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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1892
- Sprache
- Deutsch
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künstlerischen Zeichnungen nicht gedacht sei. Das liege lediglich daran, weil es hierfür an einer sichere» Unterlage gefehlt habe, denn das Gesetz vom 9. Januar 1876, das diese Materie regele, sei leider so mangelhaft, daß ohne eine durchgreifende Revision desselben an eine Berücksichtigung dieser Gattung von Urheber rechten in der Verlagsordnung nicht zu denken gewesen sei. Redner empfehle die Ln bloc-Annahme. Vorsitzender Herr V-. Eduard Brockhaus: Es sei der Schluß der Debatte beantragt. Er bringe den Schlußantrag zur Abstimmung. Die Abstimmung mit Gegenprobe blieb zweifelhaft, so daß sich die Versammlung damit einverstanden erklärte, um die aufhält liche Auszählung zu vermeide», noch weitere Redner zu hören. Herr Simion-Berlin: Er empfehle die Lobioc-Annahme Von allen vorgetragencn Bedenken erscheine ihm nur eines von Erheblichkeit: das Fehlen der künstlerischen Abbildungen i» 8 89. Diese Einfügung sei sehr wichtig, namentlich in Betracht der künstlerischen Zeichnungen zu illustrierten Zeitschriften, für die gewöhnlich keine Verträge geschlossen winden. Er bitte um diese Einfügung, im übrigen um Annahme des Entwurfes. Herr Or. Breitenstein: Essei eine unmögliche Bestimmung, die Herr Spemann empfohlen habe, daß dem Autor das Manu skript zurückgegeben werden solle. Wie solle man da fcststellen und beweisen können, daß der Autor Ueberkorrekturen gemacht habe, für die er doch haftbar sei? Es könne allenfalls heißen: »in der Regel hat der Autor Anspruch auf das Manuskript«. Im übrigen wolle er seine Bemerkungen dahin zusammenfassen, daß er Vorschläge, die gegenwärtige Verlagsordnung anzunehmen unter der Voraussetzung, daß der Vorstand oder der betreffende Ausschuß die während des Jahres 1892 einlaufenden Wünsche und Bedenken bei einer späteren Revision berücksichtige. Herr W. Spemann: Er wolle nicht auf die vorhin von ihm erwähnten Punkte zurückkommen, weil er es nicht für möglich halte, derartige Einzelheiten in einer so großen Versammlung mit Vorteil zu erörtern. Er stelle vielmehr den Antrag, die Verlagsordnung heute anzunehmen mit dem Vorbehalt, daß innerhalb zweier Jahre eine Revision derselben stattzufinden habe. Freilich komme ihm hierbei das Bedenken, daß ja diese Verlagsordnung bei der Reichsregierung eingereicht werden solle und es hierfür doch wohl notwendig sei, daß mau nicht mit einem unfertigen Werke komme. Hier ließe sich vielleicht der Ausweg finden, daß man zunächst mit der Ueberreichung »och zuwarte, dagegen die Revision vielleicht schon in einem Jahre stattfinden lasse. Berichterstatter Herr Voigtländer: Die Ausarbeitung der Verlagsordnung habe unter dem Zeichen gestanden, daß mit pein lichster Gewissenhaftigkeit das berechtigte Interesse der Autoren gewahrt werden müsse Er hätte hier allerdings jeden anderen Vorwurf erwartet, als den, daß der Ausschuß hier Schlingen und Fallen für den Verleger gelegt habe. Indes könne ander seits der Vorwurf, daß man in Wahrung der Autoreninteressen zu weit gegangen sei, auch nicht ganz unwillkommen sein Daß die Arbeit des Ausschusses kein Meisterwerk sei, dessen seien sich die Mitglieder des Ausschusses vollkommen bewußt. Die Schwierigkeit, die vielfach weit auseinandergehenden Meinungen zu vereinigen, sei außerordentlich groß gewesen. Aber gerade diesem Umstande gegenüber betrachte er es als einen Vorzug der Arbeit des Ausschusses, daß sie ermöglichen werde, im Laufe der Jahre zu einer einheitlichen, geschlossenen Anschauung im Buchhandel über das Verlagsrecht zu führen, und es sei im Hinblick auf die Stellung des Buchhandels zur Gesetzgebung ein ganz wesentlicher politischer Vorteil, daß die bisherige Zerfahren