Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1892
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18920523
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189205230
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18920523
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1892
- Monat1892-05
- Tag1892-05-23
- Monat1892-05
- Jahr1892
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3080 Nichtamtlicher Teil. 118, 23. Mai 1892. hier, entgegen der früheren Fassung, dem Verleger nicht auch die nachträgliche Erhöhung des Ladenpreises zugestanden werde. Es gebe manche Werke, z. B- archäologische und andere soge nannte schwere wissenschaftliche, bei denen es im späteren Stadium des Vertriebes, wo oft nur noch ein kleiner Rest der Auslage vorhanden sei, wo also gewissermaßen ein antiquarischer Wert aufzutreten beginne, angezeigt erscheine, den Ladenpreis zu er höhen. Dieses Recht gebühre dem Verleger unbedingt und sollte ihm in der Verlagsordnung gewahrt sein. In einem Punkte stimme er mit Herrn l)r. Breitenstein überein. Die Frist von einem Monate in K 30 sei viel zu kurz, denn es könne ganz leicht Vorkommen, daß äußere Gründe, eine Reise, eine Krankheit oder anderes, die Einhaltung dieser Frist unmöglich machen. Er schlage also vor, diese Frist angemessen zu verlängern. Im übrigen sei nach seiner Ansicht die vorgelegte Verlags ordnung eine sehr verdienstliche Arbeit, die sich vor allem auch durch eine absolute Gerechtigkeit auszeichne und dem Buchhandel nicht zur Schande gereichen werde. (Bravo.) Er empfehle da her im übrigen die Lu bloc-Annahme. (Lebhaftes Bravo.) Herr vr. Ehlermann: Der Vorwurf des vorletzten Herrn Vor redners, daß die Verlagsordnung in einseitiger Weise die Interessen der Schriftsteller betone, sei für die Mitglieder des Ausschusses, die sich dieser Arbeit unterzogen, vielleicht nicht ganz unerfreulich Er empfehle dem Redner aber das Studium des Gegeneut- wurfs der Schriftsteller. Da sei die Tonart denn doch noch er heblich anders. Nur eine besonders charakteristische Stelle wolle er aus diesem mitteilen. Sie stehe am Schluß des Schriftsteller entwurfes und besage dem Sinne nach, daß bei Aenderungen im gesetzliche» Schutze des Urheberrechts alle aus dieser Aeuderung erwachsenden Vorteile ausschließlich dem Autor zukommen sollen, alle Nachteile dagegen der Verleger zu tragen habe. (Heiterkeit.) Das von Herrn Ruprecht vorgebrachte Bedenken betreffe Ausnahmefälle. Redner habe schon vorher betont, wie schwierig, ja unmöglich es sei, alle Einzelheiten, die in der Eigenart der verschiedenen Verlagsrichtungen und Werke begründet seien, hier zu ordnen. Er halte die Einwendungen des Herrn Ruprecht für durchaus berechtigt; aber man werde zugeben müssen, daß die Bearbeitung sogenannter schwerer wissenschaftlicher Wer°e gegenüber der großen Menge anderer doch als Ausnahme zu betrachten sei. Den Einwand des Herrn vr. Breitenstein könne er nicht anerkennen. Der von diesem bekämpfte Paragraph handle von vergriffenen Büchern. Wenn aber von einer Auflage ein Teil ä conckition versandt sei und noch ausstehe, so sei die Auf lage eben noch nicht vergriffen. Sehr beachtlich seien die Ausführungen des Herrn Spemann. Es sei nur zu bedauern, daß sie nicht früher geltend gemacht worden seien. Aber als so durchschlagend könne er sie dennoch nicht erachten, um hierüber heute eine Beschlußfassung nötig zu machen. Der wesentlichste Punkt treffe den Mangel einer aus drücklichen Erwähnung der künstlerischen Zeichnungen und Ab bildungen; aber die ganze Fassung des Paragraphen sei doch hin reichend klar, um zu zeigen, daß dem Verleger ein Verfügungs recht über diejenigen Abbildungen zustehen solle, die zu einem Werke seines Verlages gehörten. Was den Anspruch des Ver fassers auf sein Manuskript anlange, so sei dieser eigentlich selbst verständlich und decke sich vollkommen mit der in H 1 gegebenen Definition des Verlagsrechts, das seinem Wesen nach in der Be fugnis bestehe, ein Schriftwerk mechanisch zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Besitz des Manuskripts gehöre demnach nicht zum Begriff des Verlagsrechts. Den Einwendungen, daß die hier versammelten Verleger ge wissermaßen von den anwesenden Sortimentern majorisiert werden