, sobald er die Herausgabe der Mappe erfuhr, ein sehr einfaches Mittel hatte, der Beeinträchtigung seines Rufes entgegenzutreten, indem er durch eine öffentliche Erklärung die Herausgabe der Mappe von sich ablehnte. Allers hat von diesem Mittel auch zu Anfang November Gebrauch gemacht. Hat er denn aber erst zu dieser Zeit von der Mappe erfahren? Die Augusta Viktoria kehrte innerhalb weniger Monate nach Deutschland zurück. Ist Allers mit ihr zurückgekehrt, so hat er gewiß auch sehr bald von dem Erscheinen der Mappe gehört. Aber auch wenn er et wa — es liegt dafür eine Andeutung im Urteile vor — in Capri zurückblieb und sich dort längere Zeit aufhielt: ist er denn von dort erst im Spätherbst nach Deutschland zurückgekvmmen? 1046
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder