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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1892
- Sprache
- Deutsch
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3078 Nichtamtlicher Teil. 118, 23. Mai 1892. Börsenvereinsmitglieder bindende Kraft hatte, so liege heute bei der Veilagsordnung die Sache viel einfacher. Hier handle es sich um weiter nichts, als um einen Leitfaden, der den Verleger mitgliedern zur Nachachtung empfohlen werde; es stehe jedem frei, seine Bestimmungen nach eigenem Ermessen sich dienen zu lassen (oder hiervon abzusehen. Auch eine gesetzliche Regelung dieser Materie sei wohl kaum in allernächster Zeit zu erwarten; wenn also die jetzt beschlossene Verlagsordnung den Reichsbe- hördcn als Material zu einer späteren Gesetzes-Arbeit unter breitet werden solle, so bleibe Zeit vollauf, sie erst auf ihre praktische Brauchbarkeit zu erproben, nm sie dann später nach vorgenommener Revision auf Grund praktischer Erfahrung dem Reichskanzler zur Berücksichtigung unterbreiten zu können. Vorsitzender Herr vr. Eduard Brockhaus: Er möchte Herrn vr. Ehlermaun anheimstellen, seinen Antrag in der Weise zu modifizieren, daß er ihn zwar in der Haupisache aufrecht erhalte, also daß über die Vorlage im Ganzen abgestimmt werden solle, daß aber wenigstens denjenigen Rednern das Wort gestattet werde, die sich bereits vor Einbringung seines Antrages hierzu gemeldet hätten. Herr vr. Ehlermann: Dieser Anregung gebe er gern Folge. Nach einer zur Geschäftsordnung geführten Erörterung zwischen dem Vorsitzenden und Herrn W. Spemann nahm das Wort Herr Carl Ruprecht sei,.-Göttingen: Er könne die An sicht des Herrn vr. Ehlermann nicht teile», daß es nicht viel zu bedeuten habe, wenn wir heute den Verlagsordnungsentwurf unverändert annehmen. Jeder kleine Fehler derselben werde sich im Verkehr mit den Schriftsteller» strafen. Diese würden sehr bald von der interimistischen Verlagsordnung des Buch handels Kenntnis nehmen und da, wo ihrer Ansicht nach einzelne Paragraphen derselben nicht übereinstimmen mit dem, was der Verleger in den Kontrakt setzen will, darauf halten, daß sich der Verleger seiner eigenen Verlagsordnung, die er ja mit habe schaffen helfen, füge. Nun seien einzelne Paragraphen wohl ge eignet, solche Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen. Daher sei es sein Wunsch, daß keine Lu bloc-Annahme stattfinde, sondern daß jeder, der an diesem oder jenem Paragraphen etwas aus zusetzen habe, seine Meinung hier vorbringe. So habe er eine kleine, fast nur redaktionell? Aendcrung im Auge bei 8 32, wo es am Schlüsse heiße: »Wird der Bearbeiter vom Verleger honoriert, so ist der Verleger berechtigt, dessen Honorar von dem Honorare, das dem Verfasser zusteht, bis zur Hälfte in Abzug zu bringen.« Also für den Fall, daß der eigentliche Verfasser gehindert sei, eine Neubearbeitung seines Werkes zu liefern, sollen er oder seine Erben einen Abzug bis zur Hälfte des ursprünglich verab redeten Honorars leiden. Wer als Verleger wissenschaftlicher Litteratur auf diesem Gebiete Erfahrung habe, werde auch wissen, wie schwierig es sei, für ein wissenschaftliches Merk Neubearbeiter zu finden. Gelinge es aber, dann sicherlich kaum für die Hälfte des Honorars, das dem Autor bedungen sei. In seinen Kontrakten heiße es für solche Fälle: »Wenn der Autor nicht in der Lage ist eine Neubearbeitung zu liefern, so ist ihm das dem Bearbeiter zu zahlende Honorar in Abzug zu bringen, doch soll durch den Abzug das dem Autor zustehende Honorar im ersten derartigen Falle auf nicht mehr als die Hälfte reduziert werden, dann aber im Wiederholungsfall nicht mehr als ein Viertel gezahlt werden, und bei weiteren Wiederholungen soll die Honorarzahlung ganz aufhören.