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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1892
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- 1892-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1892
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- Deutsch
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7768 Nichtamtlicher Teil. 291, 15. Dezember 1892. Preis für die Mappe wurde auf achtzehn Mark bestimmt. Conitzer kündigte die Mappe als eine neue Allersmappe an und brachie sie in den Kunsthaudel. Nach seiner Angabe sind von der Mappe bis zu Anfang November 1891 etwa dreihundert Stück, von da an aber keine weitern abgesetzt worden. Alters hatte, wie wir aus seiner Karte ersahen, am 22. Januar mit der Augusta Viktoria die bekannte Rundreise im Mittelmeer angetrete». Wann er nach Deutschland zurückgekehrt ist, ergiebt sich aus dem Urteile nicht. Zu Anfang November trat er gegen die Veröffentlichung der von Conitzer heraus gegebenen Mappe aus. Von ihm veranlaßt, erließ der Verleger früherer Mappen, Lithograph Griese, ein Cirkular an die Kunst händler, worin diesen mitgeteilt wurde, daß Allers an der Heraus gabe der Bilder in dieser Art und Form nicht beteiligt sei. Sodann stellte Allers bei Gericht den Antrag, Conitzer und Schönthan wegen Nachdrucks zu bestrafen, auch jeden von beiden zu einer an ihn zu erlegenden Buße von sechstausend Mark zu verurteilen. Er begründete diesen Antrag in folgender Weise. Nach dem Briefe von Schönthan habe er angenommen, daß es sich lediglich um eine Herausgabe der Bilder in der früheren Form mit einem von Schönthan redigierten veränderten Text handle. Nur in diesem Sinne habe er seine Zustimmung gegeben. Die vorliegende Herausgabe diskreditiere ihn als Künstler. Ohne Text Hütten die Illustrationen keinen Sinn. Auch hätte» die Zeich nungen, die nur auf das Zinkätzverfahren und auf Verviel fältigung in verkleinertem Maßstabe berechnet gewesen seien, keinen Wert. Keinem Menschen von künstlerischem Geschmack könne es einfallen, diese Zeichnungen in großem Format durch Lichtdruck zu vervielfältigen. Den Antrag auf Zuerkennung der geforderten Buße begründete Allers in folgender Weise. Nach Erscheinen der neuen Mappe seien von seinen früheren Werken erheblich weniger Exemplare verkauft worden, was nur eine Folge davon sein könne, daß das Publikum durch das neue Werk abgeschreckt worden sei, überhaupt noch etwas von seinen Werken zu kaufen. Der ihm dadurch zugefügte Schaden belaufe sich auf mehr als zwölftausend Mark. Die Angeklagten machten hiergegen geltend, daß sie durch den Ankauf von Fischer die Zeichnungen rechtmäßig erworben hätten und schon dadurch zu deren Nachbildung berechtigt ge wesen seien. Allers habe aber auch zu dieser Nachbildung seine Erlaubnis gegeben. Denn wenn er in der Postkarte geschrieben habe: »Meinetwegen, Wenns nur nicht so wichtig gemacht wird mit dem Dreck«, so sage er damit, daß es ihm ganz gleichgiltig sei, was mit den Zeichnungen geschehe, daß er absolut keinen Wert aus diesen »Dreck« lege und ihnen gestatte, damit zu thun, was sie wollten. Habe aber Allers die Sache anders gemeint, so seien sie doch jedenfalls in gutem Glauben gewesen und sie könnten deshalb nicht gestraft werden. (Nach dem Gesetz bleibt die Bestrafung wegen Nachdrucks ausgeschlossen, wenn der Ver anstalter des Nachdrucks auf Grund entschuldbaren, tatsächlichen oder rechtlichen Irrtums in gutem Glauben gehandelt hat.) Treffe sie sonach kein Verschulden, so könne auch keine Buße von ihnen gefordert werden, vielmehr könne Allers seinen etwa ent standenen Schaden nur bis zur Höhe ihrer Bereicherung ersetzt verlangen. Diese Bereicherung sei aber gleich Null, da von der herausgegebenen Mappe nur wenige Exemplare abgesetzt und deshalb kaum die Herstellungskosten gedeckt worden seien. Das Landgericht II in Berlin, bei dem die Sache nach der Verhandlung zur Entscheidung kam, hat diese Verteidigung ver worfen. Im Gegensatz zu der Aussage des Zeugen Fischer, der der Ansicht ist, daß er die Zeichnungen von Allers ohne Ein schränkung erworben habe, nimmt das Gericht auf Grund der eidlichen Aussage des »Zeugen« Allers*) an, daß dieser sie nur *) ES sei hier im allgemeinen auf den Unfug hingewiesen, daß