könnten, möchte er entgegenhalten, daß hier ja kein bindender Beschluß gefaßt werden solle. Zudem sei den Sortimentern, die ja zum großen Teil auch ^Verleger seien, die Sachkenntnis keineswegs abzusprechen. Einem anderen Einwande begegnend, möchte er aussprechen, daß er die in dem Entwürfe des Aus schusses zutage tretende Rücksichtnahme auf die Interessen der Schriftsteller im Gegensätze zu dem schroff einseitigem Entwürfe dieser letzteren besonders freudig begrüßt habe. Es liege in dieser Sorgfalt der Ausarbeitung, in dieser strengen Beachtung von Recht und Billigkeit zugleich eine gewisse Gewähr, daß der buchhändleiische Entwurf einer wohlwollenderen Würdigung au hoher Stelle begegnen werde als der einseitig aufgestellte Schrist- stellerentwnrf. Er empfehle nochmals dringend die Annahme des Entwurfs. Vorsitzender Herr Vs. Eduard Brockhaus: Er würde es für erforderlich halten, dem Herrn Berichterstatter des Ausschusses das Wort zu erteilen, um auch seinerseits auf die vorgebrachten Bedenken sich zu äußern. Aber wohin solle das führen! Da Herr Spemann keinen Antrag gestellt habe, so liege bisher nur der Antrag des Herrn vr. Ehlermann auf Vubloe-Annahme der Verlagsordnung vor. Nach Herrn Spemanns Ansicht müßte der Vorstand dem Ausschüsse alle seine Einwendungen mitteilen, aber da müsse doch erst im einzelnen über diese hier abgestimmt werden. Es sei übrigens nicht ausgeschlossen, binnen einem oder zwei Jahren eine Revision der Verlagsordnung vorzunehmen, so daß also der heutigen Vnbloe-Annahme ein erhebliches Bedenken kaum entgegenstehen könne. Herr Bergsträßer-Darmstadt: Als Mitglied des Aus schusses für die Beratung einer Verlagsordnung wolle er gegen über den Befürchtungen der Vorredner nur wenige allgemeine Bemerkungen hierzu geben. Der Ausschuß habe keine Schablone schaffen wollen, nach der sich nun jedes Vereinsmitglied des Börsenvereins zu richten habe. Er sei lediglich einer Aufforde rung und einem erteilten Austrage pflichtgemäß nachgekommen. Dieser Auftrag sei durch die Lage der Gesetzgebung angeregt worden. Es habe sich, wie vor drei Jahren im Geschäftsbericht mitgeteilt sei, darum gehandelt, zunächst in das zur Beratung stehende Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich einen Abschnitt über das Verlagsrecht aufzunehmen; als diese Hoffnung sich sodann als aussichtslos erwiesen, sei der Börsenverein selbständig zur Aufstellung einer Verlagsordnung geschritten, um einer späteren besonderen Gesetzgebung vorzuarbeiten und ihr die Anschauungen der nahe beteiligten Verleger rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. Weder der Vorstand, noch viele Mit glieder des Ausschusses verhehlten sich, daß Bielen die Verlags ordnung, wie sie aus dem Ausschüsse hervorgegangen, nicht an genehm sei. Aber es werde ja niemand gezwungen sich ihr anzubequemen, jeder Verlag bleibe nach Maßgabe seiner Eigenart vollkommen Herr seiner Entschließungen. Wenn nun hier in der Hauptversammlung auch viele Sortimenter ihre Stimme ab gäben, so sei das ganz folgerichtig, denn die Hauptversammlung habe seinerzeit den Auftrag erteilt und sei die maßgebende In stanz in dieser Sache. Ein Vorredner, Herr vr. Bre tenstein, habe es als praktische Konsequenz dieser Verlagsordnung bezeichnet, daß der Autor sie nun in die Hand nehmen und gegenüber dem Verlagshandel als Schein benutzen werde, auf dem er bestehen und seine Forderungen geltend machen werde. Der Schriftsteller würde hierzu die Verlagsordnung nicht nötig haben, er könne sich diesen Schein auch aus der Litteratur holen. Also diese Konsequenzen brauche man nicht zu fürchten. Wenn Herr vr. Breitenstein aber gar einer Befürchtung Raum gebe, daß die Gesetzgebung sich dieser Materie bemächtigen werde, so könne hierzu nur bemerkt werden, daß das ja gerade der Zweck der Ausarbeitung des Entwurfes sei. Denn hier sei allerdings eine große Lücke in der Gesetzgebung. Redner erachte es übrigens als ganz selbstverständlich, daß, wie bei der Verkehrsordnung, auch hier nach etwa zweijähriger Geltung eine Revision Platz greife. Auf Einzelheiten wolle er heute nicht eingehen, glaube aber, wenigstens einen Punkt herausgreisen zu dürfen. Herr Spemann habe zu 8 39 bemängelt, daß der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder