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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1892
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- Erscheinungsdatum
- 23.05.1892
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- Deutsch
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118, 23. Mai 1892. Nichtamtlicher Teil. 3079 die Anfrage des Verfassers wegen einer neuen Auflage »binnen einem Monat« zu erklären habe, andernfalls sei der Verfasser berechtigt, die neue Auflage in einem anderen Verlage erscheinen zu lassen. Das sei ja eine ganz unmögliche Bestim mung; man müsse doch dem Verleger mindestens ein Jahr Zeit geben, damit er wisse, wie es mit seinen Remittenden stehe. Ein Werk könne momentan scheinbar vergriffen sein, oder man habe die Halste der Auflage oder vielleicht nur ein Viertel ä eouäition versandt. Von Zurückbekommen während des Jahres sei nach seiner Erfahrung trotz aller Aufforderungen keine Rede. Es müsse hier also heißen: »binnen einem Jahre.« Zum Schluß noch eine Bemerkung, die auch wieder zeige, wie immer nur an den Verfasser, nicht an den Verleger gedacht sei. Bei de» Uebersetzungen sei nicht angegeben, was zu ge schehen habe, wen» für die Uebersetzung ein Honorar gezahlt werde. Nach dem, was in der Verlagsordnung stehe, könne der Verfasser alle Erträgnisse aus der Uebersetzung für sich bean spruchen. Er allein werde den moralische» und materiellen Ge winn haben. In Oesterreich sei wegen der vielsprachigen Be völkerung die Sache von außerordentlich praktischer Bedeutung. Es müßte also in der Verlagsordnung stehen, daß der Verleger mindestens auf die Hälfte des für die Uebersetzung gezahlten Honorars Anspruch habe, denn er sei dabei der am meisten Geschädigte. Wenn man die Verlagsordnung heute so annehme, wie sie vorliege, so werde man sich ein für alle male ein Hindernis bereitet haben, worüber man später schwer hinwegkommen könne. Er sei ganz damit einverstanden, den Autoren nach äußerster Möglichkeit entgegenzukommen; aber man solle kein ungleiches Verhältnis schaffen. Zu mindesten müsse man erwarten dürfen, daß die buchhändlerische Verlagsordnung den Verleger nicht un günstiger stelle als den Schriftsteller. Herr W. Spemann-Stuttgart: Er könne nicht leugnen, daß, als die vorliegende Frage von fast ausschließlich verlege rischem Interesse auf die Tagesordnung gekommen sei, er Be denken gehabt habe, daß ihre Entscheidung in die Hand einer Versammlung gelegt werde, die in ihrer Mehrheit aus Nicht verlegern bestehe. Die Versammlung werde aber sehr wohl daran thun, die Verlagsordnung anzunehmen. Der Meinung des Vorredners sei er nicht, wenn allerdings auch ihm nicht entgangen sei, daß die vom Ausschüsse beratene Verlagsordnung ihre Schwächen habe. Ein absolutes Meisterwerk dürfe und wolle man aber auch nicht erwarten; er wisse sehr wohl, daß Menschen werke niemals absolute Meisterwerke sein könnten, solche würden geboren, nicht geschaffen. Unter diesem fast selbstverständlichen Vorbehalt sei die Vorlage eine außerordentlich dankenswerte Arbeit. Sie biete eine Menge durchaus richtiger Gesichtspunkte, er vermisse nur wenige Punkte, halte aber deren nachträgliche Einfügung doch für so wichtig, daß er Vorschlägen möchte, diese wenigen hier sogleich von ihm zu entwickelnden Gesichtspunkte an den Ausschuß zurückzuverweisen, der vielleicht am besten in schrift licher Form über sie in Beratung treten könnte. Im übrigen aber empfehle auch er, die Verlagsordnung so bloo anzunehmen. Vor allem sei ihm ausgefallen, daß in der Verlagsordnung an keiner Stelle von den für den Buchhandel doch so außer ordentlich wichtigen Lieferungswerken die Rede sei. Wer alsVer- legermitdieserVertriebsweisezu thun habe, wisse sehr wohl, wie unge wohnt namentlich jüngeren Autoren diese Vertriebsweise sei. Zur Wahrung der Rechte des Verlegers, die dieser hier unter allen Umständen beanspruchen müsse, empfehle er die Annahme einer ergänzenden Bestimmung etwa folgenden Inhalts: »Der Verleger hat das Recht, zu Vertriebszwecken beliebig viele erste, zweite und ev. noch weitere Hefte über die Auflage honorarsrei zu drucken.« Vielleicht lasse sich dieser Satz bei 8 22 einfügen. Noch eine weitere Ergänzung dieses tz 22, der von den honorarfrei zu druckenden Freiexemplaren handle, möchte er an- raten. Die Fassung dieses Paragraphen mit seiner unbequemen Anordnung einer vorgängigen Mitteilung des Verlegers an den Autor über die Zahl dieser Freiexemplare scheine ihm wenig ge eignet, mögliche Reibungen von vornherein abzuschneiden; sehr viel glücklicher scheine ihm der Gebrauch, wie er in Frankreich üblich sei und den auch er nach dem dortigen Beispiel in die meisten seiner Verlagsverträge ohne Widerrede und zu beidersei tiger Zufriedenheit übernommen habe, nämlich den Verleger von vornherein zu berechtigen, zur Deckung aller dieser unumgäng lichen Bedürfnisse zehn Prozent über die Auflage honorarfrei zu drucken. In diesem ein für alle male zugestandenen Pausch quantum, dessen übermäßige Ausnützung nicht zu befürchten sei, da diese ja in den Kosten für Druck und Papier eine naturge mäße Grenze finde, könnte alles in der genannten Richtung Er forderliche untergebracht werden; auch die Defekte könnten sich aus ihm ergänzen. Mit seiner Festsetzung werde man sich, wie in Frankreich, eine wichtige Grundlage der Verlagskalkulation schasse» Einen weiteren Mangel habe er in H 39 bemerkt, der von den beiderseitigen Rechten au Zeichnungen und Abbildungen handle und dem Clichsverkauf seine Grundlage geben solle. Von Zeichnungen und Abbildungen finde man hier alle mög lichen Gattungen: »geographische, topographische, naturwissen schaftliche, technische und ähnliche« verzeichnet, zu seiner Ueber- raschung fehlten aber gerade diejenigen, die eine erhebliche Wichtigkeit beanspruchen dürften, die künstlerischen. Man brauche sich nur die illustrierten Zeitschriften anzusehen, um sofort herauszufühlen, daß hier eine besonders wichtige Gattung übersehen worden sei. Man müsse unbedingt das Wort: »künstlerisch« an die Spitze stellen, denn es sei hier die Hauptsache. Noch eine weitere Betrachtung habe sich ihm aufgedrängt, die er zur Erwägung empfehle. Es komme nicht selten vor, daß der Autor nach Drucklegung des Werkes sein Manuskript zurückverlange. Das sei nun leider nicht immer möglich. Das Manuskript werde in der Druckerei zerlegt, in einzelnen Stücken als Begleitung der Korrektur dem Autor wieder zugestellt, ee komme von diesem häufig nicht wieder zurück oder doch nicht vollkommen zurück, das sei eine Sache, die sich der Kontrolle des Verlegers entziehe, und so käme es oft genug vor, daß man das Verlangen des Autors auf Rückgabe nicht erfüllen könne, man bringe eben das Manuskript nicht immer wieder zusammen. Nun habe ja der Autor allerdings einen berechtigten Anspruch auf sein Manuskript, den man nicht in Abrede stellen könne, auch ein gewisser Wert als Autograph könne dem Manuskripte inne wohnen, der Verleger habe daher aus der Unmöglichkeit solchen Wunsch zu erfüllen, leicht Verdrießlichkeiten. Man könnte diesen leicht dadurch begegnen, daß man zwar die Rück gabepflicht bereitwillig anerkenne, sie aber ausdrücklich von einer vorgängigen Mitteilung in dieser Richtung abhängig mache und also vielleicht sage: »Der Autor hat das Recht sein Manuskript nach Drucklegung zurückzuverlangen, voraus gesetzt, daß er diesen Wunsch schon vorher geäußert hat, und mit Ausnahme von Zeitschristbeiträgen«. Diese Sache hänge noch mit einer anderen Frage zusammen, die in Z 11 zum Ausdruck gelange, wo von der Korrektur des Verfassers die Rede sei, und aus dem eigentlich geschlossen werden müsse, daß das Manuskript beim Verleger zu bleiben habe. Denn wie solle der Verleger die Erheblichkeit oder Unerheblichkeit der Korrekturen feststellen, wenn er das Manuskript nicht zur Hand habe. In Z 13 werde die »wortgetreue Wiedergabe des Manuskriptes« vom Verleger gefordert. Diese werde der Verleger gleichfalls nachträglich nicht beweisen können, wenn er sich nicht im Besitze des Manuskriptes befinde. Es empfehle sich hier die Hinzusügung, daß der Autor, wenn er seine Korrektur zurückschicke, damit anerkenne, daß die Drucklegung korrekt sei. 8 16 behandle die Frage von der nachträglichen Ermäßigung des Ladenpreises. Es sei nicht einzusehen, aus welchem Grunde 416»
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