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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1922
- Strukturtyp
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- 1922-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1922
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- Deutsch
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standsentwurfes sei für das Sortiment unannehmbar, zumal der Nebensatz eine offene Tür für Quertreibereien darstelle. Der Z 2 des Antrags würde auf eine Verewigung des Kampfes hinauslauscn, da der Verlag eine Unterbietung in den eigenen Reihen des Sortiments großziehe. An einer bloßen Darf- und Kannvorschrift habe das Sortiment wenig oder gar kein Inter- esse. Der Vorstandsantrag sei ein Blatt Papier, das zudem dem Verlag in seinem letzten Paragraphen das Recht einräume, bil liger zu verkaufen als das Sortiment. Über den Antrag der Quelle-Richtung brauche die Hauptversammlung nicht zu beschließen, weil das hier beanspruchte Recht eine Selbstverständlichkeit sei. Das Sortiment habe auch als selbstverständlich angenommen, daß die dieser Arbeitsgemeinschaft angeschlossenen Verleger dieselben Zuschläge erheben sollen, die das Sortiment erheben müsse und wolle. Er befürchte, daß der Beschluß im Sinne des Vorstandsantrags den Untergang des Ladenpreises zur Folge habe. Herr vr. Otto Bielefeld-Freiburg schildert die revolutionären Vorgänge der letzten Jahre als Beweis für die Unmöglichkeit, im Wege der Überstimmung Börsenvereins-Ordnungen zu schassen, die irgendeinen Sinn und Wert haben. Er legt u. a. dar: Der Antrag des Vorstandes sei mehreren Deutungen zugänglich, auch könne es scheinen, als ob die ß§ 2 und 3 zwingendes Recht enthielten. Dies sei unzulässig, weil der Ladenpreis laut Satzungen innezuhalten sei. Der Antrag vr. Schöningh setze eine Mehrheitsbeschluß-Politik fort, und zwar an derselben Stelle, wo sie begonnen habe. Am weitesten ginge aber in dieser Hinsicht der Antrag Nitschmann und Genossen. Nach seiner Ansicht könne eine Wirtschaftsordnung, die genau dem Ergebnis der Wirtschaftskonferenz entspreche, nur folgenden Wortlaut haben: 8 l. Auf alle Verkäufe von Gegenständen des Buchhandels (Verkaufsordnung K 4 Ziff. 1> an das Publikum darf ein angemessener Teuerungszuschlag zum Ladenpreis des Verlegers erhoben werden, solange ein Mißverhältnis zwischen der Steigerung der Bücherpreise und der Spesen besieht und soweit der Erhebung eines Teuerungszuschlages nicht besondere Vereinbarungen zwischen Verlegern und Sortimentern zur Herbeiführung des zuschlagslosen Verkaufs entgegenstehen. 8 2. Dem Sortiment wird überlassen, sich korporativ zusammenzuschließen, um die Art und Höhe dieser Zuschläge festzusetzen und sich gegenseitig aus Grund freiwilliger Verpflichtung an die Einhaltung der Zuschläge zu binden. 8 3. Der Arbeitsgemeinschaft für die Regulierung der Verkaufspreise im Buchhandel wird überlassen, mit dem Sortiment Abmachungen zu treffen, um die Art und Höhe dieser Zuschläge festzusetzen und sich gegenseitig auf Grund freiwilliger Verpflichtungen an die Einhaltung dieser Zuschläge zu binden. 8 4. Der Verlag ist nicht verpflichtet, diese Zuschläge bei direkten Lieferungen eigenen Verlags an das Publikum selbst zu erheben, er muß jedoch in solchen Fällen Porto und Verpackung besonders in Rechnung stellen. Hierin sei das Äußerste enthalten, was der Verlegerverein zugestehen könne. Man könne zwar einen satzungswidrigen Zustand vorübergehend dulden, aber nicht in eine Ordnung zwingenden Charakters gießen, überdies könne der Börsenverein nur Gewohnheitsrecht kodifizieren, nicht aber Mußborschriften dieser Art — am wenigsten unter Mißachtung des Mehrheitswillens seiner gesamten Verlegcrmitglieder — gewaltsam ins Leben rufen. Der Börsenberein sei kein Kartell. Im übrigen beruhe auch innerhalb des Kartells die Abrede nicht auf Majorisierung, sondern immer nur auf Vereinbarung. Der Gruppe Quelle gäbe der Verlegerverein jede Freiheit. Das Sortiment müsse einsehen: Der Börsenverein sei keine polizeiliche Obrigkeit, die den Ver legern die fehlende Einigkeit mittels Mehrheitsbeschlusses aufzwingen könne. Das Sortiment müsse begreifen, daß der Verlag eine solche Politik nicht billigen könne. Die Herren Richard Quelle und Otto Voigtländer ziehen ihren Antrag Punkt 8e der Tagesordnung zurück, wie der Vorsitzende bekanntgibt. Herr Walther Jäh- Halle erblickt den Unterschied zwischen den beiden Wirtschaftsordnungen des Vorstandes und der Gilde darin, daß nach Wunsch der Gilde auch künftig der Sortimentcrzuschlag auf Grund einer allgemeinverbindlichen Ordnung geschützt werden solle, während der Verlag sich einer solchen vereinsmäßigen Regelung widersetze. Er betrachtet den Antrag des Herrn Nitschmann mehr als ein Stimmungsbild des Sortiments, empfehle aber, Realpolitik zu treiben. Der Schutz des Teuerungs zuschlages durch den Börsenverein sei nicht mehr möglich, die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Notstandsordnung jeden falls umstritten. Die Einheitsfront im Buchhandel sei durch die Schuld von Verlegern und Sortimentern durchbrochen. Auf Seiten des Verlags seien drei Gruppen zu verzeichnen, während die Zersplitterungen im Sortiment noch weiter gingen. Bei der jetzt allgemein zu beobachtenden und unerläßlichen sprunghaften Erhöhung der Ladenpreise werde es dem Sortiment binnen kurzem vielleicht nicht mehr möglich sein, einen Teuerungszuschlag zu erheben, und es würde einen Zwang zur Berechnung von Teuerungszuschlägcn vielleicht mehr als Last denn als Wohltat empfinden. In der Wirtschaftskonferenz sei anerkannt, daß die vom Sortiment jetzt erhobenen Zuschläge angemessen und notwendig sind. Um beim jetzigen Ablauf der Notstandsordnung kein Vakuum entstehen zu lassen, sei in der gestrigen Sitzung des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine folgender Beschluß gefaßt: Bis zur Beschlußfassung durch die in der Wirtschaftsordnung genannten Organisationen gelten die von den ancr kannten Kreis- und Ortsvcreinen auf Grund der Notstandsordnung vom 5. Oktober 1920 mit Abänderung vom 13. Februar I92l beschlossenen Zuschlagssätze und Ausnahmen. Dieser Beschluß sei für die Kreis- und Ortsvereine verbindlich. Durch den Antrag des Börsenvereins-Vorstandes werde ausdrücklich mit Zustimmung des Verlages der Sortimentei- Teuerungszuschlag legalisiert. Mehr werde allerdings im Augenblick nicht erreichbar sein. Der Vorstand des Verbandes der Kreis- und Orlsvereine stelle sich auf den Boden des Börsenvereins-Vorstandes, beantrage aber, einige Änderungen vorzu nehmen, und zwar solle lauten:
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