« Die Neubearbeitung eines wissen schaftlichen Werkes, wenn sie dem vorgeschrittenen Stande der Wissen schaft entsprechen solle, sei eine ganz bedeutende Arbeit. Bei der ersten Bearbeitung ändere sich das Werk bereits ganz erheblich, bei einer Wiederholung bleibe gewöhnlich von dem Original nur noch der Rahmen übrig, bei einer dritten Neubearbeitung sei es nicht mehr als billig, daß das Honorar für den Autor ganz aufhöre und dem Bearbeiter zufalle. Auf diese Weise könne der Verleger manches ältere gute Werk neu beleben; seien aber die Opfer zu groß, weil zwei Autoren honoriert werden müßten, dann werde in vielen Fällen eine Neubearbeitung zur Unmög lichkeit und der Autor werde darunter mehr leiden als nach obiger Regelung. Der Autor sei verpflichtet, ein Werk zu liefern, das dem neuesten Stande der Wissenschaft entspreche; könne er das nicht, so müsse er für denjenigen Gelehrten, der an seine Stelle trete, auch zu dessen Honorierung beitragen. Nehme die Versammlung seinen Aenderungsvorschlag an, so werde dieser auch auf Z 40 zutreffen, wo am Schluß des Absatzes 2 das im 8 32 Gesagte wiederholt sei. Vorsitzender Herr vr. Eduard Brockhaus: Als Vor sitzender des Verlagsordnungsausschusses halte er sich verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß alle diese Bestimmungen nur gelten sollen mangels anderer Verabredung. Was speziell Z 32 betreffe, so sei es keinem Verleger benommen, andere Verabredungen zu treffen, die für den besonderen Fall zweckmäßig seien, und die auch er, Redner, hier für ganz berechtigt halte. Herr vr. Breitenstein: Er gestatte sich zunächst nur einige Worte über die allgemeine Bedeutung der Verlagsordnung. Was werde deren praktische Folge sein? Jeder Autor werde sich an diese Verlagsordnung halten, um so mehr als sie von den Verlegern selber gemacht sei. Der Autor werde sagen, diese Verlagsordnung enthalte das Minimum dessen, was ihm vom Verleger zuzugestehen sei. Man müsse daher jedes Wort genau abwägen, ehe man eine so weittragende Entschließung fasse. Nun, wenn man die Verlagsordnung unter diesem Gesichtspunkt durchsehe, so werde man staunen, wie sehr sie zu gunsten der Verfasser und zu ungunsten der Verleger entworfen sei. (Heiterkeit.) In Z 3 heiße es: »Uebernimmt der Verleger ein für Rechnung des Verfassers oder eines Dritten hcrgestelltes Werk zum Vertriebe (Kom missionsverlag), so steht dem Verleger kein Verlagsrecht daran zu.« Also der Verleger habe dann gar nichts. Man wisse aber, daß auch ein Kommissionsverlag viel Mühe und Arbeit mache. Nun heiße es an einer anderen Stelle (Z 17): »Die Gegenleistung des Verlegers kann .... lediglich in dem Vertriebe des Werkes bestehen.« Das sei doch dasselbe wie Kommissionsverlag. Aber es sollte eigentlich im Gegenteil hier stehen: »Uebernimmt der Verleger für Rechnung des Verfassers ein Werk zum Vertriebe, so steht ihm das Verlagsrecht zu, wenn der Verfasser dasselbe sich nicht ausdrücklich wahrt.« Ein zweiter sehr gefährlicher Paragraph sei 8 12, wo aus gesprochen sei, daß der Verleger das übernommene Werk »ohne Verzug« zu vervielfältigen habe. Das sei bei den hundert Möglichkeiten von Hindernissen eine sehr bedenkliche Aus- drncksweise, umsonuhr als an einer anderen Stelle (8 42) gesagt sei, daß der Verfasser vom Vertrage zurücktreten könne, wenn der Verleger die Vertragserfüllung binnen angemessener Frist unterlasse. Da sei der Verleger ja ganz in der Hand des Verfassers. Er müsse das Werk publizieren zu einer Zeit, wo es vielleicht aus geschäftlichen oder anderen Gründen nachteilig oder unmöglich sei. Dieser Para graph sei geradezu eine Gefahr. In ß 18 sei von dem Honorar bei einer neuen Auflage die Rede. Da werde dem Autor ein schönes Geschenk gemacht. Das preußische Landrecht bestimme, daß bei einer zweiten Auf lage der Autor Anspruch aus die Hälfte des Honorars der ersten Auflage habe. Das sei nur recht und billig. Der Buchhandel aber sei nobel und spendiere unnötigerweise das ganze Honorar. In Z 30 werde vom Verleger verlangt, daß er sich auf
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