heit der Meinungen einer geschlossenen, durch die Erfahrung ge prüften einheitlichen Meinung gewichen sei. Weiter müsse er hervorheben, daß mit einer einzigen Aus nahme alle die hier gerügten Mängel im Ausschüsse besprochen und eingehend erwogen seien. Wenn zunächst in tz 3 dem Kom- Neunundsünszigster Jahrgang. Missionsverleger ein Verlagsrecht abgesprochen sei, so verweise er auf die Begründung, wo gesagt sei, daß dieser Paragraph aus drücklich ausgenommen sei, um den Kommissionsverlag aus der Verlagsordnung auszuscheiden; denn ein Kommissionsverlag sei kein Verlag Zu 8 l2 seien die Worte »ohne Verzug« be mängelt worden. Daneben stünden aber die Worte »nach ord nungsmäßigem Geschäftsgänge«. Wenn wirklich triftige Gründe die Drucklegung verzögerten, so lägen diese Gründe eben im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsganges und berech tigten den Verleger zur Verzögerung der Vervielfältigung. Die vielleicht zuzugebende Unbequemlichkeit des Ausdrucks: »wort getreue Wiedergabe« in 8 13 sei durch Hinzufügung des Wortes »thunlichst« für den Verleger gemildert worden Selbst verständlich hafte der Verleger nicht für kleine Ungenauigkeiten, im übrigen falle nach der Korrektur des Autors dessen spätere Einrede naturgemäß fort. Die Rückgabe des Manuskripts sei selbstverständlich, wie Herr vr. Ehlermaun bereits zutreffend aus geführt habe Das Wort »künstlerische« Zeichnungen und Abbildungen sei grundsätzlich ferngehalten, wie überhaupt alles, was mit künstlerischen Erzeugnissen zusammenhänge, weil das hier einschlagende Gesetz über das künstlerische Urheberrecht vom 9. Januar 1876 zu sehr berechtigten Bemängelungen Anlaß und somit keine brauchbare rechtliche Unterlage biete. Alle diese Sachen müßten dem Einzelvertrage Vorbehalten bleiben, bis der Fortgang der Gesetzgebung auch hier eine bessere Grundlage geschaffen haben werde. Vorsitzender Herr De. Eduard Brockhaus: Es lägen folgende Anträge vor: 1) von Herrn vr. Ehlermann: Die Hauptversammlung wolle beschließen, unter Ver zicht auf eine Einzelbeiatung der Verlagsordnung für den deutschen Buchhandel die Verlagsordnung als Ganzes anzunehmen, den Vorstand jedoch zu ermächtigen, etwa noch notwendig werdende redaktionelle Aenderungen nach bestem Ermessen vorzunehmen; 2) von Herrn W. Spemann: die Verlagsordnung sn bloo anzunehmen und in der Ostermesse 1893 eine Revision derselben vorzunehmen; 3) von Herrn De. Breitenstein: der Ausschuß wird ermächtigt, mit Zugrundelegung der heute vorgelegten und prinzipiell genehmigten Verlags ordnung und unter thunlichster Berücksichtigung der binnen Jahresfrist gemachten Abänderungsvorschläge eine neue Verlagsordnung zu publizieren und dann dem Reichsjustizamt vorzulegen; 4) vom Vorstande des Börsenvereins: (vergl. Tagesordnung). Nach einer Erörterung zwischen Herrn Spemann und dem Herrn Vorsitzenden gelangte zunächst der Antrag des Herrn Oe. Ehlermann als der weitestgehende zur Abstimmung. Der Antrag wurde mit 289 gegen 242 Stimmen ab gelehnt. Der Antrag des Herrn Spemann wurde von diesem im Einverständnis mit dem Herrn Vorsitzenden neu redigiert, wie folgt: die Hauptversammlung beschließt, die Verlagsordnung und die vom Vorstande des Börsenvereins hierzu gestellten beiden Anträge anzu nehmen und den Vorstand zu beauftragen, durch den wieder neu zu konstituierenden Ausschuß bis zur nächsten Ostermesse eine Revision eventuell vorbereiten zu lassen. Dieser Antrag wurde nach einer weiteren, teilweise zur Geschäftsordnung, teilweise zum Anträge selbst geführten Debatte, ander sich außer dem Herrn Vorsitzenden die Herren Spemann, Voigtländer und vr. Breitenstein beteiligten, mit großer Mehrheit angenommen. Die Abstimmung über den Antrag des Herrn Or. Breiten stein, der gegenstandslos geworden war, entfiel. 417
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