Personen, die offenbar nichts andres als Partei sind, wenn sie in einem Strafverfahren ihre Rechte verfolgen, als »Zeugen, vernommen und vereidigt werden. D. Verf. zur Wiedergabe in verkleinertem Maßstabe und als Illustrationen zu einem bestimmten Text geliefert habe. Darnach seien die Angeklagten nicht schon durch den Kauf von Fischer berechtigt gewesen, sie beliebig zu verwenden. Sodann nimmt das Gericht, wiederum auf Grund der eidlichen Aussage des »Zeugen« Allers an, daß Allers durch die Karte die Genehmigung zur erneuten Vervielfältigung nur in der bisherigen Art habe erteilen wolle». Etwas anderes sei in der Postkarte nicht enthalten. Denn Allers habe darin verlangt, daß der »Dreck« nicht zu wichtig gemacht werde. Darnach hätten die Angeklagten die Zeichnungen keines falls zu einem Prachtwerke verwenden dürfen, als welches sich die Mappe darstelle. Das hätten auch die Angeklagten wissen müssen; denn nach dem Briefe Schönthans hätten die Zeich nungen lediglich als Illustrationen zu einem von Schönthan neu zu verfassenden Texte verwendet werden sollen. Auch hätte» die Angeklagten wissen müssen, daß Allers nie seine Erlaubnis zu einer Veröffentlichung der Origina'zeichnungen gegeben haben würde, da diese künstlerisch weit hinter seinen andern Werken zurückgestauden hätten. Darnach hat das Gericht den Thatbestand eines strafbaren Nachdrucks für festgestellt erachtet. Bei Abmessung der Strafe hält es zwar die bisherige Unbescholtenheit der Angeklagten für strafmildernd; weil aber der künstlerische Ruf des Malers Allers eine Zeit lang eine erhebliche Einbuße erlitten habe, doch eine hohe Strafe für angemessen. Es verurteilt deshalb jeden der Ange klagten zu einer Strafe von eintausendfünfhundert Mark. Was die geforderte Buße betrifft, so hat das Gericht zwei Kunsthändler, Griese und Boysen, die beide frühere Mappen von Allers in Verlag haben, als Zeugen und Sachverständige ver nommen. Auf Grund dieser Aussagen erkennt es jeden der beiden Angeklagten zur Zahlung einer Buße von sechstausend Mark, für die sie solidarisch hasten sollen, schuldig. Endlich erkennt das Gericht auch auf Einziehung der vor rätigen Nachdrucksexemplare, sowie der zu deren Herstellung be stimmten Vorrichtungen. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten die Revision an das Reichsgericht erhoben. Das Reichsgericht weist in seinem Urteil zunächst mehrere an prozessuale Punkte geknüpfte Be schwerden (aus die wir hier nicht näher eingehen) zurück. In der Sache selbst verwirft es in den Hauptpunkten die Beschwerden, weil sie gegen thatsächliche Feststellungen des Gerichts erster In stanz gerichtet seien. Nur in einem Punkte ändert es die Ent scheidung ab. Der § 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 bestimmt: »Statt der Entschädigung (wegen Nachdrucks) kann auf eine an den Beschädigten zu erlegende Geldbuße bis zum Betrage von zweitausend Thaler erkannt werden. Für die Buße haften die zu derselben Verurteilten als Gesamtschuldner.« Diese Vorschrift erklärt das Reichsgericht für verletzt. Da nur eine einheitliche Handlung vorliege, so habe gegen beide Ange klagte auch nur einmal auf die Buße im gesetzlichen Höchst betrage von sechstausend Mark erkannt werden dürfen. Die Kosten der zweiten Instanz legt das Reichsgericht ganz den Angeklagten auf, weil durch die Verhandlung und Entscheidung des Punktes, bei dem die Revision Erfolg gehabt habe, keine bcsondern Kosten entstanden seien. Um zunächst über diese Reichsgerichtsentscheidung Hn Wort zu sagen, so können wir gegen sie keinen ins Gewicht fallenden Vorwurf erheben. Das Rechtsmittel der Revision, auf das das Reichsgericht beschränkt ist, läßt nur eine Prüfung der Sache in ihrer rechtlichen Beurteilung, nicht auch eine Prüfung der in der Vorinstanz entschiednen tatsächlichen Fragen zu. Darnach kommt das Reichsgericht öfter in die Lage, eine vielleicht durch aus ungerechte Entscheidung — die Mitglieder sagen »mit bluten dem Herzen« — bestehen zu lassen, weil das Rechtsmittel der Revision nicht an sie hinanreicht. So ist es, bis auf den einen Punkt der doppelt zuerkannten Buße, auch hier der Fall ge wesen. Ob nicht die Aenderung des Urteils in diesem,
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