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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1892
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- Deutsch
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gehalten sei und diese wohlbekannten Traditionen einer jüngeren und jüngsten Vergangenheit nunmehr auch in der Wahl des Herrn vr. Eduard Brockhaus zum ersten Vorsteher des Börsen vereins der deutschen Buchhändler eine wohlverdiente An erkennung gefunden hätten. Der Börsenverein schätze sich glücklich, eine so ausgezeichnete und hochangesehene Vertretung seiner Interessen zu haben. Alle Anwesenden erhoben sich und stimmten mit freudigem Beifall in das vom Redner ausgebrachte Hoch auf das Haus Brockhaus ein. Herr vr. Eduard Brockhaus dankte sogleich mit einem launigen Toaste auf das Zusammenwirken aller der geistigen Arbeit, deren Endergebnis man als sogenannte »Kultur« bezeichnet habe, einer Arbeit, an der auch der Buchhandel an seinem Teil redlich mitwirke und von deren Vertretern er, der Redner, aus allen ihren weitverzweigten Gebieten hier einen kleinen, aber erlesenen Bruchteil um sich vereinigt zu sehen die Freude habe. Diese Vertreter ernster Kulturarbeit, soweit hier die Gelegenheit und Möglichkeit geboten sei, in zwangloser, fruchtbringender Geselligkeit zusammen zuführen, sei die Absicht, die ihn bei dieser Vereinigung so außerordentlich werter Gäste geleitet habe, und eben in dieser beabsichtigten Zwanglosigkeit wolle man die Veranlassung sehen, daß er erst jetzt zur Begrüßung seiner Gäste das Wort nehme. Indem er also alle herzlich willkommen heiße und allen freund lichen Dank für ihr Erscheinen sage, bitte er zugleich mit ihm anzustoßen auf das allezeit freudige und erfolgreiche Zusammen wirken der bildenden Kräfte, die das Leben zu höheren Zielen und Aufgaben führen und in dem Worte »Kultur« ihren überall verständlichen Ausdruck finden. Noch lange blieb die lebhaft angeregte Versammlung in heiter - geselliger Unterhaltung beisammen, und erst die vorge rückte Nachtstunde sah die letzten Gäste von ihren liebenswürdigen Wirten sich verabschiede». Arnold Kuczynski. Vermischtes. Zum Ucbereinkommen mit den Vereinigten Staaten N.-A., bctr. Schutz der litterarischen und künstlerischen Urheberrechte. — Die angekündigtc, aber bisher nicht im Wortlaut bekannt gewordene Proklamation des Präsidenten der Vereinigten Staaten N.-A. über die Ausdehnung der amerikanischen 6opz:r>Abt Uill auf die deutschen Rcicbsangchörigcn wurde soeben vom Deutschen Reichs- anzciger veröffentlicht. Sic lautet: In Erwägung, daß nach Sektion 13 der Kongrcßakte vom 3. März 1891, betitelt: -An aet to amend titls sirt^ edaptor tbroe, ok tbs Usvisecl Ltatutes ok tbs United Ltatos, islatinA to oopz'riAdts-, dieses Gesetz auf die Bürger oder Untcrthanen auswärtiger Staaten oder Nationen nur Anwendung finden soll, wenn ein derartiger auswärtiger Staat oder eine solche Nation den Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika die Vergünstigung des Urheberrechts auf im wesentlichen derselben Grundlage wie ihren eigenen Bürgern gewährt, oder wenn ein derartiger fremder Staat oder die fremde Nation an einem internationalen Vertrage beteiligt ist, welcher die Gegenseitigkeit des Urheberrechts ge währleistet und dessen Bestimmungen den Vereinigten Staaten von Amerika ermöglichen, nach Belieben als vertragschließender Teil bei- zutrcten; In Erwägung ferner, daß nach der gedachten Sektion das Vor handensein einer der zuvor erwähnten Bestimmungen von dem Prä sidenten der Vereinigten Staaten durch Proklamationen sestgestcllt werden soll, welche, je nachdem die Zwecke dieses Gesetzes es erfordern mögen, von Zeit zu Zeit zu erlassen sind; In weiterer Erwägung, daß aus Grund der Sektion 13 der ge dachten Kongrcßakte von den Bevollmächtigten der Vereinigten Staaten von Amerika und des Deutschen Reichs am 15. Januar 1892 zu Washington ein Littcrarabkommcn in englischer und deutscher ' Sprache unterzeichnet worden ist, dessen englischer Text wörtlich folgender maßen lautet: — Hier folgt der englische Text des deutsch-nordamerikanischcn Litterar-Abkommcns vom 15. Januar d. I. (R.-G.-Bl. S. 473) — j In endlicher Erwägung, daß die amtliche Mitteilung, welche Art. 2 des gedachten Abkommens Vorsicht, der nordamerikanischen Regierung zugegangen ist; Erkläre und proklamiere ich, Benjamin Harrison, Präsident der Ber einigten Staaten von Amerika, daß die erste der in Sektion 13 des Ge setzes vom 3. März 1891 enthaltenen Bedingungen bezüglich der An gehörigen des Deutschen Reichs nunmehr erfüllt ist. Zu Urkund dessen habe ich hierunter meine Unterschrift gesetzt und das Siegel der Vereinigten Staaten beidrucken lassen. So geschehen in der Stadt Washington am 15. April 1892 und im 116. Jahre der Unabhängigkeit der Vereinigten Staaten. Benj. Harrison. Auf Befehl des Präsidenten: James G. Blaine, Staatssekretär. Zum Rechtsstreit Mayer L Müller <Berlin) gegen den Börsenvcreinsvorstand. — Unter dem Stichwort -Nochmals der Buchhändlerprozeß- bringen die -Grcnzboten-, aus denen wir schon vor einiger Zeit eine Polemik des Reichsgcrichtsrats Baehr gegen das be kannte reichsgerichtliche Urteil hier abgcdruckt haben (Börsenbl 1892 Nr. 3t), folgende Beurteilung des kürzlich hier mitgeteilten Urteils des Landgerichts Leipzig: -Der Rechtsfall, über den wir vor kurzem in diesen Blättern berichteten, scheint vom Schicksal ausersehen zu sein, zu den selt samsten juristischen Erscheinungen zu führen. Nach einem Tele gramm, das jüngst durch die Zeitungen ging, wäre eine zweite Klage der Firma Mayer L Müller, die diese gegen die weiteren vier Mitglieder des Börscnvereinsvorstandes angcstcllt habe, vom Landgericht zu Leipzig abgewiesen worden. Man hätte hiernach glauben können, daß das Land gericht die vom Reichsgericht in der parallel gehenden Sache ausge sprochene Ansicht abgelchnt und sich der ursprünglichen Ansicht des Landgerichts und des Kammergerichts in Berlin, daß der Anspruch der Kläger an sich unbegründet sei, angeschlossen Hobe. Nach einem aus führlichen Bericht der Kölnischen Zeitung über diesen neuen Prozeß ver hält sich die Sache aber anders. ES hatte also früher die Firma Mayer L Müller gegen zwei in Berlin wohnende Vorstandsmitglieder Klage auf Entschädigung erhoben, weil diese die Verleger aufgesordert hatten, den Klägern als Schleuderern keine Bücher mehr zu liefern. Die Kläger halten auch durch den Ausspruch des Reichsgerichts eine Verurteilung gegen diese beiden Vorstandsmitglieder erlangt. Sie hatten aber, wahr scheinlich weil sie selbst ihrerSache wenig trauten und die hohen Kosten scheu ten, dort ihren Entschädigungsanspruch aus 2100 ^ beschränkt. Durch die Entscheidung des Reichsgerichts ermutigt, hat nun die Firma Mayer L Müller gegen die übrigen vier Herren Klage erhoben und diese Klage auf einen Entschädigungsanspruch von 17000 (anfangs sogar 50 840) gestellt. Dieser Anspruch ist es, auf den jetzt beim Landgericht in Leipzig eine Entscheidung ergangen ist. Das Landgericht ist zur Ab weisung der Klage auf folgendem Wege gekommen. Es hält, gerade so wie das Reichsgericht, den Klaganspruch an sich für vollkommen be gründet, weil es in der von den Verklagten an die Verleger gerichteten Aufforderung einen unberechtigten Eingriff in die Rechtssphäre der Kläger erblickt. Dann aber nimmt das Urteil eine seltsame Wendung. Es sagt: die Verklagten seien nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn sie sich auch in subjektiver Hinsicht einer Rechtsverletzung schuldig gemacht hätten. In dieser Hinsicht sei jedoch ein Verschulden der Ver klagten nicht anzunchmen, und deshalb sei der Schadenersatzanspruch abzuwciscn. Hat nun auch hier im Endergebnis die gerechte Sache gesiegt, so ist doch die Begründung des Urteils schwerlich aufrechtzuhalten. Der Irrtum, in dem die Ansicht des Reichsgerichts wurzelt, ist ja nicht schwer zu erkennen. Es sieht den Betrieb eines Geschäfts wie eine Art Eigentum an, in das niemand zum Schaden des Eigentümers eingreissn dürfe. Diese Ansicht ist durch und durch unjuristisch Eignet man sich aber einmal diese Ansicht an, dann kann cs ja dem, der sich solche Eingriffe erlaubt, in Beziehung auf seine Entschädigungspflicht nicht zur Ent schuldigung gereichen, daß er subjektiv geglaubt hat, seine Eingriffe seien nicht rechtswidrig. Handelte es sich um die Bestrafung eines Vergehens, das zu seinem Thatbestande wissentlich begangnes Unrecht erfordert, dann könnte der subjektive gute Glaube entschuldigen. Aber die civilrechtliche Entschädigungspflicht kann davon nicht abhängcn. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher, vom juristischen Standpunkt bemessen, noch weit schlimmer als die des Reichsgerichts. Denn es werden darin zwei juristische Denkfehler aufeinandergehäust » Pcrsonalnachrichten. Ordensverleihung. — Herr Paul Parey in Berlin wurde von Seiner Majestät dem Kaiser und König durch Verleihung des Roten j Adler-Ordens vierter Klasse ausgezeichnet. Ncunundsünszigstcr Jahrgang. 419
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